Pommersche Evangelische KircheVerwaltungsvorschrift zur Geltendmachung von Entgelten in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung
Vom 6. März 2009 (ABl. 2009 S. 42)
Das Kollegium der Pommerschen Evangelischen Kirche hat aufgrund von Art. 139, 143 nachstehende Verwaltungsvorschrift zur Geltendmachung von Kosten, die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung entstehen, sowie das dazugehörige Entgeltverzeichnis beschlossen:
I.Entgelt- und Auslagenerstattung
1. Für die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen entstehenden Sach- und Personalkosten des Konsistoriums in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung sind Entgelte zu erheben. Ausgenommen von der Entgelterhebung sind Gebietskörperschaften und kirchliche Körperschaften einschließlich ihrer Untergliederungen, öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, Werke und Einrichtungen. 2. Eine Angelegenheit im geschäftlichen Verkehr (Tätigkeit) im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift liegt insbesondere bei der Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung, einer genehmigungsgleichen Erklärung, einer Zustimmung oder dann vor, wenn für die Tätigkeit das grundsätzlich bestehende kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernis aufgehoben ist. 3. Werden bei der Ausführung der Tätigkeit besondere bare Auslagen notwendig, so sind diese nach der tatsächlichen Höhe beim Entgeltpflichtigen geltend zu machen. Pauschalierte Auslagen sind in dem als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift beigefügten Entgeltverzeichnis bestimmt. 4. Die Entgelte sind zum Bestandteil des einzelnen Vertrages zu machen oder in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln. 5. Von der Erhebung der Entgelte kann ganz oder teilweise aus besonderen Billigkeitsgründen abgesehen werden.
II.Entgelttarif
1. Die Höhe der Entgelte bemisst sich nach dem im Zeit-punkt der Beendigung der Tätigkeit geltenden Tarif im Entgeltverzeichnis (Anlage). 2. Ist für den Ansatz der Entgelte durch den Tarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Entgelte das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Verwaltungstätigkeit, der Nutzen oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Entgeltpflichtigen zu berücksichtigen. Die Entgelte sind auf volle Euro festzusetzen.
III.Entgeltpflichtiger
Zur Zahlung von Entgelten und Auslagen ist verpflichtet: a) bei Verträgen unter Beteiligung des Konsistoriums der andere Vertragspartner, b) bei anderen Rechtsgeschäften oder Erklärungen derjenige, - der die Tätigkeit des Konsistoriums veranlasst oder sonst willentlich in Anspruch genommen hat, - der durch Abgabe einer Erklärung des Konsistoriums einen rechtlichen Vorteil erlangt, bzw. c) derjenige, der die Entgelte und Auslagen durch eine vor dem Konsistorium abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
IV.Zurückbehaltungsrecht, Entgeltdurchsetzung
1. Die Entgelte und Auslagen sind dem Entgeltpflichtigen in Rechnung zu stellen. 2. Die Erklärung gemäß Ziffer I. 2. kann bis zur Bezahlung der angeforderten Entgelte zurückbehalten werden.
V.Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 6.3.2009 in Kraft.
Anlage: Entgelttariftabelle
Entgelttarif nach Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Geltendmachung von Entgelten in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung
Tarifstelle | Gegenstand | Bemessungsgrundlage Wert des Gegenstandes | Kosten (in €) Gebühren und Auslagen |
I. | Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen, genehmigungsgleiche Verwaltungsakte und Verwaltungstätigkeiten, für die das grundsätzlich bestehende kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernis aufgehoben ist | Gebühren | |
1 | Erbbauverträge, Wohnungs- und Teilerbbauverträge sowie Grundstücksmietverträge und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Vertragslaufzeit über 18 Jahre | 18-facher Betrag des vereinbarten Jahreszinses | |
1.1 | Nach vorheriger Zahlungserinnerung | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 |
1.2. | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
2 | Verlängerung, Erneuerung, Aufhebung, Übertragung sowie Reservierung von Verträgen nach Tarifstelle 1.1 | 18-facher Betrag des vereinbarten Jahreszines | |
2.1 | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
2.2 | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
3 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Verträgen nach Tarifstelle I.1. oder 1.2 | 18-facher Betrag des vereinbarten Jahreszines | |
3.1 | bis 100.000,00 € | 0,25 v. H. des Wertes mindestens 20 | |
