Wismar: Kirchen gemeinsam für kirchliche und öffentliche Zwecke nutzenEvangelische Kirche sucht Dialog über Satzungsentwurf der „Stadtkirchenstiftung“

25.11.2009 | Wismar (cme). Sie prägen die Stadtsilhouette von Wismar: die hoch in den Himmel ragenden Backsteintürme der evangelischen Kirchen St. Georgen, St. Nikolai und St. Marien. Im Rathaus der Hansestadt beraten die Mitglieder der Bürgerschaft derzeit den Satzungsentwurf „Stadtkirchenstiftung zu Wismar“. „Die Drucksache 0490-41/08 vom 1. Oktober 2009 beschwert unsere evangelische Kirche“, sagt Oberkirchenrat Rainer Rausch und ergänzt: „Den Kirchgemeinden der Hansestadt Wismar liegt viel an einer gemeinsamen Nutzung der Stadtkirchen durch Kommune und Kirche. Beide Seiten, vor allem aber Wismars Bürger und die zahlreichen Besucher, können davon profitieren.“

 

Doch beim Blick in den Satzungsentwurf vermisst der Jurist zum einen „den Geist, dem sich seit Jahrhunderten Bürger und Kirchvertreter beim Erhalt und bei der Nutzung verschrieben haben. Zum anderen werden in mehreren Paragrafen die kirchlichen Interessen berührt und kirchliche Rechte beeinträchtigt“. Das Problem: Laut Staatskirchenrecht (Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137, Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung) bestimmt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen bei Kirchgebäuden ihre Widmung als Kirche die Nutzung. Rausch: „Das heißt, auch wenn eine Kirchgemeinde nicht Eigentümerin der Kirche ist – so wie dies in Wismar für St. Georgen und St. Nikolai zutrifft - ist ihr die Nutzung zu kirchlichen Zwecken im Sinne eines vielfältigen Gemeindelebens rechtlich garantiert.“ Doch genau an diesem Punkt hapert es im bisherigen Entwurf, der vor allem eine öffentliche Nutzung im Blick hat, die kirchliche Nutzung dagegen unangemessen beschränken möchte.

 

Dabei sind die Kirchgemeinden der Hansestadt Wismar offen dafür, die Stadtkirchen auch für kommunale und kulturelle Zwecke zu nutzen. „Im Blick auf die Kirche St. Georgen soll auch aus unserer Sicht die kulturelle Nutzung sogar überwiegen“, so Oberkirchenrat Rausch und stellt zugleich klar: „Die Landeskirche wendet sich allerdings gegen unberechtigte Einschränkungen des kirchlichen Lebens und benennt insbesondere den Paragrafen 11, indem für alle drei Kirchen festgelegt werden soll: „Die kirchliche Nutzung besteht in der Abhaltung von Gottesdiensten.“ Durch diese einengende Formulierung werde die über Jahrhunderte andauernde kirchliche Nutzung beschränkt. „Selbst zu DDR-Zeiten, wo der Staat kirchgemeindliches Leben auf Gottesdienste reduzieren wollte, gehörten zum Leben einer Kirchgemeinde nicht nur das Feiern von Gottesdiensten, sondern ebenso Andachten, Kirchenführungen und weitere kirchliche Veranstaltungen, wie Konzerte, Foren, Diskussionen, Lesungen oder Kinder- und Jugendveranstaltungen“, zählt der Oberkirchenrat auf. Solche eine Formulierung würde „in unzulässiger Weise der Kirche vorschreiben, wie kirchgemeindliches Leben zu gestalten sei - und dies entgegen dem im Grundgesetz zugesicherten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht“.

 

Ebenso einschränkende Formulierungen finden sich laut Rainer Rausch im Paragrafen 13. Danach soll die Kirche St. Georgen ausschließlich „für eine evangelische übergemeindliche gottesdienstliche Nutzung bei Bedarf an den kirchlichen Feiertagen zu den ortsüblichen Gottesdienstzeiten zur Verfügung“ stehen. Rausch: Insbesondere die Begrenzung auf übergemeindliche Gottesdienste und auf kirchliche Feiertage „greift wiederum in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein“. Dabei habe auch der Zuordnungsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10. September 2009, mit dem die drei Kirchen vom Eigentum des Bundes in das der Hansestadt Wismar übertragen wurden, ausdrücklich festgehalten, dass „bestehende Nutzungen unberührt bleiben“, zitiert Oberkirchenrat Rausch.

