Kuratorium und Beirat
Team
Satzung des Amtes für Gemeindedienst
Präambel
Trachtet zuerst nach dem Reich Gottes und nach seiner Gerechtigkeit. Euer Gott weiß,
was ihr zum Leben braucht. (Nach Mt. 6,33 und 32b)
Ausgangspunkt für die Arbeit im Amt für Gemeindedienst ist, dass Gott seiner Gemeinde verheißen hat, ihr alles zu geben, was dem geistlichen Wachsen und Reifen dient. Es orientiert sich in seiner Arbeit an den Gaben und Möglichkeiten, die am jeweils konkreten Ort zu finden sind.
Gott baut seine Gemeinde. Wir wirken daran mit als von ihm berufene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Daraus erwachsen uns Freude und Ermutigung. Die Gemeinde ist eingeladen zum Lob Gottes, beauftragt zum Lebenszeugnis der Versöhnung sowie zur Förderung von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Das Amt für Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs - im folgenden AfG genannt - ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Landeskirche im Sinne der kirchlichen Ordnungen. Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht werden, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben
(1) Das AfG greift Impulse der Leitungsgremien der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf, die Entwicklungen, Perspektivplanungen und Schwerpunktbildungen in Landeskirche und Kirchgemeinden betreffen. Es bietet Raum für innovative Ideen. Es berät Leitungsgremien. Dies geschieht durch
1. Bearbeitung konzeptioneller Ansätze im Dialog mit Kirchgemeinden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Arbeitsfelder,
2. Planung und Koordinierung missionarischer Aktivitäten,
3. Begleitung geistlicher Bewegungen,
4. Koordinierung und Vernetzung gemeindebezogener Dienste, Werke und Einrichtungen.
(2) Das AfG unterstützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landeskirche und Kirchgemeinden und fördert deren Bemühungen im Blick auf Gemeindeentwicklung durch
1. Ausbildung, Zurüstung und Begleitung von Ehrenamtlichen,
2. Angebote für Hauptamtliche,
3. Fortbildungsangebote für spezielle Mitarbeitergruppen wie Lektoren, Kirchenälteste und Besuchsdienstgruppen,
4. weitere Angebote zum Erfahrungsaustausch,
5. Vertretung und Koordinierung von Gemeindeberatung.
(3) Das AfG hält Verbindung zu entsprechenden Einrichtungen und Arbeitsgruppen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§ 3
Leitung, Geschäftsstelle
(1) Die Leiterin oder der Leiter des AfG ist eine Pastorin oder ein Pastor in einer allgemein-kirchlichen Aufgabe im Sinne der kirchlichen Ordnungen und wird von der Kirchenleitung für 8 Jahre berufen. Das Kuratorium kann dem Oberkirchenrat Namensvorschläge vorlegen. Dabei beachtet es Überlegungen aus dem Beirat.
(2) Die Leiterin oder der Leiter vertritt das AfG gegenüber der Landeskirche und im Rechtsverkehr.
(3) Das AfG hat eine Geschäftsstelle in Güstrow. Die Besetzung richtet sich nach einem den landeskirchlichen Ordnungen entsprechend erstellten Stellenplan.
(4) Die Referentinnen und Referenten werden auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des AfG in Absprache mit dem Beirat vom Kuratorium gewählt und vom Oberkirchenrat an- gestellt. Die Dienstaufsicht über die Referenten wird von der Leiterin bzw. dem Leiter wahrgenommen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter erstellt in Kooperation mit dem Beirat jährlich einen Haushaltsplan und einen Arbeitsplan bzw. ein Jahresprogramm und legt beide dem Kuratorium zur Beschlussfassung vor. Ferner legt er dem Rechnungsprüfungsamt den Haushaltsjahresabschluss zur Prüfung vor und gibt ihn an das Kuratorium zur Genehmigung weiter.
§ 4
Kuratorium
(1) Das Kuratorium nimmt stellvertretend für den Oberkirchenrat Aufsichtsaufgaben wahr.
1. Es beschließt den jährlichen Haushaltsplan und nimmt den jährlichen Arbeitsplan bzw. das Jahresprogramm des AfG entgegen.
2. Es nimmt den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Haushaltsjahresabschluss zur Erteilung der Entlastung entgegen.
3. Es wirkt bei Personalentscheidungen mit (siehe § 3 Absatz 4).
(2) Das Kuratorium besteht aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats, in der Regel der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Konvents der Landesuperintendenten,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Beirats des AfG oder einer durch das AfG nominierten Persönlichkeit aus dem Bereich der landeskirchlichen Ämter und Werke.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden für den Zeitraum von vier Jahren berufen. Das AfG kann Personen vorschlagen. Die Berufung erfolgt durch den Oberkirchenrat.
(4) Das Kuratorium tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.
(6) Das Kuratorium wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden, der die Sitzungen und die Protokollführung verantwortet.
(7) Die Leiterin bzw. der Leiter des AfG nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 5
Beirat (Leiterkreis)
(1) Die Leiterin oder der Leiter des AfG arbeitet mit einem Beirat (Leiterkreis) zusammen, der in seiner Zusammensetzung die Arbeitsfelder des AfG repräsentieren soll. Die Mitglieder werden für sechs Jahre vom Kuratorium berufen.
(2) Der Beirat unterstützt die Arbeit des AfG. Insbesondere berät er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erstellung und Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms.
(3) Für die Zusammenarbeit gibt sich das AfG im Gespräch mit dem Beirat geeignete Regeln, die vom Kuratorium bestätigt werden.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Amtes für Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 6. Februar 1990 außer Kraft.
Schwerin, 12. September 2002
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Hermann Beste
Landesbischof

|