3.2 | über 100.000,00 € | 250 zzgl. 0,15 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 1.000 | |
4 | Grundstücksmiet- und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Laufzeit bis 18 Jahre sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Jahreszins x Vertragslaufzeit je angefangenem Jahr | |
4.1 | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 40 | |
4.2 | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
5 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Verträgen nach Tarifstelle 1.4 | Jahreszins x Vertragslaufzeit je angefangenem Jahr | |
5.1 | bis 100.000,00 € | 0,25 v. H. des Wertes mindestens 20 | |
5.2 | über 100.000,00 € | 250 zzgl. 0,15 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 1.000 | |
6 | Bauerlaubnisverträge | Pauschsatz | 20 |
7 | Tauschplan/Bodenordnungsplan nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz | kostenfrei | |
8 | Bodenordnung im Umlegungsverfahren nach Baugesetzbuch bzw. Rechtsgeschäfte zur Vermeidung des Umlegungsverfahrens | kostenfrei | |
9 | Flurbereinigungsplan nach Flurbereinigungsgesetz | kostenfrei | |
10 | Grundstückstauschverträge | Vertragswert des abgegeben Grundstücks | |
10.1 | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
10.2 | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
11 | Aufhebung oder Übertragung von Verträgen nach Tarifstelle 1.10 | Vertragswert des abgegeben Grundstücks | |
11.1 | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
11.2 | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
12 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Verträgen nach Tarifstelle 1.10 | kostenfrei | |
13 | Grundstückskaufverträge, | Vertragswert des Grundstücks | |
Grundstücksüberlassungsverträge, | |||
Grundstücksschenkungsverträge | |||
13.1 | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
13.2 | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
14 | Aufhebung oder Übertragung von Verträgen nach Tarifstelle 1.13 | Vertragswert des Grundstücks | |
14.1 | bis 100.000,00 € | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
14.2 | über 100.000,00 € | 1.000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
15 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen von Verträgen zu Tarifstelle 1.13 oder 1.14 | kostenfrei | |
16 | Veräußerungen von Baulichkeiten im Zusammenhang mit Tarifstellen 1.1,1.4,1.10,1.11,1.13 oder 1.14 | Vertragswert der Baulichkeit(en) | |
16.1 | bis 100.000,00 € | 0,5 v. H. des Wertes mindestens 40 | |
16.2 | über 100.000,00 € | 500 zzgl. 0,20 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 2.000 | |
17 | Gesonderte Messungsanerkennungen und/ oder gesonderte Auflassungserklärungen zu Verträgen nach Tarifstellen 1.1, 1.4,1.10,1.11 oder 1.13 | kostenfrei | |
18 | Verträge über den Abbau mineralischer Bodenbestandteile | je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse | 5 mindestens 75 höchstens 4.000 |
19 | Einlagerung in und/oder Verfüllung von Grundstücken | je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse | |
20 | Landwirtschaftliche Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Größe der Vertragsfläche | |
20.1 | bis zu 1 Hektar | kostenfrei | |
20.2 | Vertragslaufzeit bis 6 Jahre | je angefangenen Hektar | 1 |
20.3 | Vertragslaufzeit über 6 Jahre | je angefangenen Hektar | 2 |
21 | Fischereipachtverträge und Pachtverträge über den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Baumschulen sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | je Vertrag | 30 |
22 | Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Jahreszins x Vertragslaufzeit je angefangenem Jahr | 6 v. H. des Wertes mindestens 100 höchtens 1.000 |
23 | Verträge über Garagen- und Carportflächen, Pkw-Stellplatzflächen sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Jahreszins | 10 v. H. des Wertes mindestens 10 höchstens 250 |
24 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Tarifstellen 1.20,1.21,1.22 oder 1.23 | kostenfrei | |
25 | Verträge über nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und sonstige Verträge, soweit sie nicht in den Tarif stellen 1.20,1.21,1.22 oder 1.23 enthalten sind, sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | kostenfrei | |
26 | Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen nach Tarifstelle 1.25 | kostenfrei | |
27 | Gestattungsverträge | Pauschsatz | |
27.1 | Gasversorgungseinrichtungen | ||
27.1.1 | - Nieder- und Mitteldruck | 100 | |
27.1.2 | - Hochdruck | 200 | |
27.2 | Stromversorgungseinrichtungen | ||
27.2.1 | - Nieder- und Mittelspannung | 100 | |
27.2.2 | - Hochspannung | 200 | |
