Kirchliches Arbeitsrecht Evangelischer Krankenhausverband verteidigt Kopftuch-Urteil

27.09.2014 · Berlin.

Der Direktor des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV), Norbert Groß, hat kirchliche Einrichtungen verteidigt, die keine bekennenden Muslime beschäftigen möchten. Das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts habe nur klargestellt, was implizit schon klar war. sagte Groß der in Berlin erscheinenden "tageszeitung". "Kirchliche Einrichtungen unterliegen kirchlichem Recht." Dies beinhalte auch bestimmte Loyalitätspflichten, fügte er hinzu.  

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte am Mittwoch entschieden, dass ein kirchliches Krankenhaus einer muslimischen Pflegerin das Tragen eines Kopftuchs verbieten darf. Das im Grundgesetz geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei hier höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Krankenschwester, heißt es in dem Urteil (AZ: 5 AZR 611/12). Konkret ging es um eine Muslimin, die seit 1996 in der evangelischen Augusta-Klinik in Bochum arbeitete.

"Wenn Sie an einem christlichen Krankenhaus arbeiten wollen, müssen Sie sich dessen Corporate Identity anpassen", sagte Groß weiter. Dies sei in der Privatwirtschaft genauso: Was nicht zum Image des Unternehmens passe, könne zu Konflikten führen. "Genauso ist es, wenn Sie in einer kirchlichen Einrichtung ein so eindeutiges religiöses Zeichen wie ein Kopftuch geben wollen".

Groß erklärte zugleich, dass Ausnahmen denkbar seien. "Wenn in einem evangelischen Krankenhaus eine katholische Ordensschwester arbeiten würde, würde das wohl von der Mehrheit als Zeichen der Ökumene gedeutet werden", sagte der DEKV-Direktor. Wichtig sei, das eindeutige Zeigen religiöser Zeichen müsse einer gemeinsamen Sache zuträglich seien.

Auf die Frage, ob eine bekennende Muslimin in einer christlichen Einrichtung auch ein Zeichen für eine tolerantes Miteinander der Religionen sei, antwortete Groß: "Darüber kann man nachdenken". Es dürfe aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine christliche Einrichtung keinen Wert auf ein erkennbares christliches Profil legt. "Kirchliche Einrichtungen können nicht darauf verzichten, mit Menschen zu arbeiten, die nicht der Kirche angehören."

Zugleich betonte Groß, es gebe "kein generelles Verbot" etwa ein Kopftuch zu tragen. Entscheiden müssten die jeweiligen Einrichtungen. "Diese treffen heute und in Zukunft, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unterschiedliche Entscheidungen."

Quelle: epd