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2.3. Örtliche Kirchen
Die örtlichen Kirchen im Einzugsbereich der Kirchgemeinden sind ebenfalls, unabhängig zu denkende, juristische Personen. Sie haben die Eigenschaft einer kirchlichen Stiftung als so genanntes pium corpus, was soviel bedeutet wie "fromme Gesamtheit oder Körper". Sie sind also rechtsfähige Vermögensbestände, die einem gemeinnützigen bzw. kirchlichen Stiftungszweck gewidmet worden sind. Diese Aufgabe bestimmt ihren Charakter. Auch Stiftungen lassen sich also als Person darstellen. Substanz der Stiftung ist das Grundstockvermögen, mit dessen Erträgen sie arbeitet und das nicht angetastet werden soll. Hinzu kommen Gebäude, Liegenschaften, Inventar und Einkünfte aus Kollekten, Gebühren oder Pachtzinsen. Dies sichert eine gewisse Dauerhaftigkeit. Kirchennamen werden als Patrozinien bezeichnet. Der Begriff leitet sich von der gerichtlichen Vertretung durch einen Patron im alten Rom her, wie auch katholische Kirchen unter die Schutzherrschaft eines Heiligen gestellt wurden. Die Wahl fällt oftmals auf biblische oder kirchengeschichtliche Persönlichkeiten oder christliche Sachbegriffe (z.B. Heiligen-Geist-Kirche).
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