Kirchengesetz
vom 30. Oktober 2004
über die Art und Höhe von Kirchensteuern
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder
für das Jahr 2005
(Kirchensteuerbeschluss)
§ 1
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, im Rahmen des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kappung der Progression auf höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens für die im Land Brandenburg wohnenden steuerpflichtigen Kirchenmitglieder keine Anwendung findet.
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz (Kirchensteuerbeschluss) gilt für das Jahr 2005 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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