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Prinzipien und Ziele einer gemeinsamen Evangelisch-Lutherischen Kirche

in Mecklenburg und Vorpommern

 

 

1. GRUNDSÄTZLICHES

 

1.1 Jesus Christus, der Sohn des lebendigen Gottes, sammelt durch die Verkündigung des Evangeliums im Heiligen Geist Menschen in seine Gemeinde und Kirche.

 

1.2 Die der Bezeugung des Evangeliums und dem Leben unter dem Wort gemäße Gestalt der Kirche ist auch durch geschichtliche Faktoren bestimmt. Die jeweilige Situation macht neue kirchliche Strukturen erforderlich, um dem Auftrag der Verkündigung des Evangeliums und der Sammlung unter dem Wort zu entsprechen.

 

1.3 Darum bilden die Pommersche Evangelische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs eine gemeinsame Kirche in Mecklenburg und Vorpommern.

 

1.4 Die gemeinsame Kirche weiß sich gebunden an die lutherischen Bekenntnisschriften. Zugleich steht sie in der Verpflichtung zur stets neuen Vergegenwärtigung und Anwendung ihres Bekenntnisses, wie dies auf der Bekenntnissynode in Barmen 1934 beispielhaft geschehen ist.

 

1.5 Die gemeinsame Kirche trägt den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirche in Mecklenburg und Vorpommern“.

 

1.6 Die gemeinsame Kirche gibt sich eine Verfassung.

 

 

2. LEITLINIEN

 

2.1 Die gemeinsame Kirche orientiert sich an gemeinsam erarbeiteten Leitlinien, in denen die missionarischen und diakonischen Aufgaben der Kirche besonders betont werden.

 

2.2 Dabei wahrt sie die aus der Tradition übernommenen Besonderheiten und Prägungen der beiden Kirchen.

 

 

3. GLIEDERUNGEN

 

3.1 Die gemeinsame Kirche gliedert sich im mecklenburgischen und im pommerschen Kirchengebiet in Kirchenkreise (ohne eigene Synoden). In den Kirchenkreisen gehören die Kirch(en)gemeinden zu Propsteien. Die Kirch(en)gemeinden in den Propsteien treten zu Propsteisynoden zusammen. Die Rechte der Propsteisynoden sind noch zu klären.

 

3.2 Für die mecklenburgischen und pommerschen Kirche(en)gemeinden bleiben die gegenwärtig geltenden Kirch(en)gemeindeordnungen zunächst in Kraft. Sie werden in einem angemessenen Zeitraum angeglichen.

 

 

4. LEITUNGSORGANE

 

4.1 In der gemeinsamen Kirche wird die Leitung durch eine proportional besetzte Landessynode, den Bischof/die Bischöfin, eine proportional besetzte Kirchenleitung und ein Kirchenamt wahrgenommen.

Für eine Übergangszeit kann das Bischofsamt durch zwei Personen wahrgenommen werden.

 

4.2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Leitungsorgane sind klar zu beschreiben. Standorte der Leitungsorgane sind einvernehmlich zu regeln.

 

4.3 Die Verfassung der gemeinsamen Kirche wird sowohl Elemente des Trennungs- wie des Einheitsprinzips enthalten und miteinander verbinden.

 

4.4 In der Landessynode kommen die mecklenburgischen und pommerschen Synodalen je zu gesonderten Sitzungen zusammen, wenn insbesondere ihre Kirchengebiete betreffende Angelegenheiten zu beraten sind. Für die Beschlussfassungen über diese Angelegenheiten und für Verfassungsänderungen sind Verfahren zu entwickeln, die das Überstimmen der Synodalen eines Kirchengebietes ausschließen.

 

 

5. MITGLIEDSCHAFTEN

 

5.1 Die gemeinsame Kirche ist Mitglied der EKD, der VELKD, des ÖRK, des LWB, der KEK und der GEKE.

 

5.2 Falls nach Prüfung eine Mitgliedschaft der gemeinsamen Kirche in der UEK möglich ist, wird sie auch Mitglied der UEK.

 

5.3 Die bestehenden Partnerschaften zu anderen Kirchen werden von den jeweiligen Kirchengebieten oder Kirchenkreisen weitergeführt.

 

 

6. RECHT

 

6.1 Die gemeinsame Kirche gibt sich ein gemeinsames Recht, insbesondere durch Übernahme des Rechts der VELKD auch im pommerschen Kirchengebiet.

 

6.2 Wo ein gemeinsames Recht zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch nicht möglich erscheint, gleicht die gemeinsame Kirche das Recht in absehbarer Zeit an.

 

6.3 Die gemeinsame Kirche tritt die Rechtsnachfolge der der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche an, auch im Hinblick auf den Güstrower Vertrag.

 

 

7. FINANZSYSTEM

 

7.1 Die kirchliche Arbeit auf Ebene der Kirch(en)gemeinde, der Kirchenkreise und der Landeskirche ist durch eine angemessene Verteilung der vorhandenen Finanzmittel zu gewährleisten.

Der gemeinsame Haushalt enthält, soweit es notwendig ist, auf die Kirchengebiete bezogene Teilhaushalte.

 

7.2 Es findet ein solidarischer Finanzausgleich insbesondere zwischen den Kirch(en)gemeinden statt.

 

7.3 Die gemeinsame Kirche strebt ein einheitliches Finanzierungssystem an.

Bis dahin gelten folgende Ausnahmen:

 

7.3.1 Für die Verpflichtungen, die die Kirchen bisher einzeln übernommenen haben (Pensionszahlungen, Schuldenbedienungen u. a.), sind die Kirchengebiete je für sich verantwortlich.

 

7.3.2 Die Pfarrbesoldung und -versorgung erfolgt im pommerschen Kirchengebiet durch die Kirchengemeinden über die von Pfarrland, Staatsleistungen und Gemeindebeiträgen finanzierte Pfarrkasse.

 

7.3.3 Im mecklenburgischen Kirchengebiet erfolgt die Besoldung und Versorgung der Pastoren im Rahmen des landeskirchlichen Teilhaushalts für das mecklenburgische Kirchengebiet.

 

7.4 Zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Kirche sind finanzielle Leistungen von einem Kirchengebiet in das andere (Transfers) nicht vorgesehen.

 

27.2.2006

 

 

Veröffentlicht am 13.3.2006

 

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