Zuständigkeiten für kirchliches Bauen übergangsweise geregelt Vorläufiger Kirchenkreisrat Mecklenburg setzt Ausschuss ein / vier Mitglieder berufen

04.06.2012 | Schwerin (cme). Ein Bauausschuss, dem Ricarda Wenzel, Pastorin Kristin Gatscha, Frank Claus und Christoph de Boor angehören, wird vorläufig die Belange des Bauens im Kirchenkreis Mecklenburg beraten und Entscheidungen vorbereiten. Mit beratender Stimme sollen der Verantwortliche für Bauwesen in der Kirchenkreisverwaltung und ein Mitarbeiter des Baudezernates des Landeskirchenamtes an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Darüber hinaus werden vier regionale Bauausschüsse als beratende Gremien gebildet. Dies beschlossen die Mitglieder des vorläufigen Kirchenkreisrates* auf ihrer ersten Sitzung am vergangenen Freitag (1. Juni 2012) in Schwerin.

 

Im Vordergrund der Arbeit des Bauausschusses stehen Genehmigungen über den Abschluss von Architekten-, Ingenieur- und Orgelbauverträgen stehen. Zugleich übertrug der vorläufige Kirchenkreisrat dem Bauausschuss die Zuständigkeit, veränderte Finanzierungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gelder im laufenden Jahr zu genehmigen sowie Maßnahmen aus der Bauobjekteliste durch neue notwendige zu ersetzen.

 

Berufen: Mitglieder des Stiftungskuratoriums

In das Kuratorium der Stiftung „Sozial-Diakonische Arbeit – Evangelische Jugend“ berief der Kirchenkreisrat Rechtsanwalt Hagen Heiling als juristisches Mitglied, Katrin Kuphal als Betriebswirtin, Gemeindepädagogin Antje Reich als pädagogisches Mitglied und Propst Dr. Karl-Matthias Siegert als theologisches Mitglied. Zuvor hatte die Synode bereits Bettina von Wahl und Karen Rosenkranz zu Kuratoriumsmitgliedern gewählt. Das Zentrum für Kirchliche Dienste wird zudem durch dessen Leiterin, Pastorin Dorothea Strube, in dem Gremium vertreten sein. Die Berufungen erfolgten für den Zeitraum von fünf Jahren.

 

* Bis zur Wahl des Kirchenkreisrates auf der 1. Kirchenkreissynode am 1. September 2012 in Rostock nehmen die gesetzlichen Mitglieder der Kirchenleitung der früheren mecklenburgischen Landeskirche die Rechte und Pflichten des Kirchenkreisrates wahr.