Nordelbische Synode: Synodalwahlgesetz vereinfacht
Rendsburg (nr/frb). Die Synodalen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche haben am Nachmittag des ersten Sitzungstages verschiedene Kirchengesetze in 1. Lesung beraten.
Unter anderem wurde das Kirchengesetz zur Änderung des Synodalwahlgesetzes beraten. Die veränderten Bestimmungen werden sich unmittelbar auf die Möglichkeit von Mitgliedern der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auswirken, sich in die Kirchenkreissynoden und die Nordelbische Synode zu gelangen.
Zukünftig können Gemeindeglieder bei Nachwahlen nur noch indirekt Einfluss auf die Vorschläge für Kandidaten nehmen. Der Kreis der Vorschlagsberechtigten wird durch das Gesetz zur Änderung des Synodalwahlgesetzes auf bereits gewählte oder berufene Kirchenvorstandsmitglieder oder Kirchenkreissynodale begrenzt. Das Recht von Gemeindegliedern, bei den Hauptwahlen eigenständig Kandidaten gemäß der Bestimmungen des Kirchenwahlgesetzes vorzuschlagen, bleibt jedoch unverändert bestehen.
„Die Änderungen werden nötig, da sich herausgestellt hat, dass das bisherige Verfahren zur Nachwahl von Synodalen einen sehr hohen Organisationsaufwand und damit auch einen hohen Kostenaufwand bedeutet“, erklärte der Präsident der Nordelbischen Synode, Hans-Peter Strenge. Durch die Beschränkung des Kreises der Vorschlagsberechtigten würden arbeitsintensive Überprüfungen der Rechtmäßigkeit von Wahlvorschlägen verringert und es könnten Fristen zur Kandidatenfindung verkürzt werden.
Weitere Kirchengesetze, die in 1. Lesung beraten wurden, sind das Fünfzehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes, das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und das Vierte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD. (26.2.2010)

|