Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

- Baumgrabstätten für Urnen.

 

§ 17 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 29.

 

§ 18 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

 

§ 19 Urnengrabstätten
(1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 4) können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite eine Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

 

§ 20 Urnengemeinschaftsanlage
(1) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 50 x 50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht.
(2) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festgelegten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung. Die Namen der Verstorbenen sind auf einem Gemeinschaftsgrabmal festgehalten.
Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht erlaubt. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert.
(3) Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.
(4) Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.
(5) Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten.

 

§ 21 Rasengrabstätte
(1) Der Erwerb einer Rasengrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten.
(2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasengrab nur 1 Sarg oder 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz ausgewiesen.
(4) Auf einer Rasengrabstätte ist ein Grabmal aufzustellen. Die Grabmale sind senkrecht zu stellen und dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Der Name des Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. Für den Erwerb des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
(5) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Für Rasengrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.

 

§ 22 Baumgrabstätten für Urnen

(1) Der Erwerb einer Baumgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren für zwei Urnen. Bei der Beisetzung der zweiten Urne muss der Grabplatz nacherworben werden. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist, die Baumgrabstätten zu pflegen und in Stand zu halten.

(2) Für den Erwerb der Namenstafel ist der Nutzungsberechtigte zuständig. Die Namen der Verstorbenen sind mit Geburts- und  Sterbedatum auf einer Namenstafel liegend über der Urnengrabstätte zu verlegen. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. Eine Umbettung aus der Baumgrabstätte ist nicht möglich. 

(3) Es gilt die Ruhezeit für Urnengrabstätten. An den Baumgrabstätten dürfen keine Blumen abgelegt werden.