Stiftung Kirche mit Anderen in MecklenburgSatzung

Satzung vom 31. März 2012

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung `Kirche mit Anderen` in Mecklenburg“
und ist als Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (bis 27. Mai 2012: der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) eine rechtlich unselbstständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (bis 27. Mai 2012: den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) wahrgenommen.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.

(2) Zur Zweckerfüllung fördert die Stiftung die missionarische Arbeit und innovative Projekte der Kirche im Bereich der Jugend- und Familienarbeit sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere
a) sozialdiakonische Arbeit, in der sich soziale und bildungsbezogene Aspekte mit lebensnaher Kommunikation des Evangeliums verbinden,
b) innovative Projekte der Gemeindeentwicklung und Gemeindeerneuerung,
c) außergemeindliche Projekte und Arbeitsfelder, in denen Kirche Mitverantwortung in der Gesellschaft wahrnimmt.

(3) Die Stiftung darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu den oben genannten steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für die Verwirklichung dieser Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen.

§ 3
Selbstlosigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungskapital besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 5.000.000,00 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro).

(2) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.

(3) Das Stiftungskapital ist Ertrag bringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO in der jeweils gültigen Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.

(4) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.

(6) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der (bis 27. Mai 2012: die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.

§ 5
Vorstand, Aufgaben

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus sieben Personen besteht.

(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Vertretungsfall durch den Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstandes ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.

(4) Dem Vorstand obliegt eine jährliche Berichtspflicht vor dem Kirchenkreisrat und der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises sowie dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

 

§ 6

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. drei von der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (bis 27. Mai 2012: Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) zu wählenden Mitgliedern, unter denen zwei ehrenamtlich tätige Mitglieder sein müssen, darunter ein Jugenddelegierter;

2. drei vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (bis 27. Mai 2012: von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) gewählten Mitgliedern, unter denen ein ehrenamtlich tätiges Mitglied sein muss;

3. einem vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern benannten Mitglied, das sich vertreten lassen kann.

(2) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer die Stiftungszwecke unterstützt und einer Kirche angehört, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis die jeweils neu gewählten bzw. benannten Mitglieder in einer Vorstandssitzung erstmals zusammentreten. Wiederwahl bzw. Wiederbenennung ist zulässig. Scheidet ein Mitlied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt eine Nachwahl bzw. Nachbenennung für den Rest der Amtszeit.

(4) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die Arbeit im Vorstand geschieht ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit.

§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Vorstand in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Auf begründeten Antrag eines Mitglieds hat der Vorstand zu einer Sitzung zusammenzutreten.

(4) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, mit beratender Stimme hinzuziehen.

(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung sämtlicher
Vorstandsmitglieder und einem Zustimmungsbeschluss des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (bis 27. Mai 2012: der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs), der mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder zustande gekommen sein muss. Vor Beschlussfassung ist das Benehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern herzustellen.

(7) Beschlüsse über die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder und einem Zustimmungsbeschluss der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (bis 27. Mai 2012: der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs), der mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder zustande gekommen sein muss. Vor Beschlussfassung ist das Benehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern herzustellen.

§ 8
Verwaltung

(1) Die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens der Stiftung können durch Beschluss des Vorstandes auf die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (bis 27. Mai 2012: der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) übertragen werden. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt und die nach Genehmigung durch Landeskirchenamt in Kraft tritt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren und die Verwendung von Fördermitteln, die die Stiftung vergibt.

(2) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (bis 27. Mai 2012: der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) maßgebend sind.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben ist ordentlich Buch zu führen und jedes Geschäftsjahr ist mit einer Rechnungslegung abzuschließen. Die Rechnungsprüfung ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt

§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

(1) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Die Tätigkeit der Stiftung ist als kirchliche Tätigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (bis 27. Mai 2012: der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.

(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt (bis 27. Mai 2012: den Oberkirchenrat) ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.

§ 10
Sprachgebrauch

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkennung durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs im Rahmen der Beschlussfassung über das Stiftungsgeschäft am 1. Mai 2012 in Kraft.