Ab 2027 übernimmt der Kirchenkreis die Personalkosten vor Ort vollständig Mehr Planungssicherheit mit neuer Finanzsatzung
06.11.2026 · Güstrow. Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg will die Finanzierung seiner Kirchengemeinden neu regeln und ihnen damit mehr Planungssicherheit geben. Eine beschlossene Änderung der Finanzsatzung sieht vor, dass der Kirchenkreis ab dem Haushaltsjahr 2027 die Personalkosten für alle Stellen im Kirchengemeindlichen Stellenplan vollständig übernimmt. Dies beschlossen die Synodalen mit großer Mehrheit am heutigen Samstag auf der Herbsttagung in Güstrow.
Bislang wurden die Personalkosten über Pauschalen zwischen den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis verrechnet. Mit der vollständigen Ist-Kostenübernahme entfällt künftig der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Zuweisung und der Abforderung der Personalkostenanteile. „Zugleich wird das Risiko möglicher Umsatzsteuerpflichten auf solche Pauschalzahlungen vermieden. Diese könnten andernfalls zu Mehrkosten von 19 Prozent führen“, sagte Christoph de Boor für den antragstellenden Kirchenkreisrat. Außerdem würden Unterschiede zwischen den Pauschalen und den tatsächlich anfallenden Personalkosten ausgeglichen.
Die Neuregelung wirkt sich laut Christoph de Boor auch auf die Verteilung der Schlüsselzuweisungen aus. Grundlage dafür bleibe die Zahl der Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde. „Da der Kirchenkreis künftig die Personalkosten vollständig trägt, verringert sich der Anteil der Schlüsselzuweisungen, der direkt nach Gemeindegliederzahlen ausgezahlt wird“, so de Boor. Der Gesamtanteil der Kirchengemeinden an den Schlüsselzuweisungen bleibe jedoch unverändert. „Die vollständige Übernahme der Personalkosten gleich die rechnerische Verringerung des direkten Zuweisungsanteils aus.“
Die konkrete Höhe der Zuweisung pro Gemeindeglied wird weiterhin jährlich im Haushaltsbeschluss festgelegt. In den Jahren 2021 bis 2026 lag der Anteil der Kirchengemeinden an der Verteilmasse – nach Abzug des Gemeinschaftsanteils – zwischen 59 und 67 Prozent.
Mit der Änderung der Finanzsatzung soll darüber hinaus ein Mindestprozentsatz für den Gemeindeanteil festgeschrieben werden. Damit erhalten die Kirchengemeinden „eine verlässlichere und längerfristige Grundlage für ihre Finanzplanung“, hieß es zur Begründung. Das Finanzgesetz der Landeskirche sieht bislang lediglich vor, den Prozentsatz jährlich im Haushaltsbeschluss festzulegen. Die neue Regelung in der Finanzsatzung geht darüber hinaus und schafft eine verbindlichere Grundlage für die künftige Verteilung der Schlüsselzuweisungen.
Weitere Informationen und Bilder: 7. Tagung der III. Kirchenkreissynode
Quelle: ELKM (cme)