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Umgang mit sexueller Gewalt und Belästigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

 

Hilfe für Opfer, Klarheit und Transparenz

 

Klare Regeln gibt es in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs für den Umgang mit sexueller Gewalt, Belästigung und für die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Der Schutz und die Hilfe für die Opfer genießen absoluten Vorrang. Im Bedarfsfall vermitteln Landeskirche und Diakonisches Werk auf Wunsch von Betroffenen seelsorgliche Hilfe und Beratung – beispielsweise über die vier Opferberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern

Link: www.opferhilfe-mv.de

 

Ansprechpersonen für Betroffene

Entsprechend den Leitlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) haben die Landeskirche und das Diakonische Werk für Betroffene zwei Ansprechpersonen benannt:

 

Kirchenrätin Susanne Böhland

Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

Telefon: 0385-5185 149

E-Mail: susanne.boehland@ellm.de

 

Diakon Klaus Schmidt

Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

Telefon 0385-5006 148 oder 5006 131

E-Mail: k.schmidt@diakonie-mecklenburg.de

 

Aufgabe der Ansprechpersonen

Die Aufgabe der Ansprechpersonen besteht zunächst darin, den Betroffenen zu helfen, ihr manchmal jahrelanges Schweigen über die erlittene sexuelle Gewalt oder Belästigung zu brechen. In den Gesprächen mit diesen Betroffenen wird auch das weitere Vorgehen beraten. Dazu gehört die Klärung der nächsten Schritte: Das können Schutzvorkehrungen sein, aber auch Maßnahmen zum Beispiel nach dem Straf-, Arbeits- oder Disziplinarrecht.

 

Vertraulichkeit

Die Ansprechpersonen sind zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet. Ohne Einwilligung des/der Betroffenen werden grundsätzlich keine Informationen an kirchliche oder staatliche Stellen weitergegeben.

 

Präventive Maßnahmen

Die Prävention von sexueller und körperlicher Gewalt beschäftigt die Gremien der Mecklenburgischen Landeskirche seit Jahren. So änderte die Landessynode im November 2007 das Kirchengesetz über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Konkret fügten die Synodalen den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu. Im November 2009 legte das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (AKJ) eine Handreichung für den Umgang mit Kindeswohlgefährdung vor, die allen Pfarrämtern und pädagogischen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt wurde. Die Broschüre gibt Hinweise, wie Notsituationen erkannt werden und wie der Schutzauftrag bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen umgesetzt wird. Darüber hinaus gibt es acht Verhaltensregeln für Mitarbeitende unter dem Titel "Vertrauen fördern - Gewalt verhindern" und eine Selbstverpflichtungserklärung für ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich.

Link: www.kirche-mv.de/fileadmin/ELLM-Downloadtexte/100811_flyer-verhaltensregeln.pdf

 

Mitarbeitende müssen erweitertes Führungszeugnis vorlegen

Mitte 2010 hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Landeskirche zudem bestimmt, dass Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit und in kinder- und jugendnahen Tätigkeiten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses voraussetzt. Gleiches gilt seit Anfang 2011 für Theologiestudierende, die sich um die Übernahme in den Vorbereitungsdienst als Vikarin bzw. Vikar bewerben.

 

Generell wird ein erweitertes Führungszeugnis seit dem Vorjahr von den Meldebehörden denjenigen erteilt, die „die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder ju-gendnah tätig sind“. Es enthält über das einfache Führungszeugnis hinausgehende Eintra-gungen über Delikte, wie beispielsweise die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, die Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie.

 

Die neue Regelung soll bis zur Verabschiedung eines gemeinsamen Ergänzungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bzw. eines gemein-samen Vorbereitungsdienstgesetzes dienen.

 

 

Leitlinien

Seit 2002 gibt es in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) geltende Leitlinien für den Umgang mit Fällen von Pädophilie, sexuellem Missbrauch Minderjähriger und Kinderpornografie.

Siehe: www.ekd.de/missbrauch/hinweise.html

 

Entsprechend dieser Handlungsmaxime wird innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs verfahren. So wird Anschuldigungen und Verdachtsmomenten im Hinblick auf sexuelle Gewalt unverzüglich nachgegangen. Sollte ein Verdacht bestehen, werden betroffene kirchliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sofort vom Dienst suspendiert.

Wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht bereits im Gange sind, erfolgt Strafanzeige. Falls sich ein Opfer gegen eine Anzeige ausspricht, wird das Interesse des Opfers abgewogen. Zugleich darf laut EKD-Leitlinie der Wille des Opfers im Hinblick auf den notwendigen Schutz möglicher weiterer Opfer nicht als „Vetorecht“ gewertet werden.

Eine enge Kooperation mit den Justizbehörden ist selbstverständlich. Parallel wird bei Pastoren oder Pastorinnen von der Landeskirche ein Disziplinarverfahren eröffnet.

 


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