 

Für die Kirchen ist der Entscheid des Bundes, dass die Kirchen städtisches Eigentum sind, dennoch keine Niederlage: „Die Widmung der Kirchen in Wismar hat nach wie vor Bestand. Solche Widmung bringt eine kirchliche Nutzung mit sich“, umreißt Oberkirchenrat Rausch die Rechtsposition der evangelischen Landeskirche und beruft sich auf das Staatskirchenrecht. Zugleich erinnert er daran, dass Gottesdienste und Andachten trotz baulich desolater Situation in den Kirchen der Hansestadt Wismar in der Vergangenheit – „auch in der Kirche St. Georgen“ - gefeiert worden seien. Eine Endwidmung der Kirche habe zu keiner Zeit stattgefunden.

 

Problematisch erweist sich aus Sicht der Kirche auch das Vorhaben der Hansestadt Wismar den Hochaltar der Kirche St. Georgen umzusetzen. „Dies ist in jedem Fall nur im Einvernehmen mit der Kirche möglich. Ein Altar ist kein Museumsstück, das an dieser oder jener Stelle ausgestellt wird“, stellt Oberkirchenrat Rainer Rausch klar. Vielmehr sei ein Altar eine res sacra, das heißt ein für den Gottesdienst geweihter Bestandteil der Kirche. Rausch: „Wir sprechen uns für die Aufstellung des Hochaltars am ursprünglichen Platz aus, konkret im Chorraum von St. Georgen.“

 

Nicht von ungefähr beteiligten sich die Wismarer Kirchgemeinden und die Landeskirche in den Vorjahren stets mit beträchtlichen finanziellen Zuschüssen an der Bauunterhaltung und Restaurierung. „Insgesamt beläuft sich die seit 1990 aufgebrachte Summe für St. Nikolai auf zirka

1 Million Euro“, sagt Rainer Rausch. Zugleich bedauert er, dass andere – beispielsweise von der Hansestadt Wismar im Buch „Die Wismarer Stadtkirchen“ - genannte Zahlen nicht korrekt gewesen sind. Rausch: „So ist ein unzutreffender Eindruck vom Engagement der Kirchgemeinden in der Hansestadt Wismar vermittelt worden.“

 

Dankbar ist die Mecklenburgische Landeskirche „für die außerordentliche Aufbauleistung der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, der Hansestadt Wismar, der Fördervereine und zahlreicher Spender“, sagt der Schweriner Oberkirchenrat und wünscht sich „eine gemeinsame Nutzung der Stadtkirchen in Wismar. So sind wir offen für eine kommunale Nutzung im Hinblick auf die Kirche St. Nikolai. Im Blick auf die Kirche St. Georgen sind wir offen für eine vorwiegend kulturelle Nutzung, sofern uns die kirchliche Nutzung nicht beschnitten wird.“

 

Nach besten Kräften wollen die Kirchgemeinden in Wismar auch in Zukunft ihren Beitrag zur Bauunterhaltung leisten. Ehrenamtliche und kirchliche Mitarbeitende sind nach den Worten von Oberkirchenrat Rausch „hoch motiviert, die Kirchen offen zu halten und in ansprechender Weise zu präsentieren, so dass die positive Ausstrahlung der Hansestadt Wismar weiter zunimmt“.

 

Vor diesem Hintergrund setzen Landeskirche und Kirchgemeinden in Wismar jetzt „auf Gespräche, bei denen miteinander Klärungen vorangebracht und Schritte auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Lösung überlegt werden können“, so Rainer Rausch. Für den heutigen Mittwoch seien alle Mitglieder der Bürgerschaft und sachkundige Einwohner zum Dialog eingeladen. Zur Vorbereitung habe man allen Eingeladenen die Probleme und Positionen der Kirche per Brief offen dargelegt.

 

Geschichtlicher Hintergrund: In Wismar waren die Kirchen und kirchliche Einrichtungen bereits seit dem Mittelalter in einer Art Stiftung zusammengefasst, die so genannten Geistlichen Hebungen. Dies ist auch nach dem Westfälischen Frieden 1648 so geblieben und wurde nach der Schwedenzeit in einem Regulativ 1829 ausdrücklich festgehalten. Die Geistlichen Hebungen waren kein Eigentum der Stadt, wurden aber von ihr verwaltet. Erst 1961 schloss man einen Vertrag zur Auflösung der Geistlichen Hebungen. Die Kirchengebäude sollten nach der Renovierung durch die Stadt in das Eigentum der Kirche kommen. Dafür bekam die Stadt Wismar in nicht unerheblichem Maße Grundstücke. Nach der Deutschen Einheit gehörten die Wismarer Kirchen - im Grundbuch war Eigentum des Volkes eingetragen - dem Bund. Da weder Stadt noch Kirche einen Restitutionsantrag nach dem Vermögenszuordnungsgesetz hätten stellen können, entstand eine Hängepartie. Letztlich entschied das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen im September 2008, die Kirchen „aus wirtschaftlichen Erwägungen“, der Hansestadt Wismar in das Eigentum zu übertragen.