NordkircheBeginn der dritten Lesung des Einführungsgesetzes

Rostock-Warnemünde (frb/mb). Der Entwurf des Einführungsgesetzes wurde heute (6. Januar 2012) auf der Verfassunggebenden Synode der zukünftigen Nordkirche eingebracht. Es regelt den Übergang der drei evangelischen Kirchen im Norden zu dem rechtlichen Rahmen, der durch die neue Verfassung vorgegeben wird. Das Einführungsgesetz, das am Sonnabend (7. Januar 2012) beschlossen werden soll, gliedert sich in sechs Teile: Überleitungsbestimmungen, Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode, Bischofswahlgesetz, Kirchengemeindeordnung, Finanzgesetz und Schlussbestimmungen.

Der Synodale Dr. Henning von Wedel, Vorsitzender des Rechtsausschusses, erläuterte den 266 Synodalen die wesentlichen Änderungen, die das Gesetz gegenüber dem zweiten Entwurf erfahren hat: „Sie ergeben sich aus der fortgeschriebenen Verfassung und der Diskussion über die praktische Umsetzung des Fusionsprozesses.“

Deutlich verändert  gegenüber den bisherigen Entwürfen hat sich das Dienstrecht für Pastorinnen und Pastoren. So soll statt des Personalprinzips das Territorialprinzip gelten. Von Wedel: „Dies bedeutet, dass für die Pastorinnen und die Pastoren, die in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern eingesetzt werden, das jeweils dort bisher geltende Dienstrecht anzuwenden ist.“ Durch diese Entscheidung werde vermieden, dass in einer Gemeinde zwei Geistliche gemeinsam arbeiten, die jeweils einem unterschiedlichen Dienstrecht unterliegen. Da zudem in Kürze eine einheitliche Regelung in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gelten werde, sei die Übergangsperiode überschaubar.

Im Hinblick auf die neue Kirchengemeindeordnung hob Henning von Wedel Änderungen hervor, die die Kirchengemeinderäte (im Raum der Nordelbischen Kirche bisher: Kirchenvorstände) betreffen. So dürfen die Kirchengemeinden die einzelnen Mitglieder des Kirchengemeinderates je nach bisheriger Tradition als „Kirchenälteste“ oder „Kirchenvorsteher“ bezeichnen. Auch können sich künftig Ehepartner oder Verwandte ersten Grades gleichzeitig als Mitglieder in den Kirchengemeinderat wählen lassen – in der Nordelbischen Kirche und der Mecklenburgischen Kirche war dies bislang nicht möglich. Der Rechtsausschuss hält diese „alte“ Regelung allerdings für familienfeindlich und diskriminierend gegenüber der Ehe. Von Wedel: „Der jetzige Vorschlag ist