Sonntagsschutz Gewerkschaft ver.di klagt gegen Bäderregelung MV
12.02.2016 · Kiel/Greifswald.Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht den Sonntagsschutz durch die neue Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern gefährdet und hat Klage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald eingereicht. Ziel des Eilverfahrens sei, die Verordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzen zu lassen, erklärte Matthias Baumgart, Fachbereichsleiter Handel von ver.di Nord, am Freitag in Kiel. Die neue Regelung für den Sonntagseinkauf in Kur- und Badeorten entspreche "wieder nicht gesetzlichen Vorgaben zum Sonntagsschutz".
In Mecklenburg-Vorpommern soll der Sonntagseinkauf ab diesem Jahr zeitlich ausgeweitet, räumlich aber eingeschränkt werden. Nach der neuen Bäderregelung dürfen die Geschäfte nur noch in 77 statt bisher 96 Kur- und Erholungsorten öffnen. Allerdings dürfen sie von 12 und 18 Uhr öffnen, eine Stunde früher als bisher. Neu ist auch eine Öffnung am ersten Sonntag im Januar, wenn dies nicht der Neujahrstag ist. Unabhängig davon dürfen aber alle Städte und Gemeinden wie bisher ihre Geschäfte an vier Sonntagen im Jahr öffnen. Die beiden großen Kirchen hatten bereits mitgeteilt, dass sie gegen die neue Regelung nicht klagen wollen.
Das Tourismusland MV brauche eine Bäderregelung, sagte Baumgart. Ver.di habe sich an Gesprächen dazu beteiligt, die Gewerkschaftskritik sei jedoch nicht gehört worden. Aufgrund der in der Verfassung verankerten Sonn- und Feiertagsruhe seien Sonntagsöffnungen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen davon müssten als solche erkennbar bleiben und bedürften eines Sachgrundes mit Verfassungsrang. Ein rein wirtschaftliches Interesse oder das alltägliche Einkaufsinteresse der Kunden könnten Sonntagsöffnungen nicht rechtfertigen. Außerdem müssten die Ausnahmen inhaltlich, räumlich und zeitlich "auf das absolut erforderliche Maß beschränkt bleiben". All diese Vorgaben würden von der Bäderverkaufsverordnung offensichtlich nicht berücksichtigt.
Das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Greifswald hätten neben anderen Obergerichten mehrfach auf diese Voraussetzungen für Ausnahmen von der Sonntagsruhe aufmerksam gemacht, sagte Baumgart. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass das Land MV "nun trotzdem wieder eine solche Verordnung erlässt".
Die Regelung ist am Jahresbeginn in Kraft getreten und endet zum Jahresende 2020. Sie gilt jeweils vom 15. März bis einschließlich des ersten Sonntags im November, falls dies nicht Allerheiligen ist. Die bisherige Regelung lief nur bis Ende Oktober.
Quelle: epd