Arbeitsrechtliche Kommission tagte zur Entgeltrunde 2017/2018 Mehr Geld für kirchliche Angestellte in Mecklenburg-Vorpommern

Hartmut Dobbe ist Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK)

Foto: kirche-mv.de/D. Vogel

08.11.2016 · Güstrow/Rostock/Greifswald. Die Mitarbeitenden der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern erhalten ab dem 1. Januar 2017 2,4 Prozent mehr Gehalt. Zum 1. Januar 2018 erfolgt eine weitere Anhebung der Entgelte um 2,35 Prozent. Darauf einigte sich die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) auf ihrer jüngsten Sitzung am 2. November in Güstrow. 

Neben der linearen Entgelterhöhung wurde die Einführung einer Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9a bis 15, wie es sie derzeit schon für die Gruppen 1 bis 8 gibt, zum 1. September 2017 beschlossen, teilte der Vorsitzende der AKR, Hartmut Dobbe, auf Anfrage mit. Die entsprechende Anpassung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO-MP) sowie der Entgelttabellen werden in Kürze vorgenommen und anschließend im Internetportal kirche-mv.de veröffentlicht.

Zugleich steigen die Beiträge der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) zum 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 auf 5,6 Prozent. „Diese Erhöhung um 0,8 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem jede Seite 0,4 Prozent finanziert“, so Hartmut Dobbe. Damit erfolge erstmalig eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der kirchlichen Zusatzversorgung.

Unterschiedliches Arbeitsrecht in der Nordkirche

Die in Güstrow beschlossene Vereinbarung gilt für die knapp 2.000 Mitarbeitenden in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern. Landeskirchliche Mitarbeitende sowie kirchliche Angestellte in Schleswig-Holstein und Hamburg bekommen in den nächsten zwei Jahren eine vergleichbare Gehaltssteigerung in Höhe von 2,7 Prozent zum 1. Oktober 2016 bzw. 2,0 Prozent zum 1. Oktober 2017, wie der Arbeitgeberverband VKDA Ende Oktober mitteilte. Allerdings müssten sich die dortigen Mitarbeitenden bereits ab dem 1. Januar 2017 an den steigenden Kosten der Zusatzversorgung beteiligen.  

Hintergrund ist, dass in Schleswig-Holstein und Hamburg ein anderes Arbeitsrecht gilt als in Mecklenburg-Vorpommern. Für die kirchlichen Angestellten in Schleswig-Holstein, Hamburg sowie der Landeskirche handeln die Kirchengewerkschaft und die Gewerkschaft ver.di mit dem Arbeitgeberverband VKDA Tarifverträge aus ("Zweiter Weg“). In Mecklenburg-Vorpommern verhandeln Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer paritätisch besetzten Kommission ("Dritter Weg“). Bis 2018 wird eine einheitliche Regelung in der Nordkirche angestrebt. Bei Pastorinnen und Pastoren sowie Kirchenbeamten legt der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen dagegen einseitig fest ("Erster Weg").

Quelle: kirche-mv.de (dv)