Reaktionen auf Kirchenurteil des Europäischen Gerichtshofs Landeskirchen wollen deutsche Entscheidung zum Arbeitsrecht abwarten

06.05.2018 · Frankfurt a.M./Schwerin.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht sehen die evangelischen Landeskirchen keinen Anlass für schnelle Änderungen ihrer Einstellungspraxis. Dies ergab eine bundesweite Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd). Die überwiegende Mehrheit der Landeskirchen und ihrer Diakonien wollen zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abwarten, an das der EuGH den Rechtsstreit zurückverwiesen hat.

Das BAG-Urteil wird für Sommer erwartet. "Bis dahin bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob bei Stellenausschreibungen auf die zwingende Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft verzichtet werden sollte", sagte der westfälische Kirchenrat Henning Juhl in Bielefeld dem epd.

Nordkirche: Stärkere Öffnung für nichtkirchliche Mitarbeiter

Die Nordkirche hatte im September vorigen Jahres ein neues Gesetz dazu beschlossen. Damit habe sich die Nordkirche weiter als bisher für nichtkirchliche Mitarbeitende etwa in der Pflege geöffnet, erklärte Kirchensprecher Stefan Döbler. In Bereichen wie christliche Verkündigung, Seelsorge und kirchlicher Unterricht werde aber weiterhin die Kirchenmitgliedschaft erwartet. Die Nordkirche sehe es als wichtige Herausforderung, in einem nichtkirchlich geprägten Umfeld das evangelische Profil in den Diensten und Einrichtungen zu stärken.

Der EuGH in Luxemburg hatte am 17. April entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal und unbegründet eine Kirchenmitgliedschaft bei Bewerbern verlangen dürfen (AZ: C-414/16). Bei einer solchen Anforderung an einen Bewerber müsse ein direkter Zusammenhang zwischen der Konfession und der Tätigkeit bestehen. Zudem müsse von einem Gericht überprüft werden können, ob die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sei.

Das könnte die Kirchen und ihre Einrichtungen dazu zwingen, ihre Stellenanforderungen künftig stärker zu begründen. "Der EuGH ermahnt uns in seinem Urteil, die Regelungen klar zu beschreiben, konsequent umzusetzen und den Bezug auf den kirchlichen Auftrag zu benennen", erklärten die leitende Kirchenjuristin der evangelischen Kirchen in Niedersachsen, Stephanie Springer, und Diakonie-Vorstandssprecher Hans-Joachim Lenke in Hannover.

Klage wegen religiöser Diskriminierung

Im konkreten Rechtsstreit ging es um die konfessionslose Berlinerin Vera Egenberger, die sich 2012 erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt hatte. Über den Ausgang des Verfahrens, in dem Egenberger eine Entschädigungszahlung durchsetzen will, muss nun das BAG in Erfurt befinden.

Wie die epd-Umfrage ergab, wird in den Landeskirchen von bestimmten Berufsgruppen die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche erwartet, etwa von Gemeindemitarbeitern in der Verkündigung, Kirchenmusikern und Küstern. Manche Landeskirchen wie etwa die evangelische Kirche im Rheinland, in Bayern oder die Nordkirche haben sich bereits für konfessionslose Mitarbeiter sowie für Mitarbeiter anderer Konfessionen und Religionen geöffnet.

Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen viele Menschen betreut werden, die keiner christlichen Kirche angehören. Dazu gehören Pflegeheime, Kitas und die Jugendarbeit. Bei der Diakonie spielt hier auch der Fachkräftemangel in sozialen Berufen eine Rolle. Dabei erwarten Kirche und Diakonie von allen Mitarbeitern - auch jenen ohne Religionszugehörigkeit - die Achtung des christlichen Profils und des diakonischen Auftrags.

Laut der Umfrage des Evangelischen Pressedienstes ist die überwiegende Mehrheit der kirchlich Beschäftigten Mitglied der evangelischen Kirche. Eine Ausnahme bildet Ostdeutschland: So gibt die Diakonie Mitteldeutschland den Anteil der konfessionslosen Beschäftigten in ihrem Gebiet mit 56 Prozent an.

Quelle: epd