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1.2. Von der Reformation bis heute
 
Spätestens seit dem Sternberger Landtag von 1549 bekannte sich ganz Mecklenburg zur lutherischen Lehre. Damals entschieden sich die im Lande Verantwortlichen für die Beibehaltung der neuen Lehre, obwohl gerade in dieser Zeit die evangelische Kirche höchst gefährdet war. Durch den Hamburgischen Vergleich von 1701 wurde Mecklenburg in zwei beschränkt autonome Herzogtümer aufgeteilt: Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Auf dem Wiener Kongress 1815 erhielten die regierenden Herrscher gar eine Titelaufbesserung zu Großherzögen. Beide Landesteile bildeten aber einen Gesamtstaat, der lediglich von zwei Dynastien (Herrschergeschlechtern) bzw. Linien regiert wurde. Seit 1755 hatten beide Teile dieselbe Verfassung und unterstanden einem gemeinsamen Landtag. Sie blieben bis 1918 untrennbare Bestandteile eines gemeinsamen mecklenburgischen Staates. Die jeweiligen Regenten führten stets identische Titel, und die Dynastie wurde reichsrechtlich zur Gesamten Hand belehnt. Allerdings waren beide Landesteile für sich im Bundesrat stimmberechtigt. Kurz vor dem Ende der Monarchie erlosch nach dem Selbstmord Adolf Friedrich VI. von Mecklenburg-Strelitz die Strelitzer Linie des Fürstenhauses. Der Schweriner Großherzog Friedrich Franz IV. wurde Verweser (Verwalter) des Strelitzer Teils und hätte somit beinahe Großherzog eines vereinigten Mecklenburgs werden können.
 
Nach dem Sturz der Monarchie 1918 erlangten beide Landesteile in der Weimarer Republik kurzzeitig politische Selbständigkeit als Freistaaten. Schon 1934 wurden sie aber unter nationalsozialistischem Druck zum Land Mecklenburg vereinigt.
Die Landesherren der Kirchen Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz übten bis 1918 die Funktion des summus episcopus (Bischofs) aus. Unter der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, deren Regelungen zum Staatskirchenrecht auch im Grundgesetz fort gelten, kam es zum Wegfall des landesherrlichen Kirchenregiments und zur Trennung von Kirche und Staat. 1921 bauten sich die beiden Landeskirchen daher neu auf. Sie gaben sich eine Kirchenverfassung, die von Mecklenburg-Strelitz 1920 und die von Mecklenburg-Schwerin auf einer Synode am 12. Mai 1921. 1933 vereinigten auch die Landeskirchen sich zur ELLM. Im Dritten Reich wurde die lutherische Kirche zunehmend gleichgeschaltet. Bischof Rendtorff trat im Herbst 1933 zurück und wurde durch einen "Landeskirchenführer" W. Schultz ersetzt. Die Bekennende Kirche wurde in Mecklenburg durch Niklot Beste als Leiter des "Landesbruderrates" angeführt.
 
1945 wurde das Land Mecklenburg mit den bei Deutschland verbleibenden, westlich der Oder gelegenen Resten der alten preußischen Provinz Pommern zum Land Mecklenburg-Vorpommern vereinigt. (Die östlichen Teile gehören seitdem zur Evangelischen Kirche Augsburger Konfession in Polen.) 1952 wurde Mecklenburg-Vorpommern in die Bezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg gespalten. Am 3. Oktober 1990 trat das wieder neu begründete Bundesland der Bundesrepublik Deutschland bei.
 
Am 20. Januar 1994 fand in Güstrow die Unterzeichnung des Staat-Kirche-Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der ELLM und der PEK (Güstrower Vertrag) statt.
 
Weitere zu: 1.3. Verfassungsrechtliche Situation
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