Seelsorgegeheimnis soll besser geschützt werdenMecklenburgische Landessynode berät über entsprechendes EKD-Gesetz

19.11.2010 | Plau (cme). Die mecklenburgische Landessynode hat heute (19. November 2010) in erster Lesung damit begonnen, über eine Zustimmung zum „Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses“ der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu beraten. Seelsorge ist eine zentrale Aufgabe der Kirche. Doch aktuelle Entwicklungen erfordern, notwendige Klarstellungen vorzunehmen, um den Schutz von Seelsorge zu sichern, hieß es zur Begründung.

 

Konkreter Hintergrund ist die fortschreitende staatliche Gesetzgebung zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Methoden verdeckter Informationsbeschaffung. So geraten bestimmte Seelsorgebereiche aufgrund staatlicher Maßnahmen in Gefahr, ihren Schutz einzubüßen, etwa durch Abhörmaßnahmen. Das Gesetz zielt auf eine Klarstellung. So trifft es Bestimmungen für die Seelsorge und die Seelsorger, die in besonderer Weise vom staatlichen Recht erfasst sind. Das Gesetz regelt in einer für den Staat eindeutig erkennbaren Weise die Frage, wem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und in welchen Fällen ein unbedingtes Beweiserhebungsverbot zu beachten ist. Zugleich setzt das Kirchengesetz Standards für die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses im innerkirchlichen Bereich des besonderen Seelsorgeauftrags. Dabei bezieht es sich ausdrücklich auf den Teilbereich von Seelsorge, der das Gespräch zwischen zwei Personen betrifft. Darüber hinaus gibt das Gesetz Hinweise zum Umgang von Seelsorge in gewidmeten Räumen und mit technischen Kommunikationsmitteln.

 

Der Beschluss über das Gesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses ist für den abschließenden Synodentag am Sonnabend vorgesehen.