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Aus dem Haushaltsgesetz 2006 der Pommerschen Evangelischen Kirche

 

...

 

§ 5 EKD Finanzausgleichsmittel

 

(1) Den Kirchengemeinden werden 53,90% der EKD-Finanzausgleichsmittel zugewiesen.

 

(2) Diese Zuweisung erfolgt nach folgenden Kriterien:

 

1. Jeder Kirchengemeinde wird ein Betrag in Höhe von 5.760 Euro für jede für sie zuständige besetzte Pfarrstelle zugewiesen ...

2. Darüberhinaus wird jeder Kirchengemeinde ein Betrag in Höhe von 11,50 Euro pro Gemeindeglied (Stand 30.6.2005) zugewiesen, wenn eigene Vermögenserträge in dieser Höhe nicht erzielt werden. Vermögenserträge in diesem Sinne sind:

- Landeinnahmen lt. Haushaltsplanung 2005, die nicht für die Pfarrbesoldung und -versorgung zu verwenden sind, abzüglich der mit den Einnahmen im direkten Zusammenhang stehenden Ausgaben (z.B. für Grundstücksverwaltung, Abgaben an den Wasser- und Bodenverband),

- 50% der im Verhältnis zur Haushaltsplanung 2005 gestiegenen Erträge im Bereich der Landeinnahmen

- pauschal 50% der Mieteinnahmen mit Ausnahme der Erträge aus der Dienstwohnungsvergütung sowie

- Zinserträge

Von diesen Erträgen sind abzusetzen

- ein Freibetrag in Höhe von 5000 Euro,

- Zinsbelastungen der Kirchengemeinde, die vor dem 1.10.2005 entstanden sind

- Tilgungsleistungen für Kredite, die für die Finanzierung von Kirchenbauvorhaben aufgenommen wurden,

- 50% der Bruttopersonalkosten für vor dem 1.10.2005 begründete Anstellungsverhältnisse im kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Bereich.

3. Die restlichen für die Kirchengemeinden vorgesehenen EKD-Finanzausgleichsmittel werden den Kirchenkreisen zugewiesen, um rechtlichen Verpflichtungen der Kr Kirchenkreise nach zu kommen und Härtefällen in den Kirchengemeinden abhelfen zu können.

 

§ 6 Pfarrbesoldung und –versorgung

(1) Auf der Grundlage der §§ 12 und 13 des Finanzgesetzes haben die Kirchengemeinden als Pfarrbesoldungs- und Vesorgungspflichtbeitrag einen Betrag in Höhe von 2.490,00 Euro im Monat für jede für sie zuständige besetzte Pfarrstelle an die zentrale Gemeindepfarrbesoldungskasse abzuführen.

 

§ 7 Grundstücksverwaltung

Auf Grundlage von § 14 des Finanzgesetzes wird für die Ausgaben der Grundstücksabteilung im Konsistorium ein Betrag in Höhe von 8,65% der geplanten Pfarrland- und Kirchenlandeinnahmen 2006 als Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

 

...

 

(Vorabversion, es gelten die offiziellen Texte nach Ausfertigung durch die Präses)

 

 


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