Mecklenburgische Kirchenkreissynode: Kein Genmais und keine Monokulturen auf kirchlichen Äckern

15.11.2014 · Güstrow. Abwechselnde Fruchtfolgen, kein genverändertes Saatgut, Hinterfragung von großen Tiermastanlagen: Das Schöpfungsgut Boden soll bei der Bewirtschaftung kirchlicher Ländereien und Wälder im Kirchenkreis Mecklenburg stärker bewahrt werden. Dazu beschlossen die Synodalen nach ausführlicher Diskussion mehrheitlich entsprechende Empfehlungen, die Kirchengemeinden bei der Verlängerung oder dem Neuabschluss von Pachtverträgen für kirchliche Ländereien und Forste künftig bedenken sollten.

Die Empfehlungen zielen auf eine „ordnungsgemäße, nachhaltige und pflegliche Bewirtschaftung ab“, sagte der Synodale Marcus Antonioli vom Gemeindeausschuss. In Mecklenburg haben Kirchengemeinden rund 21.000 Hektar größtenteils an konventionell arbeitende Landwirte aber auch an Biobauern verpachtet. Nicht zugelassen werden soll der Einsatz von genverändertem Saatgut auf kirchlichen Äckern, und möglichst ebenso auch auf weiteren Flächen der Pächter von kirchlichen Ländereien.

„Größtenteils wird bereits so verfahren“, so Ingo Heberlein, der die Abteilung Liegenschaften in der Kirchenkreisverwaltung verantwortet. Denn 2001 habe die damalige mecklenburgische Landessynode den Kirchgemeinden bereits empfohlen, bei Pachtverträgen die Formulierung aufzunehmen, dass „gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut nicht ausgesät und gepflanzt werden darf“. Außerdem wird künftig die mehrgliedrige und ortsübliche Fruchtfolge Inhalt des Landpachtvertrages.
 
Stallgröße bei Pachtabschlüssen hinterfragen

Bei Tierställen, die bestimmte Höchstgrenzen erreichen und somit aufgrund ihrer Immissionen ein besonderes Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz erfordern, sollte künftig unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob es verantwortbar ist, den Betrieb solcher Tieranlagen auf gepachtetem Kirchenland zuzulassen oder mit gepachtetem Kirchenland zu unterstützen. Dies betrifft beispielsweise Ställe mit 42.000 oder mehr Hennen, 2.000 oder mehr Mastschweine oder 6.000 oder mehr Ferkel. Gleiches gilt bei Pachtinteressenten, die Tierhaltungsanlagen in der geschilderten Größenordnung auf anderen Flächen betreiben oder betreiben wollen und bei denen das Kirchenland dem Betrieb dieser Anlagen dienen soll.
 
Pächter sollen gerechte Entlohnung gewährleisten

Die Kirchengemeinden werden ebenfalls gebeten, bei ihren Gesprächen mit  Pachtinteressenten anzusprechen, ob und welche tarifvertraglichen Regelungen in dem  Betrieb angewandt werden und ob damit oder auf andere Weise eine ortübliche gerechte Entlohnung der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Zugleich wollen die mecklenburgischen Synodalen bei der Landessynode der Nordkirche beantragen, sich der „Bewirtschaftung kirchlicher Ländereien“ als eines gesamtkirchlichen Themas anzunehmen. Als Impuls wird der mecklenburgische Beschluss zu Kenntnis gegeben.

Quelle: ELKM (cme)