Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Kirchenrechtler: Berliner Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht "Ausreißer"
08.01.2014 · Berlin.Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin besteht für kirchliche Arbeitgeber aus Sicht des Kirchenrechtlers Hans Michael Heinig kein Grund zur Beunruhigung. "Das Urteil ist aus meiner Sicht ein Ausreißer, zwar spektakulär, aber mit wenig Aussicht auf Erfolg in den nächsten Instanzen", sagte Heinig..
Das Arbeitsgericht Berlin hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in erster Instanz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Geklagt hatte eine konfessionslose Stellenbewerberin, die von dem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung aus Gründen der Religion.
"Das Arbeitsgericht Berlin versucht mit dem Urteil einen Paradigmenwechsel einzuleiten", sagte Heinig. Es gehe weit über die übliche Interpretation der Gesetze hinaus, sagte der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD in Göttingen. Der Gesetzgeber habe signalisiert, an der bestehenden Praxis der Rechtsprechung festhalten zu wollen. Die sichert den Kirchen weitgehende Selbstbestimmungsrechte zu.
Ob das EKD-Werk Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, war zunächst noch unklar. Die Berufung würde zunächst zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und dann weiter zum Bundesarbeitsgericht gehen.
"Ich sehe weder auf europäischer Ebene noch auf der Ebene der Bundesarbeitsgerichts den Willen, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts grundsätzlich in Frage zu stellen", sagte Heinig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Kirchen zwar verpflichtet, in Einzelfällen genauer hinzuschauen. "Im Berliner Fall ging es zwar nicht um eine Leitungsstelle, aber doch um eine Position mit besonderer Verantwortung", sagte er. In solchen Fällen sei es gerechtfertigt, die Mitgliedschaft in einer Kirche zu verlangen.
Quelle: epd