2.5. Der Kirchgemeinderat und die Kirchenältesten Jede Kirchgemeinde hat einen Kirchgemeinderat, der sowohl die Kirchgemeinde als auch die örtliche Kirche vertritt. Der Kirchgemeinderat ist das kollegiale Leitungsorgan der Kirchgemeinde. Er hat u.a. folgende Verantwortungsbereiche: Gestaltung der Gottesdienste, Pflege der Kirchenmusik, missionarische und ökumenische Aufgaben, die Abwehr von Irrlehren, kirchliche Unterweisung der Kinder und Jugendlichen und Wahrnehmung des diakonischen Auftrages. Außerdem wirkt er bei der Besetzung der Pfarrstellen mit, schließt die Dienstverträge mit den angestellten Mitarbeitern und übt die Dienstaufsicht aus. Er entscheidet über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen und beschließt die Friedhofsordnung. Er sorgt für die Vermögensverwaltung und wacht über den Zustand der Gebäude, des Grundbesitzes und des Inventars. In jedem Kirchgemeinderat sollen ein Finanz-, Rechnungsprüfungs- und Kirchgeldausschuss, ein Bauausschuss und ein Kirchhofsausschuss gebildet werden.
Der Kirchgemeinderat besteht aus den Kirchenältesten und dem Inhaber der Pfarrstelle. Vorsitzender ist in der Regel der Pastor, der die Geschäfte führt und die Beschlüsse vollzieht. Er bereitet auch gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden die nicht öffentlichen Sitzungen vor und führt sie durch. Der Pastor ist in Bindung an sein Ordinationsgelübde vom Kirchgemeinderat unabhängig.
Die Kirchenältesten arbeiten ehrenamtlich ohne Vergütung, sollen eine Vorbildfunktion erfüllen und sind an die Heilige Schrift, die lutherischen Bekenntnisse und die kirchlichen Ordnungen gebunden. Sie stehen mit dem Pastor in gemeinsamer Verantwortung im Dienst an der Kirchgemeinde. Die Aufgaben beider überschneiden sich vielfältig. Im Idealfall sollen beide Organe ein Team bilden.
Details sind jeweils in einer Ortssatzung zu regeln. So hat der Kirchgemeinderat der Ev.-Luth. Heiligen-Geist-Gemeinde in Rostock z.B. 10 Mitglieder.
Die letzte Kirchgemeinderatswahl fand 2004 statt. Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchengesetz für die Wahl zu Kirchenältesten von 2003.
Die Wahl wird von der Kirchenleitung angeordnet. Der Oberkirchenrat setzt einen Zeitraum von 22 Tagen fest, in dem sie stattfinden soll. Dann wird die Wahl in den Kirchgemeinden angekündigt. Das Kirchliche Meldeamt erstellt von Amts wegen für jede Kirchgemeinde ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Für die Durchführung der Wahl beruft jeder Kirchgemeinderat einen Wahlausschuss. Wahlberechtigte Kirchenmitglieder können an den Vorsitzenden des Kirchgemeinderates oder des Wahlausschusses Wahlvorschläge einreichen. Diese bedürfen der Unterstützung des Einreichenden und zweier weiterer Wahlberechtigter. Stehen nicht genügend Kandidaten oder Ersatzleute zur Verfügung, kann eine Berufung durch den Landessuperintendenten erfolgen. Der Wahlausschuss stellt eine Wahlvorschlagsliste zusammen. Außerdem erstellt er die Stimmzettel nach einem Muster des Oberkirchenrates.
Die Kirchenältesten werden von der Kirchgemeinde für 6 Jahre gewählt. Das aktive Wahlrecht haben alle Gemeindeglieder aus dem Wählerverzeichnis, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zwei Monate im Gemeindegebiet wohnen oder dieser auf Grund einer Umgemeindung angehören und zum Heiligen Abendmahl zugelassen sind. Passiv wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, das Gelöbnis der Kirchenältesten abzulegen.
Die Wahlhandlung ist öffentlich und die geheime Stimmabgabe zu gewährleisten. Es ist auch eine Briefwahl möglich. Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis fest. Die gewählten Kirchenältesten werden benachrichtigt und ihre Namen bekannt gegeben. Die Ortssatzung kann vorsehen, dass die neu gewählten Kirchenältesten weitere Kirchenälteste berufen sollen. Gegen Wahl und Berufung ist ein Einspruch von mindestens 7 Wahlberechtigten beim Landessuperintendenten und gegen dessen Entscheidung eine weitere Beschwerde beim Oberkirchenrat möglich. Nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses werden die Kirchenältesten durch den Pastor in einem Gottesdienst eingeführt.
In sehr wichtigen Angelegenheiten der Kirchgemeinde, wie des kirchlichen Lebens überhaupt, kann auch der gesamten Kirchgemeinde durch Einberufung einer Versammlung die Gelegenheit gegeben werden, sich zu unterrichten und zu äußern. Die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung haben aber nur den Charakter von Empfehlungen, Anregungen oder Vorschlägen an den Kirchgemeinderat, über die dieser aber in angemessener Zeit beraten muss.
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