Stiftung Kirche mit Anderen in MecklenburgFörderrichtlinie

1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigte im Sinne der Stiftungssatzung sind alle Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden und Dienste und Werke sowie Vereine, die in Mecklenburg im Sinne der Stiftungsziele tätig sind. Das meint auch landeskirchliche Dienste und Werke, sofern das Projekt Mecklenburg betrifft.

2. Gegenstand der Förderung

(1) Personal-und Sachkosten können gefördert werden.

(2) Der Förderzeitraum liegt in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten.

(3) Im Ausnahmefall kann auch eine einmalige Veranstaltung gefördert werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Förderfähig sind Projekte zur missionarischen Arbeit und innovative Projekte im Bereich der Jugend- und Familienarbeit sowie der Erwachsenenbildung.
      Dazu zählen insbesondere:
- sozialdiakonische Arbeit, in der sich soziale und bildungsbezogene Aspekte mit
  lebensnaher Kommunikation des Evangeliums verbinden
- innovative Projekte der Gemeindeentwicklung und Gemeindeerneuerung
- außergemeindliche Projekte und Arbeitsfelder, in denen Kirche
  Mitverantwortung in der Gesellschaft wahrnimmt.

(2) Das Vorhaben soll Projektcharakter haben.

(3) Förderfähig sind auch Projekte, die bereits andernorts erfolgreich durchgeführt wurden.

(4) Vorrang haben Projekte, bei denen mehrere Partner zusammen arbeiten (Kirchengemeinden, Dienste bzw. Werke und außerkirchliche Akteure).

(5) Regelaufgaben können nur dann gefördert werden, wenn neue Formen der Aufgabenbewältigung aufgezeigt werden.

4. Art und Umfang der Zuwendung

(1) Es sind nur solche Projekte förderfähig, bei denen der Antragsteller einen
angemessenen Eigenbeitrag in finanzieller, personeller (auch ehrenamtlich)
und/oder baulicher Hinsicht einbringt.
(2) Die Zuwendungshöhe bemisst sich am Gesamtumfang eines Projektes und kann  
in der Regel bis zur Hälfte der Kosten decken. Weitere Fördermöglichkeiten        
(kirchliche, öffentliche, andere Stiftung) sollen in Anspruch genommen werden.

(3) Projekte sind ab einem Gesamtumfang von 1.000,00 Euro förderfähig.

(4) Geförderte Projekte, die eine große Wirkung nachweisen konnten und die
Präsenz kirchlicher Arbeit in bisher wenig erreichten Bereichen ermöglichen,
können zu Modellprojekten der Stiftung „Kirche mit Anderen“ werden. Sie können für einen längeren Zeitraum unterstützt werden.

5. Antragsverfahren und Durchführung

(1) Anträge sind vor Beginn der Durchführung des Projektes an den Stiftungsvorstand  bis zum 15. März und zum 15. September des Jahres zu stellen.
Die Anträge müssen enthalten:
- Antragsteller
- ggf. Informationen zum Projektpartner
- eine aussagefähige Projektbeschreibung
- einen Zeitplan
- einen detaillierten Kosten-und Finanzierungsplan
- Vorlage eines Kirchengemeinderatsbeschlusses bei Anträgen von Kirchengemeinden
  ab einer Fördersumme in Höhe von 10.000 Euro.

(2) Über die eingegangenen Anträge entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftungsvorstand. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendung wird ausgezahlt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Die Auszahlung kann sukzessive erfolgen.

(3) In den Haushalten kirchlicher Körperschaften sind die Projektmittel abzugrenzen.

(4) Nicht benötigte Mittel sind zurück zu zahlen, soweit sie nicht über einen Ergänzungsantrag erneut bewilligt werden.

(5) Ändern sich im Laufe der Durchführung eines Projektes grundlegende Voraussetzungen, ist eine zeitnahe Rückmeldung und ggf. eine erneute Entscheidung über die Förderung durch den Stiftungsvorstand notwendig.

6. Verwendungsnachweis, Bericht und Evaluierung

(1) Der Antragsteller verpflichtet sich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Projektes eine vollständige Abrechnung der Projektkosten einzureichen. Auf Anforderung der Stiftung sind die Belege vorzulegen.

(2) Der Antragsteller gibt einen Bericht über Ablauf und Ergebnisse des Projektes und stellt die Auswirkungen auf das Arbeitsfeld dar. Probleme und Schwierigkeiten auf dem Wege der Umsetzung sind hinsichtlich der Multiplikationsfähigkeit der Projekte aufzuzeigen. Eine aussagefähige Statistik, die Auskunft über die Reichweite des Projektes gibt, ist erwünscht.  Die Wahrnehmung des Projektes in der Öffentlichkeit ist zu dokumentieren.
(3) Bei Förderprojekten, die über ein Jahr hinaus gefördert werden, ist jährlich ein Bericht zu geben.

(4) Für Kleinprojekte mit einer Fördersumme bis zu 1.000,00 Euro ist ein Kurzbericht zu geben.

7. Inkrafttreten

Die Vergaberichtlinien für die Stiftung treten mit Beschluss der Kirchenkreissynode und der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.