3.1. Die Propsteiordnung
Die nächsthöhere Ebene ist die in der öffentlichen Wahrnehmung vielleicht am wenigsten bekannte. Sie ist in der "Propsteiordnung vom 29. November 1969" geregelt.
Es gibt derzeit 26 Propsteien (Stand vom 12. Oktober 2011), zu denen sich die Kirchgemeinden innerhalb der Kirchenkreise zusammengeschlossen haben.
Innerhalb der Propsteien unterstützen sich die Kirchgemeinden und Pastoren gegenseitig in ihrem Auftrag. Ferner übernehmen die Propsteien durch gemeinsame Einrichtungen die Aufgaben, welche die Kräfte der einzelnen Gemeinden übersteigen.
Organe der Propstei sind der Propst, der Propsteikonvent und die Propsteisynode.
Der Begriff Propst kommt vom lateinischen propositus für "Vorgesetzter". Er wird für 6 Jahre aus dem Kreis aller Ordinierten innerhalb der Propstei gewählt. Er hat vor allem beratende Aufgaben hinsichtlich der Zusammenarbeit unter allen kirchlichen Mitarbeitern und zwischen den Kirchgemeinden. Besonders unterstützt er neu ins Amt gekommene Pastoren.
Der Propsteikonvent versammelt die Pastoren und anderen Geistlichen der Propstei. Er tritt mindestens viermal jährlich zusammen und soll die Beteiligten durch die brüderliche Gemeinschaft für ihren Dienst stärken. Sie sollen gemeinsam theologisch arbeiten und Gedanken und Informationen über alle Fragen der Amtsführung austauschen. Insbesondere wird in regelmäßigen Zeitabständen über ein von den Landessuperintendenten gestelltes theologisches Thema eine Konventsarbeit angefertigt.
Die Propsteisynode besteht aus den Vorsitzenden der Kirchgemeinderäte und aus jeweils zwei von jedem Kirchgemeinderat gestellten Kirchenältesten. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Propst geleitet. Sie berät und beschließt alle gemeinsamen Angelegenheiten der zugehörigen Kirchgemeinden.
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