Friedhofsordnung Wittenburg

vom 10. 04. 2007 Inhaltsübersicht

Aufgrund des § 32 Nm. 7 und 8 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Lan­deskirche Mecklenburgs und aufgrund des § 34 der Friedhofsordnung zu Wittenburghat der Kirchgemeinderat der Evangelisch-luth. Kirchgemeinde zu St. Bartholomäus zu Wittenburg die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Wittenburg beschlossen:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  • Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
  • Verwaltung §2

§1 Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Der Friedhof in Wittenburg steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Wittenburg. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde.

(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der politischen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchgemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnut­zungsrecht erworben haben.

(3)Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.


§2 Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Bartholomäus zu Wittenburg. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.

(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch den Kirchgemeinderat.Die Kir­chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vor­schriften der Kirchgemeindeordnung wahr.

(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchgemeinderat eines Friedhofswärters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
  • Ordnung auf dem Friedhof §3
  • Begräbnisfeier, Totengedenkfeiern §4
  • Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
  • Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6

§3 Ordnung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchs­zeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.

(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.

(4) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

f) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmi­gung erteilt ist,

g) das Rauchen auf dem Friedhof,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) das Führen von Hunden ohne Leine,

j) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier und bei Totengedenk-

feiern,

k) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von

Bestattungsfeiern üblich sind.


§4 Begräbnisfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottes­dienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendi­gung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchli­chen Musikvereinigungen.

(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

(3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verlet­zen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können.Bei zu erwartenden Zuwiderhand­lungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht ge­gen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.

(4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügli­che Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenk­feier am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.


§5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorheri­gen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig in Absprache mit dem Kirchgemeinderat den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks (Steinmetzen, Bildhauer u.a.) haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen sowie den Nachweis einer Meisterprüfung oder einen vergleichbar anerkannten Abschluss der Berufsausbildung zu erbringen. Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes haben ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuwei­sen. Darüberhinaus müssen Nichtmitglieder der Steinmetzinnung den Nachweis erbringen, dass sie die Kenntnis haben, Grabmale so versetzen zu können, wie es in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung vorgeschrieben ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antrag­steller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs­schutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte durch die Friedhofs­verwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedien­stetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsbe­rechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuwei­sen.

(5) Die Zulassung wird auf maximal 2 Jahre befristet und muß dann erneut beantragt werden.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsver­waltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Sie sind den Gewerbetreibenden im Zuge der Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes sowie bei jeder Veränderung mitzuteilen. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelun­gen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.

(9) Die Gewerbetreibenden haften für a l l e Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu­sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofs­ordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde beim Oberkir­chenrat eingelegt werden.

(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz l genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz l und die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend.


§6 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann er­stattet werden.

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
  • Anmeldung der Bestattung §7
  • Verleihung des Nutzungsrechts §8
  • Grabstätte §9
  • Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes §10
  • Särge §11
  • Ruhezeit §12
  • Grabbelegung §13
  • Umbettung §14
  • Grab- und Bestattungsregister §15

§7 Anmeldung der Bestattung

(l) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Vor der Einäscherung ist eine Bescheinigung über einen vorhandenen Urnenplatz von der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Arbeitszeit des Friedhofspersonals. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchgemeinderates.


§8 Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.

(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten eine Urkunde ausge­stellt.

(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.

(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter Buchstaben a-g fallenden Erben.

Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a-h vorhanden oder zu erimitteln, so kann das Nutzungsrecht mit zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den rechtsnachfolger umgeschrieben.Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.

(8) Hinterläßt der Nutzungsberechtigte keine Erben, so fällt die Grabstätte an den Friedhofseigentümer zurück.

(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätte unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.


§9 Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:

- Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge der Gruft 1,20 m. Breite der Gruft 0,60 m;

- Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge der Gruft 2,10 m, Breite der Gruft 0,90 m.

(4) Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Umengrab ein Platz von mindestens 0,80 m Breite und 0,80 m Länge vorzusehen.


§10 Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Mitarbeiter des Friedhofs entfernt werden müssen oder die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör in Auftrag gegeben werden muß, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdfläche (ohne Hü­gel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung wer­den auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.


§11 Särge

Die Abmessungen der Särge sollen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.


§12 Ruhezeit

(1)Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre (Erdbestattung und Urnenbeisetzung).

(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsverwaltung durch­geführt.


§13 Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.

(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber oder Reihengräber zur Erdbestattung gilt: Es können maximal 2 Urnen je Grabbreite bestattet werden.


§14 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Ge­sundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Mo­naten nach der Beisetzung sind unzulässig.

(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes be­antragen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be­hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.


§15 Grab- und Bestattungsregister

(1) Für den Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nut­zungsrechte zu führen.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

Vierter Abschnitt: Grabstätten
  • Arten der Grabstätten §16
  • Reihengrabstätten §17
  • Wahlgrabstätten §18
  • Urnenwahlgrabstätten §19

§16 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

- Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bzw. mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (besonders ausgewiesene Felder, Rasengräber, Urnenfelder; vgl. in den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften benannte Felder)

- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bzw. mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (besonders ausgewiesene Felder, Rasengräber, Urnenfelder; vgl. in den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften benannte Felder)

(2) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten bzw. in der Urnengrabanlage.


§17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist möglich.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.


§18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für die Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt.

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.

(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(4) Wird bei späteren Beisetzung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 30 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamt Grabbreite möglich. Gebühren werden nicht erstattet.


§ 19 Urnenwahlgrabstätten

(1) In Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden.

(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle
  • Benutzung der Friedhofskapelle §20

§ 20 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung und zu

kirchlichen Feiern bei der Beerdigung von Verstorbenen.

