Mecklenburger Synode beschloß Mitarbeitervertretungsgesetz
Plau am See (ran). Ab 2009 ist in der mecklenburgischen Landeskirche nur jemand in die Mitarbeitervertretung wählbar, wenn eine Mitgliedschaft zu einer christlichen Kirche besteht. Das hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am Samstag in einem Kirchengesetz beschlossen.
Zu Mitgliedern einer Mitarbeitervertretung (MAV) sind bis dahin alle Beschäftigten wählbar ohne Rücksicht auf eine Kirchenmitgliedschaft. Dies ist eine Ausnahmeregelung, die die östlichen Landeskirchen nach der Wiedervereinigung eingeführt haben, da viele diakonische Einrichtungen übernommen wurden, wo viele nicht in der Kirche waren. „Nach drei Amtszeiten der Mitarbeitervertretungen bedarf es einer Klarstellung, die nicht in einer weiteren Kompromißlösung bestehen soll,“ sagte Kirchenrätin Susanne Böhland, die den Gesetzentwurf am Freitag vorgestellt hatte. (18.11.2006)

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