27.3 | Telekommunikationseinrichtungen | 100 | |
27.4 | Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungseinrichtungen | 100 | |
27.5 | Wärmeversorgungseinrichtungen | 100 | |
27.6 | Einrichtungen und/oder Anlagen sonstiger Art, soweit sie nicht in einer der Tarifstellen 1.27.1 bis 1.27.5 enthalten sind | 100 | |
28 | Einräumung von Baulasten | Pauschsatz | 100 |
29 | Verträge über die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage (Funkfeststation) | Pauschsatz | 250 |
30 | Verträge über die Nutzung von Flächen für Windenergie- und sonstige Stromerzeugungsanlagen | Jahresbetrag der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Mindestentschädigung | 10 v. H. des Wertes mindestens 400 höchstens 4.000 |
31 | Übertragung von Verträgen nach Tarifstelle 1.30 | Jahresbetrag der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Mindestentschädigung | 5. v. H. des Wertes mindestens 200 höchstens 2.000 |
32 | Grundbuchwirksame Erklärungen nach einer der Tarifstellen 1.32.1 bis 1.32.5, soweit sie nicht in einer der Tarifstellen 1.1 bis 1.31 enthalten sind | Pauschsatz | |
32.1 | Begründung oder Aufhebung von Grunddienstbarkeiten sowie Begründung oder Aufhebung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten | 20 | |
32.2 | Begründung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten | 20 | |
32.3 | Rangänderungen | 20 | |
32.4 | Löschungsbewilligungen | 20 | |
32.5 | Sonstige Rechtseinräumungen, Rechtsänderungen oder Rechtsverzichte | 20 | |
II. | Sonstige Verwaltungstätigkeiten, soweit sie nicht in einer der Tarifstellen 1.1 bis 1.32.5 enthalten sind | Kosten | |
1. | Wahrnehmung rechtlicher Interessen und rechtliche Vertretung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verwaltungsämter | Tatsächlicher Aufwand zzgl. Pauschsatz | |
1.1 | Einzug von Forderungen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und des Konsistoriums | ||
1.1.1 | Forderungseinzug ohne gerichtliche Inanspruchnahme nach vorheriger Mahnung | Auslagen zzgl. 10 v. H. der beigetriebenen Hauptforderung(en) | |
1.1.2 | Forderungseinzug mit gerichtlicher Inspruchnahme | Auslagen zzgl. 15 v. H. der beigetriebenen Hauptforderung(en) | |
1.2 | Vertretung in Gesamtvollstreckungs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren | 18-facher Betrag des Jahreszinses bzw. Verwertungserlöses | Auslagen zzgl. 3 bis 5 v. H. des Wertes |
1.3 | Vertretung in Zwangsversteigerungs- und Zwangs-verwaltungsverfahren über Erbbaurechte | 18-facher Betrag des Jahreszinses | Auslagen zzgl. 5 v. H. des Wertes |
1.4 | Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Terminen mit Behörden oder mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgabenbeauftragter Stellen oder Personen | Wert des Streitgegenstandes oder Wert des Beschwerdegegenstandes | Auslagen zzgl. 5 v. H. des Wertes |
1.5 | Sonstige Wahrnehmung von Interessen gegenüber Dritten, soweit keine anderen Kosten vorgeschrieben sind | Wert des Streitgegenstandes oder Wert des Beschwerdegegenstandes | Auslagen zzgl. 5 v. H. des Wertes |
2 | Allgemeine Verwaltungstätigkeit | Pauschsatz | |
2.1 | Erteilung von Bescheinigungen | ||
2.1.1 | ohne besonderen Aufwand | 10 | |
2.1.2 | mit besonderem Aufwand | 12,50 bis 30 | |
2.2 | Schriftliche Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung, die von Dritten zu deren Nutzen gewünscht wird | 12,50 bis 30 | |
2.3 | Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit die Anfrage nicht ohne besonderen Aufwand beantwortet werden kann | 75 | |
III. | Auslagen | ||
1 | Fotokopien und Lichtpausen | je Seite | |
1.1 | Format DIN A0 | 6 | |
1.2 | Format DIN A1 | 4 | |
1.3 | Format DIN A2 | 3 | |
1.4 | Format DIN A3 | 0,30 | |
1.5 | Format DIN A4 oder DIN A5 | 0,10 | |
1.6 | Farbkopien | Abgabepreis | in voller Höhe |
2 | Post- und Telekommunikationsleistungen | Pauschsatz | 5 bis 20 |
3 | Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen und dgl. mehr mit Bürodruckgeräten (Computer) | je Seite | 0,50 |
4 | Druckstücke (z.B. Rechtstexte, Publikationen) | Abgabepreis | in voller Höhe |
5 | Aufwendungen für Datenträger (z.B. Disketten, Magnetbänder) | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
6 | Beträge, die Dritten für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Kostenschuldner nicht direkt erhoben werden | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
7 | Einholung von Wirtschaftsauskünften und anderen Auskünften über Dritte (z. B. bei Meldeämtern) | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
8 | Sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der Leistung erforderlich waren | Pauschsatz | 5 bis 20 |