SonderseiteCorona-Virus: Empfehlungen, Maßnahmen, Aktuelles

Als Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern sehen wir uns in der Verantwortung, alles daran zu setzen, um die Infektionskette des Coronavirus zu unterbrechen und damit die Ausbreitung des Virus zumindest zeitlich zu verzögern.

Auf dieser Seite informieren wir über dringende Handlungsempfehlungen für Veranstaltungen in Kirchengemeinden und Einrichtungen sowie über Online Angebote aus dem kirchlichen Leben in MV.

Für uns als Kirche gilt in dieser Situation:

  • wir tragen Verantwortung für die Menschen, die uns anvertraut sind,
  • wir sind aufgerufen zur Fürbitte, besonders für die Kranken und alle, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Dienst tun,
  • wir tun das uns Mögliche, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Gegenwärtig verändert sich die Risikoeinschätzung angesichts des sich weiter ausbreitenden Coronavirus täglich. Deshalb können die Nordkirche und wir als Kirchenkreise nur Handlungsempfehlungen (siehe nachstehend) aussprechen, die sich auf den jetzigen Stand beziehen. Grundsätzlich gelten für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern die aktuellsten Vorgaben des Landes und die Verlautbarungen und Vorgaben der Landkreise.

1. Gottesdienste unter freiem Himmel
  • Zusammenkünfte unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmenden sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.
  • Es ist ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
    Hinweis: Die Vorlage für ein bereits bewährtes Hygienekonzept, das Sie angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beim zuständigen Gesundheitsamt zur Genehmigung einreichen können, finden Sie hier (docx)
  • Aufnahme der Kontaktdaten, und zwar Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer aller Menschen, die am Gottesdienst teilnehmen – Diese Informationen dienen ausschließlich dazu, mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können. Hier gibt es eine Blanko-Liste mit Datenschutzerklärung (xlsx). (Hinweis: Die Kontaktdaten sind von einer Person aus der Gemeinde aufzunehmen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde, so dass der Datenschutz gesichert ist.)
  • Es wird seitens der Kirchenkreise geraten, beim Singen im Freien einen Mund-Nase-Schutz zu tragen.
2. Gottesdienste in Kirchen

Gottesdienste können wieder in Kirchen gefeiert werden, wenn folgende Punkte beachtet werden

  • Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
    Hinweis: Die Vorlage für ein bereits bewährtes Hygienekonzept, das Sie angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beim zuständigen Gesundheitsamt zur Genehmigung einreichen können, finden Sie hier (docx)
  • Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte zu entwickeln und umzusetzen.
    Hinweis: Die Vorlage für ein Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in Innenräumen, das Sie angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten auf Anforderung beim zuständigen Gesundheitsamt einreichen können, finden Sie hier
  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern besser 2 Metern Abstand zu anderen Personen und dringende Empfehlung für alle Anwesenden, eine Mund - Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
  • Aufnahme der Kontaktdaten, und zwar Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer aller Menschen, die am Gottesdienst teilnehmen – diese Informationen dienen ausschließlich dazu, mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können. Hier gibt es eine Blanko-Liste mit Datenschutzerklärung (xlsx). (Hinweis: Die Kontaktdaten sind von einer Person aus der Gemeinde aufzunehmen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde, so dass der Datenschutz gesichert ist.)
  • Information der Teilnehmenden an der Zusammenkunft über gut sichtbare Aushänge und gegebenen falls Ansprache über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahme finden Sie im Muster-Aushang Gottesdienst.

Nordkirche und Kirchenkreise empfehlen:

  • Es wird geraten, auf das Singen im Gottesdienst in Kirchen zu verzichten.
  • Falls für die Umsetzung der Schutz- und Hygienemaßnahmen bauliche Veränderungen notwendig sind, müssen die dafür vorgesehenen Verfahrenswege beachtet werden.
  • Emporen sollten aufgrund der meist engen Zugänge und schlechten Belüftungsmöglichkeiten möglichst nicht genutzt werden.

