Fünfter Abschnitt: Kirche

§ 23 Nutzung der Kirche
(1) Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.