Stiftung Kirche mit Anderen in MecklenburgSo stiften Sie

Ihre Zustiftung

Bei einer Zustiftung wird Ihre Zuwendung dem Kapital der Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg zugefügt und sicher angelegt. Die Erträge daraus fließen jährlich und somit dauerhaft in förderwürdige Projekte, die die Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg unterstützt. Somit bedeutet eine einmalige Zustiftung zum Stiftungskapital eine fortlaufende und immerwährende Unterstützung.

Mit Ihrer Zustiftung stimmen Sie dem Stiftungsgedanken zu, kirchliche Projekte zur missionarischen Arbeit und innovative Projekte im Bereich der Jugend- und Familienarbeit sowie der Erwachsenenbildung in Mecklenburg zu unterstützen.

Im Gegensatz zur Zustiftung wird eine Spende an Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg nicht dem Stiftungskapital zugebucht, sondern wird zeitnah verwendet. Das heißt die Spende wird in voller Höhe für ein unterstütztes Projekt der Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg ausgegeben.
 
Steuerliche Regelungen

Von Ihrer Zuwendung zur der Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg profitieren die Projekte, denen wir helfen. Von Ihrer Zuwendung profitieren aber auch Sie durch Minderung Ihrer Steuerlast.

Nach dem aktuellen Stiftungssteuerrecht können bei

  • Zuwendungen zum Stiftungskapital innerhalb eines 10-Jahreszeitraums max. 1 Million Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug,
  • Spenden an Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg Privatpersonen max. 20% des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte bzw. Firmen 0,4% der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd als allgemeiner Spendenabzug geltend gemacht werden.

Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als „Sonderausgabe“ und Ihre Spende durch den allgemeinen Spendenabzug.

Zudem werden auch testamentarischen Zuwendungen durch steuerrechtliche Regelungen honoriert: Auf ein Erbe oder Vermächtnis, das zugunsten der Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg festgelegt wird, entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung als letzter Wille geht somit ungeschmälert in voller Höhe in das Stiftungskapital.

Wenn Sie selbst geerbt haben und als Erbe die Ihnen übergebenen Vermögenswerte ganz oder teilweise innerhalb von zwei Jahren nach Erbantritt der Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg überschreiben, können Sie sich die darauf angefallene Erbschaftssteuer erstatten lassen.

Gutes zu tun zahlt sich für Sie aus.

Mit Ihrer Zustiftung oder Spende helfen Sie uns bei unserer Arbeit. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung Kirche mit Anderen in Mecklenburg hilft Ihnen, damit Sie auch von Ihrer guten Tat profitieren.