Weitere praktische Hinweise in den aktualisierten Handlungsempfehlungen der Nordkirche und der Ergänzung zu den Handlungsempfehlungen der Nordkirche vom 20.09.2020

Bitte beachten sie zudem die Empfehlungen zum Umgang mit Kirchengebäuden und ihrer Ausstattung.

3. Feier des Abendmahls

Derzeit ist Zurückhaltung bei der Feier des Abendmahls empfehlenswert, weil hier die Gefahr der Infektion besonders groß ist. In diesem Zusammenhang hilft die Erinnerung daran, dass ein Wortgottesdienst keine Minderform von Gottesdienst ist, sondern ebenfalls die vollständige Gegenwart Jesu Christi eröffnet.
Soll im Gottesdienst trotzdem Abendmahl gefeiert werden, gelten folgende Hinweise:

  • Ein Abendmahl ist auch dann ein volles Abendmahl, wenn entweder nur das Brot oder nur der Kelch genommen werden.
  • Die Feier des Abendmahls kann als Wandelabendmahl mit Einhaltung des Abstandsgebots geschehen.
  • Es müssen Einzelkelche und Oblaten verwendet werden. Beides kann für jeweils jede teilnehmende Person einzeln auf dem Altar stehen und von den Teilnehmenden selbst genommen werden. Oblate und Kelch, die bei der Einsetzung verwendet werden, werden nicht ausgeteilt.
  • Auf symbolische Akte mit besonderem Körperkontakt (z. B. Friedensgruß) muss verzichtet werden.
4. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Angebote in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind unter strengen Auflagen gestattet. Darüber, ob und in welcher Form Veranstaltungen stattfinden, entscheidet der jeweilige Kirchengemeinderat bzw. die Dienstaufsicht. Ebenso obliegt dem KGR die Gefährdungsbeurteilung für die Mitarbeitenden. Die Hygieneanweisungen des Sozialministeriums (u.a. Räume einmal täglich desinfizieren etc.) sowie des Robert-Koch-Instituts sind bei allen Veranstaltungen zu beachten.

Angebote der Kinder- und Jugenderholung mit Übernachtungen sind staatlicherseits wieder gestattet, ebenso wie Tagesangebote der Kinder- und Jugendarbeit (Empfehlung unten bitte beachten!). Die anfängliche Begrenzung auf maximal zehn Kinder oder Jugendliche ist aufgehoben. Außerdem ist nun die Verwendung von pädagogischem Material wieder erlaubt.

Auch das allgemeine Kontaktverbot wird in diesem Zusammenhang aufgehoben und es gelten gesonderte Regelungen. Das heißt, dass sich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen junge Menschen aus unterschiedlichen Familien treffen können. Zudem gibt es keine feste Beschränkung der Gruppengrößen.

Von der grundsätzlichen Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern kann abgesehen werden, wenn sonst die pädagogische Zielrichtung des Angebots oder der Maßnahme nicht adäquat erreicht werden können. Die Unterschreitung des Mindestabstandes soll auf ein notwendiges Maß begrenzt werden. Es ist sicherzustellen, dass die gestiegenen Hygieneanforderungen beachtet und wirksame Schutzmaßnahmen  für  alle  Anwesenden  umgesetzt werden.

Aktivitäten für die Kinder und Jugendlichen sollten möglichst im Freien angeboten und  die Kinder und Jugendlichen von einer ausreichenden Zahl an geeigneten Personen betreut werden.
Bei Angeboten in Räumen sind nur solche Gebäude zu nutzen, die über ausreichend sanitäre Anlagen sowie über die Ausstattung zur Einhaltung der grundlegenden Hygienevorgaben verfügen. Die Betreuungspersonen müssen die Teilnehmenden in einer Anwesenheitsliste erfassen, die folgende Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben.

