Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Auf allen Grabstätten sind Grabmale durch einen zugelassenen Steinmetz aufzustellen. Auf dem Grabmal muss mindestens der Namen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr in eingravierter, einfacher Schrift lesbar eingebracht werden. Für den Erwerb des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken, vorzugsweise Buchsbaum sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien sind nicht erlaubt. Nicht erlaubt sind Einfassung der Grabstätten oder Grabhügel aus Stein, Holz, Metall, Glas, Kunststoff oder steinähnlichen Materialien. Bestehende Metallumfassungen können bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen bleiben.

 

§ 32 Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie 14
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

§ 33 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung.
(2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: Abt. A, B,C,D,E,F
Bestehende Metall- und Granitumfassungen können bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen bleiben.
(3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anlässlich des Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auszuhändigen.
(4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Beantragung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden eingesehen werden.