6.4. Neuordnung des Verhältnisses zwischen EKD, VELKD und UEK
Der ekklesiologische (auf das kirchliche Selbstverständnis bezogene) und kirchenverfassungsrechtliche Zustand der EKD hat sich seit dem Jahr 1948 geändert. Damals war die EKD ein Kirchenbund, zwischen ihren einzelnen Gliedkirchen bestand keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Durch die Arnoldshainer Abendmahlsthesen und die von allen Gliedkirchen der EKD unterzeichnete Leuenberger Konkordie hat sich der Status der EKD zu einer Gemeinschaft von lutherischen, unierten und reformierten Gliedkirchen entwickelt, in der gegenseitige Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht. Dabei handelt es sich um eine Kirchengemeinschaft bekenntnisverschiedener Kirchen, in der die jeweiligen Bekenntnisbindungen der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gewahrt bleiben. Eine Stärkung der Gemeinschaft in der EKD erfordert also Strukturen, die eine engere Gemeinschaft bekenntnisgleicher Kirchen in der größeren Gemeinschaft bekenntnisverschiedener Kirchen ermöglicht und respektiert.
Zusehends wurde eine neuartige Verbindung der konfessionell bestimmten VELKD und der anders strukturierten UEK mit einer veränderten EKD als sinnvoll und gestaltbar erachtet. Im Dezember 2002 haben die Gliedkirchen der EKD daher eine Initiative zur Neuregelung ihrer Beziehungen ergriffen und einen Ad-hoc-Ausschuss eingesetzt. Dieser empfahl nach sorgfältiger Sichtung und Bewertung der verschiedenen Reformvorschläge eine Neuordnung in der Weise, dass UEK und VELKD ihren Auftrag eigenverantwortlich in der EKD und nicht mehr neben ihr wahrnehmen sollten.
Mit der Ratifizierung entsprechender Verträge ordneten die drei Zusammenschlüsse evangelischer Kirchen ihr Verhältnis zueinander somit neu und schufen damit eine zukunftsfähige Struktur für alle Gliedkirchen der EKD im Hinblick auf die Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben. Durch das Vertragswerk wird eine vertiefte strukturelle Verbindung der drei großen gliedkirchlichen Zusammenschlüsse hergestellt.
Durch diesen Kirchenvertrag wird mit Hilfe des Verbindungsmodells eine direkte Verbindung zwischen den beiden gliedkirchlichen Zusammenschlüssen VELKD und EKD hergestellt, die nicht mehr – wie bisher – durch die gemeinsamen Gliedkirchen beider gliedkirchlichen Zusammenschlüsse vermittelt wird. Durch die Regelung soll zugleich das bisher bestehende faktische Nebeneinander von EKD und VELKD bzw. UEK zu einer mit Verfassungsrang geordneten strukturellen Verbindung verändert werden.
Mit den Verträgen werden unter der Bedingung der Erhaltung der konfessionellen Identitäten und Handlungsfähigkeiten folgende Ziele angestrebt: Stärkung einer profilierten evangelischen Präsenz in Gesellschaft und Öffentlichkeit, wirksamere und zukunftsorientiertere Wahrnehmung der Gemeinschaftsaufgaben, Vertiefung der theologischen Zusammenarbeit, Verbesserung der Zusammenarbeit der Landeskirchen, Ausbau von Beratung und Unterstützung der Landeskirchen sowie Konzentration der Kräfte durch sorgsamen Umgang mit verfügbaren Ressourcen, Abbau von Doppelstrukturen, Transparenz von Abläufen, Straffung der Willensbildung und Entscheidungsfindung sowie Verbesserung der Kommunikation und Kooperation.
Die Neuordnung wird angestrebt, um die vor den Kirchen liegenden Herausforderungen meistern zu können, das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten. Sie ist möglich, weil die konfessionellen Unterschiede nicht mehr kirchentrennend sind.
Das Zusammenwirken folgt dabei künftig dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich, dabei aber zugleich soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der VELKD und UEK nötig ist.
Einen Vertragsentwurf mit der EKD hat die Generalsynode der VELKD am 20. Oktober 2004 mit großer Mehrheit zustimmend zur Kenntnis genommen. Dem parallelen Vertragsentwurf mit der EKD hat das Präsidium der UEK am 1. Dezember 2004 einstimmig zugestimmt. Rat, Kirchenkonferenz und Synode der EKD, letztere am 11. November 2004, haben den Vertragsentwürfen jeweils einstimmig zugestimmt. Die Verträge wurden von den Leitenden Geistlichen der Zusammenschlüsse am 31. August 2005 in Hannover unterzeichnet.
Aus einem Kirchenbund ist die EKD nun also zu einer Gemeinschaft von Kirchen mit unterschiedlichen (lutherischen, reformierten und unierten) Bekenntnisständen geworden. Die VELKD als gliedkirchlicher Zusammenschluss und verfasste Gemeinschaft bekenntnisgleicher Kirchen kann als Kirche innerhalb der EKD fortbestehen und wirken. Für die in der VELKD zusammengeschlossenen lutherischen Kirchen ist die Gemeinschaft bekenntnisgleicher Kirchen notwendig auf dem Weg der Herstellung einer universalkirchlichen Einheit. Die Gemeinschaft in der EKD soll die gewachsene enge Gemeinschaft der bekenntnisgleichen Kirchen weder ersetzen noch einschränken; sie kann nur ergänzend hinzutreten. Ebenso ist es möglich, dass die Mitgliedskirchen der UEK ihre Gemeinschaft fortsetzen oder dass sich die UEK, was ihr Gründungsvertrag vorsieht, in die EKD hinein auflöst.
Dem Kirchenvertrag liegt ein Verbindungsmodell zugrunde. Die nach der Grundordnung der EKD von den Gliedkirchen der VELKD gewählten Synodalen sind Synodale der Generalsynode der VELKD und zugleich Mitglieder der Synode der EKD. Die Vertreter der Gliedkirchen der VELKD in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Der Erfüllung der Aufgaben von EKD, UEK, VELKD dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen, in dem für die besonderen Aufgaben der UEK und der VELKD besondere Amtsstellen eingerichtet werden.
Die Kirchenverträge treten zum 1. Januar 2007 in Kraft.
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