Bei Jugendreisen, Rüstzeiten, Freizeiten etc. kann von der grundsätzlichen Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern abgesehen werden, wenn die Teilnehmenden und die Betreuenden für die Dauer des Angebots eine feste Bezugsgruppe bilden, die vom Beginn bis zum Ende des Angebots in dieser Zusammensetzung bleibt. Dabei sollte die Bezugsgruppe auf 30 Personen begrenzt bleiben. Die Bezugsgruppe soll sich aus  Personen  zusammensetzen, die ihren Wohnsitz in einem Bundesland oder in regionaler Nähe zueinander haben.

Unterschiedliche Bezugsgruppen müssen zueinander den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sind nach Möglichkeit räumlich voneinander zu trennen.

Die Einrichtung hat außerdem ein einrichtungsbezogenes Hygiene-und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Dieses muss insbesondere Regelungen enthalten, wie im Fall der Erkrankung oder des Krankheitsverdachtes verfahren werden muss.

Nordkirche und Kirchenkreise empfehlen:

Übernachtungen bergen bezüglich einer möglichen Ansteckung besondere Risiken, es sollte daher genau abgewogen werden, was stattfindet und was nicht.
Bei jeglichen Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen sollten deren Eltern im Vorfeld eingehend schriftlich informiert und aufgeklärt werden. Offensiv auch darüber, dass nach einem möglichen Corona-Fall in einer Gruppe alle Teilnehmenden in Quarantäne kommen etc.
Lassen Sie sich gern im Vorfeld durch die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen beraten, die auch Formulare und Info-Schreiben als Muster zur Verfügung stellen können.
Zusätzliche Infos zu den staatlichen Vorgaben samt Tipps finden sich unter diesem Link.

Kontakte:
Referent Johannes Beykirch
Tel.: 0381- 377987-33 | Mobil: 0174-631 9270
E-Mail: johannes.beykirch@elkm.de

Referat für die Arbeit mit Kindern
Barbara Schlicht
Tel.: 03834 - 8963114
E-Mail: referat-kinder@pek.de 

Jugendpfarramt PEK
Pastorin Tabea Bartels
Tel.: 03834 - 8963113
Mobil: 0170 - 5320314
E-Mail: jugendpfarramt@pek.de

Verordnung zur Durchführung von Angeboten und Maßnahmen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit

Muster-Hygieneplanentwurf 

Musteranschreiben

Arbeitshilfe des Landesjugendrings für Verantwortliche in Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit vom 10. August 2020

Handlungsempfehlungen für die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom 28. August 2020

5. Empfehlungen für Kasualgottesdienste

In Analogie zu den oben dargestellten neuen rechtlichen Möglichkeiten und Regeln für Gottesdienste in Kirchen und im Freien können entsprechend ebenso Gottesdienste zu Kasualien, wie Bestattungen und Trauungen stattfinden.

Für Vorgespräche zu Kasualien sollten die medialen Möglichkeiten genutzt werden. Ist das nicht möglich, gelten die staatlichen Vorschriften für Besuche in fremden Familien aus beruflichen Gründen: Abstand halten, Mund- und Nasenmaske verwenden, zeitlich auf das Nötige begrenzen. Davor und danach gründliche Hygienemaßnahmen durchführen.

Bei Vorgesprächen sollen die besonderen Bedingungen des Gottesdienstes aufgrund der Corona-Pandemie angesprochen werden, etwa das Abstandsgebot für Menschen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Es soll darum gebeten werden, Namen und Kontaktdaten der Teilnehmenden im Vorweg zusammenzustellen.

Wichtig ist der Hinweis, dass auch die Familien selbst Verantwortung für einen sicheren Ablauf des Kasualgottesdienstes tragen. Die Kirchengemeinde kann nur für angemessene Rahmenbedingungen sorgen und an die Einhaltung der Regeln appellieren. Die Regelungen für Gottesdienste und Kasualien gelten auch dann, wenn die Kasualie nicht in der Kirche, sondern z. B. im heimischen Garten der Familie stattfindet.

