Satzung des Fördervereins

„Förderverein St. Bartholomäus Wittenburg e.V."

§ 1 Name und Sitz , Geschäftsjahr
  1. Der Verein lautet jetzt „Förderverein St. Bartholomäus Wittenburg e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist identisch mit dem Sitz der Kirchengemeinde: Kirchenplatz 1, 19243 Wittenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des  Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" § 54 der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der baulichen Erhaltung der kirchlichen Gebäude im Bereich der Ev. luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg sowie die Förderung der verschiedenen  Arbeitsfelder der Gemeindearbeit wie der musikalischen Arbeit (Kirchenmusik, Chöre, Instrumentalgruppen, usw.), der Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem 18.Lebensjahr und juristische Personen sein.
  2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen.
  4. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereines, so übertragen diese ihre Stimme einem Vertreter. Erklärungen dieses Vertreters verpflichten die juristische Person unmittelbar.
  5. Vertreter nach § 3, Absatz 4 müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert werden
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.
  7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Kalenderjahres. Er muß nicht begründet werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 1. 0ktober dem Vorstand zugehen.
  8. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereines in grober Weise zuwiderhandelt.
     
§ 4 Beiträge und Spenden
  1. Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden auf, um deren Einwerbung sich der Verein bemüht.
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
  4. Festgesetze Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig
     
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer und dem Schatzmeister. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer wählen.
  2. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4.  Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft ab. Die Jahresrechnung wird durch zwei gewählte Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer kontrolliert.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse unter Leitung eines seiner Vorsitzenden. 3 Mitglieder müssen zur Beschlussfassung anwesend sein.
  6. In Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entschieden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereines. Ihre Aufgabe ist insbesondere
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl der Kassenprüfer
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies in Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird
     
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Ehrenamt einzeln und direkt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt einzeln und direkt.
  4. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen die Wahlen, Absatz zwei und drei betreffend, geheim.
  5.  Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben
     
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
  1. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Bartholomäus zu Wittenburg bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich für Zwecke der Erhaltung der Bartholomäuskirche in Wittenburg zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
     
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Hagenow und Erfüllungsort Wittenburg. Verstehende Satzung wurde am 15.11 .2023 beschlossen.


Der Vorstand des Vereins zeichnet wie folgt:  Dr. Barbara Gubalke