(2) Die Benutzung der Kapelle zu anderen als unter (1) benannten Feiern im Rahmen einer Bestattung ist nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung möglich.

(3) Bei den Bestattungsfeiern darf die Ausstattung der Friedhofskapelle nicht verändert werden.

Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.

(4) Zusätzliche Dekoration und zusätzliche Tonträger bzw. Instrumente sind nur mit Genehmigung

der Friedhofsverwaltung zulässig.

(5) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der

Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

(6) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit

Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
  • Mindeststärke der Grabmale §21
  • Zustimmungserfordemis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen §22
  • Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen §23
  • Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen §24
  • Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen §25
  • Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten §26
  • Entfernung von Grabmalen §27

§ 21 Mindeststärke der Grabmale

(l) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,

- ab 0,70 m bis l ,00 m Höhe 0,14m,

- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und

- ab 1,50 m Höhe 0,18m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

(2) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten die in der Grabmals- und Bepflanzungsordnung festgelegten Maße.


§ 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(l) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. Außerdem gelten die Bestimmungen aus § 27 Absatz 10.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab l: l zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.


§ 23 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel­lungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muß die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen,


§ 24 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff­nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgerührt ist.


§ 25 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver­kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefähr­det, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflich­tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Mo­nat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.


§26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge­stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge­setzlichen Bestimmungen zu beteiligen.


§ 27 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim­mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsbe­rechtigten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwal­tung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschä­digungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtig­ten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
  • Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten §28
  • Vernachlässigung der Grabstätte §29
  • Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften §30

§ 28 Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grab­schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, gerodete alte Hecken, Plastik und Glas sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfemen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenzen ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant­wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestal­tung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden.Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofs­verwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege überneh­men.

(6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärt­nerisch herzurichten. Dabei ist für Rasengräber darauf zu achten, dass Pflanzen und Sträucher, die auf die hier vorhandenen Pflanzstreifen gepflanzt werden, eine Höhe von 100 cm und einen Durchmesser von 50 cm nicht überschreiten. Außerdem dürfen Rasengräber nicht mit einer Hecke, Koniferen oder Rosen umgeben werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab­pflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältem, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoff­verbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Steineinfassungen sind in den dafür vorgesehenen Bereichen des Friedhofes gestattet.

(10) Für die Herrichtung von Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten ergänzend auch die Bestimmungen der Grabmals- und Bepflanzungsordnung. Die Grabmals- und Bepflanzungsordnung ist jederzeit im Informationskasten vor dem Mitarbeitergebäude einsehbar.


§ 29 Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant­wortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab­stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Be­kanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Fried­hofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Mo­nate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent­ziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hier­von nicht berührt.

(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe­scheides zu entfernen,

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz l Satz l entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent­fernen.


§ 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung.

(2) Auf dem gesamten Friedhof herrschen neben den allgemeinen auch zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Die zusätzlichen Vorschriften sind der konkreten internen und jederzeit im Schaukasten neben der Friedhofskapelle (bzw. vor dem Mitarbeitergebäude) einsehbaren Grabmal- und Bepflanzungsordnung zu entnehmen oder in der Friedhofsverwaltung einzusehen.

(3) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist für alle, die in den betroffenen Feldern des Friedhofes ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anläßlich des Erwerbs eines Nutzungsrechtes in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung einer Gebühr auszuhändigen.

(4) Gewerbebetriebe haben die Grabmals- und Bepflanzungsordnung bei der Beantragung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Auf Verlangen ist ihnen ein Exemplar gegen Zahlung einer Gebühr auszuhändigen.

Achter Abschnitt: Schlußbestimmungen
  • Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften §31
  • Alte Rechte §32
  • Pastorengrabstätten §33
  • Gebühren §34
  • Schließung und Entwidmung §35
  • Rechtsbehelfe §36
  • Inkrafttreten §37

§ 31 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofes und zur Festsetzungund Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsbe­rechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.


§ 32 Alte Rechte

(l)Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofs­ordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bishe­rigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer werden hiermit beendet. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Ver­längerung des Nutzungsrechts ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.


§ 33 Pastorengrabstätten

(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchgemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben.

(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchgemeinde die Verpflichtung für die Grab­pflege übernehmen.


§ 34 Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.


§ 35 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer­den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.

(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schlie­ßung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt.

Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.

(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zufüh­ren (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien gebo­ten ist. Die Entwidmung hat zur Folge, daß das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungs­frist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Er­satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.


§ 36 Rechtsbehelfe

(l) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlasse­nen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger einlegen. Die Frist wird auch durch Ein­legung des Widerspruches beim Oberkirchenrat gewahrt.

(2) Der Friedhofsträger ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Wi­derspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an den Ober­kirchenrat weiter. Der Oberkirchenrat entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt nach der kirchenaufsichtlichen Ge­nehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.

(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
 

Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde zu Wittenburg am 10.4.2007

(Siegel)

___________________________________ ____________________________________

Unterschrift Martin Waack, Vorsitzender Unterschrift Lothar Wegner, 2. Vorsitzender

des Kirchgemeinderates des Kirchgemeinderates

Genehmigungsvermerk des Oberkirchenrates:

Schwerin am: ____________________ genehmigt: _______________________ R. Rausch, Oberkirchenrat



Die Ordnung wurde durch den Oberkirchenrat am 31.7.2007 genehmigt (OKR Rainer Rausch).

Diese Ordnung wurde am 22.9.2007 im Wittenburger Stadt- und Landboten veröffentlicht (S. 9-14).

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Friedhof Wittenburg
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