5.1 Gottesdienst zur Taufe
Taufen sollen während der Pandemie in der Regel als Gottesdienst außerhalb des normalen Gemeindegottesdienstes stattfinden. Der Hinweis auf einen Taufgedächtnisgottesdienst ohne coronabedingte Beschränkungen in zwei Jahren o. ä. ist sinnvoll und eröffnet Chancen in Kontakt zu bleiben.
Bei der Taufe kann auf die Mitverantwortung von Eltern und ggf. Paten und Patinnen zurückgegriffen werden.

  • Versammeln ums Taufbecken: Hier ist der Abstand zu halten und die Zahl der Personen auf ein Minimum zu beschränken.
  • Tauffamilie und Pastor*in tragen Mundschutz, wenn dieser Abstand unterschritten werden muss.
  • Taufwasser und -handlung: Das Taufwasser vorher abkochen, abkühlen lassen, in ein vorher desinfiziertes Becken geben und bis zur konkreten Handlung abdecken. Die Tauffamilie bringt das Handtuch mit.
  • Taufkerze: Am besten bringt die Familie ihre eigene Taufkerze mit.
  • Nur Familienangehörige aus dem Haushalt halten das Kind.

Weitere Hinweise in den aktualisierten Handlungsempfehlungen der Nordkirche und der Ergänzung zu den Handlungsempfehlungen der Nordkirche vom 20.09.2020

5.2 Gottesdienst zur Konfirmation

  • Generell sollten sämtliche Konfirmationen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Konkrete Aussagen zu Ausweichterminen können derzeit nicht getroffen werden. Es ist unabsehbar, wann die Einschränkungen für die Gestaltung von Gottesdiensten weiter gelockert werden.
  • Sofern alle zuvor genannten Regeln für Gottesdienste in Kirchen bzw. im Freien eingehalten werden können, sind in den Handlungsempfehlungen allerdings unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt, um mit dieser Situation umzugehen. Das heißt: Konfirmationsgottesdienste in kleinerem Rahmen sind möglich.
  • Gottesdienste anlässlich einer Konfirmation können zudem gefilmt und weiteren Angehörigen bzw. Freunden zur Verfügung gestellt werden

5.3 Gottesdienst zur Trauung/Eheschließung
Können Trauungen nicht verschoben werden und können alle zuvor genannten Regeln für Gottesdienste in Kirchen bzw. im Freien eingehalten werden, sind Traugottesdienste bzw. Gottesdienste zur Eheschließung im kleinen Rahmen möglich.

Hierbei sind besonders zu bedenken:

  • Einzug: Es ist im Mittelgang auf genügend Abstand zur versammelten Gemeinde zu achten. Gäste des Brautpaares – Gäste der Kirche: Mit dem Brautpaar ist vorher abzuklären, wie die Zahl der Gottesdienstbesucher*innen beschränkt bleiben kann. Es gilt in jedem Fall die Obergrenze für die Zahl der Teilnehmenden, die für den Kirchenraum errechnet wurde.
  • Segen: Der Segen des Brautpaares sollte ohne Handauflegung erfolgen.
  • Rituale vor der Kirchentür: Bei geplanten Hochzeitsritualen vor der Kirche sollen die Abstandsregeln besprochen und beachtet werden.
  • Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung können gefilmt und weiteren Angehörigen bzw. Freunden zur Verfügung gestellt werden

5.4 Gottesdienst anlässlich von Bestattungen
Gottesdienste anlässlich von Bestattungen können in Kirchen und Kapellen bzw. im Freien stattfinden, sofern alle zuvor genannten Regeln für Gottesdienste in Kirchen bzw. im Freien eingehalten werden.

  • Grundsätzlich sollen bei den im Freien stattfindenden Teilen der Trauerfeier möglichst viele Personen teilnehmen können Hinweis: Bis 150 Personen bei Einhalten aller Vorschriften im Freien erlaubnisfrei. In der Kirche/Kapelle sind der Mindestabstand von 1,5 (besser 2) Metern und die Hygienevorschriften einzuhalten.
  • Es ist zudem zu überlegen, ob den Angehörigen ein Gottesdienst oder eine andere Art des Gedenkens zum Jahrestag des Todes angeboten werden kann.
  • Gottesdienste anlässlich von Bestattungen können auf Wunsch gefilmt und weiteren Angehörigen bzw. Freunden zur Verfügung gestellt werden. Die Texte des Gottesdienstes einschließlich der Trauerpredigt können in schriftlicher Form der Familie oder den Freunden mitgegeben werden.
    Hinweis: Weltliche Bestattungen sind keine Gottesdienste.

Weitere praktische Hinweise in den aktualisierten Handlungsempfehlungen der Nordkirche und der Ergänzung zu den Handlungsempfehlungen der Nordkirche vom 20.09.2020

5.5 Gottesdienste in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
Derzeit finden in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen keine Gottesdienste statt. Wenn dieses in Zukunft wieder möglich sein wird, sind neben den Handlungsempfehlungen zusätzlich die Regelungen, die für die Einrichtungen in Geltung sind, zu berücksichtigen. Möglichkeiten, über Distanzen hinweg, z. B. in einem Innenhof oder vor den Fenstern, dennoch zu feiern, sollten genutzt werden.

6. Öffnung der Kirchen

Wir empfehlen weiterhin, alle Kirchen offen zu halten. Wo möglich und sinnvoll, sollte die Außentür offenstehen, um Kontaktflächen beim Öffnen zu vermeiden.

  • Besucherinnen und Besucher, die sich nach den derzeit gültigen Regeln alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im öffentlichen Raum bewegen dürfen, werden gebeten, sich vor dem Betreten der Kirche wenn möglich die Hände zu waschen.
  • Wenn möglich, stellen Sie ein Desinfektionsmittel am Eingang zur Verfügung. In der Kirche sollte die Möglichkeit bestehen, eine Kerze anzuzünden und sich hinzusetzen zur Stille und zum Gebet - aber bitte mit dem nötigen Abstand von zwei Metern zwischen einzelnen Personen. Ehepartner und Angehörige des eigenen Hausstands können auch zusammensitzen.
  • In den offenen Kirchen sollte möglichst nichts berührt werden.
  • Bitte weisen Sie in den Kirchen auch darauf hin, wie seelsorgerliche Begleitung möglich bzw. zu vereinbaren ist. Bitte weisen Sie dort auch auf konkrete Angebote in den Medien und auf unsere Portalseite kmv3.toaserver.de hin.

7. Leitungsgremien / KGR-Sitzungen

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben in der neuen Verordnung des Landes (§ 8 (7) vom 08. Mai 2020) unberührt.
In Auslegung dieser Regelung ist auch das Zusammentreten der Kirchengemeinderäte in den Kirchengemeinden als möglich zu erachten, natürlich unter Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern besser 2,0 Metern Abstand zu anderen Personen etc.
 

Zudem lassen die geltenden kirchlichen Regelungen für die Kirchengemeinderäte bzw. Leitungsgremien Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu. Es ist auch möglich, Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen durchzuführen. Die Beschlussfassung sollte dann jedoch per Mailabfrage dokumentiert und in das nächste Protokoll aufgenommen werden. Die Führung der laufenden Geschäfte ist nicht beeinträchtigt, da sie nach wie vor in den Händen der jeweiligen Vorsitzenden oder den vom Kirchengemeinderat beauftragten Mitgliedern liegt (§ 24 Kirchengemeindeordnung).

Bitte nutzen Sie auch bei weiteren Dienstbesprechungen und Konferenzen nach Möglichkeit vor allem Telefon- und Videokonferenzen.

Merkblatt zur Beschlussfähigkeit der Kirchengemeinderäte in Krisenzeiten

KGR Beschluss in Videokonferenz (.doc)

KGR Beschluss über Videokonferenz (.doc)

KGR Muster schriftlicher Beschluss (.doc)

Lizenzen für Videokonferenzen
Der Kirchenkreis Mecklenburg hat Lizenzen für das System Zoom vereinbart, so dass Gremien und Kirchengemeinden diese technische Möglichkeit bei Einhaltung aller Datenschutzvorgaben nutzen können.

Mehr Infos im Merkblatt Videokonferenz mit zoom