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5.2. Die Landessynode

 

Das Wort Synode bedeutet "Zusammenkunft". Der griechische Begriff ist gleichbedeutend mit dem lateinischen Konzil.

 

Die Landessynode ist eine Versammlung gewählter Kirchenmitglieder. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit einem politischen Parlament. Sie gibt der Landeskirche die Kirchenverfassung und hat das kirchliche Gesetzgebungsrecht. Durch Kirchengesetze werden z.B. geregelt: Agenden (Gottesdienstordnungen), das Recht der kirchlichen Mitarbeiter, der Haushaltsplan und die Errichtung von Kirchenkreisen und Kirchgemeinden.

 

Die Landessynode wird für 6 Jahre gewählt. Das genaue Verfahren wird in den sehr diffizilen Einzelheiten durch das Kirchengesetz über die Wahl zur Landessynode von 2003 bestimmt.

 

Die Landessynode hat 57 Mitglieder. 38 davon sind Mitglieder der Landeskirche, die zu Kirchenältesten wählbar wären. 35 Mitglieder dieser Gruppe werden von den Kirchenältesten der einzelnen Kirchgemeinden in mittelbarer bzw. stufenweiser Wahl, 3 Mitglieder von der Kirchenleitung gewählt, wobei ein Mitglied theologischer Hochschullehrer an der Universität Rostock sein soll. Die übrigen 19 Synodalen sind Mitglieder der Landeskirche, die im pfarramtlichen Dienst stehen oder diesen gleichgestellt sind. Die Anzahl entspricht zwar nicht dem Proporz an der Zahl der Kirchenmitglieder, ist aber in Fortführung der historischen Tradition und um der zu behandelnden theologischen Angelegenheiten willen sinnvoll. Hiervon werden 15 Mitglieder aus der Mitte dieser Ordinierten gewählt, 2 aus der Mitte des Konventes der Landessuperintendenten und 2 von der Kirchenleitung.

 

Zu ihrer ersten Tagung wird die neu gewählte Landessynode durch den Landesbischof einberufen und von ihm eröffnet. Er verpflichtet die Mitglieder durch das Gelübde der Synodalen. Diese tragen Verantwortung für die gesamte durch sie repräsentierte Landeskirche. Sie halten dabei zwar Verbindung mit den Kirchgemeinden, sind aber an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, also nicht etwa Delegierte ihrer Kirchgemeinden oder Wähler. Es besteht kein imperatives, sondern ein unabhängiges Mandat. Die Mitglieder der Landessynode führen ihr Amt unbesoldet. Es besteht der Grundsatz der persönlichen Inkompatibilität, was bedeutet, dass die Kollegiumsmitglieder und Mitarbeiter im Oberkirchenrat nicht Synodale werden dürfen. Dies dient der institutionellen Trennung der Leitungsorgane.

 

Zusätzlich nehmen die leitenden Mitarbeiter des Oberkirchenrates und 5 nicht stimmberechtigte Jugenddelegierte mit einem Gastmandat an den Verhandlungen teil. Es können auch Vertreter anderer Kirchen, des Staates oder der Presse eingeladen werden.

Die Mitglieder der Kirchenleitung nehmen an den Tagungen teil und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Eine Rednerliste wird von einem Schriftführer geführt, die Redner erhalten in der Reihenfolge der dort eingetragenen Meldungen das Wort. Dem Landesbischof und dem Präsidenten des Oberkirchenrates ist außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort zu erteilen. Dies gilt auch für Berichterstatter, Beiträge zur Geschäftsordnung und tatsächliche Berichtigungen.

 

Der Ablauf der Tagungen der Landessynode ist in deren Geschäftsordnung von 1973 geregelt. Regulär tritt die Landessynode mindestens einmal, meist aber zweimal jährlich zusammen. Während die Landessynode zu DDR-Zeiten situationsbedingt in geschlossener Sitzung tagte, wird heutzutage die Öffentlichkeit meist durch Beschluss zugelassen und nur bei Verhandlungsgegenständen vertraulicher Natur ausgeschlossen.

Den Vorsitz übernimmt zunächst das älteste Mitglied als Alterspräses. Es folgt die Wahl des Präsidiums, der Schriftführer und des Geschäftsausschusses. Das Präsidium besteht aus dem Präses und zwei Vizepräsiden. Es eröffnet die einzelnen Sitzungen, leitet und schließt sie, hält die Ordnung bei den Sitzungen aufrecht, leitet die Abstimmungen und stellt die Beschlüsse fest. Zwischen den Tagungen und nach Abschluss der Legislaturperiode bis zum Zusammentritt der neu gewählten Landessynode nimmt das Präsidium die meisten Aufgaben der Landessynode wahr. Die zur Geschäftsführung erforderlichen Bürokräfte und Einrichtungen stellt der Oberkirchenrat. Derzeitiger Präses der Synode ist Dipl.-Ing. Heiner Möhring.

Es bestehen folgende ständige Ausschüsse: Der Theologische Ausschuss ist zuständig für Fragen der Verkündigung, der Lehre, des Gottesdienstes und des Gemeindelebens. Der Finanzausschuss hat Vorlagen und Anträge mit finanziellen Auswirkungen zu bearbeiten. Dem Rechtsausschuss obliegt die Beratung von Rechtsfragen. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt der Landessynode vor, wie auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes und seiner eigenen Feststellungen zu verfahren ist. Der Geschäftsausschuss unterstützt das Präsidium und bereitet Wahlvorschläge vor.

 

Gegenstand der Verhandlungen sind Vorlagen, Anträge, förmliche Anfragen, Eingaben und Berichte.

 

Gesetzesinitiativen können vom Oberkirchenrat, der Kirchenleitung oder der Synode bzw. ihren Ausschüssen ausgehen. Über Gesetzesvorlagen hat eine dreimalige Beratung und Beschlussfassung zu erfolgen. Die erste Lesung erfolgt mit der Einbringung durch einen hierzu bestellten Berichterstatter. Ziel ist eine Aussprache über die allgemeinen Grundsätze der Vorlage zur Meinungsbildung der Synode. In der zweiten Lesung werden die einzelnen Paragraphen und Abschnitte gelesen und beraten. Diese Aufgabe kann dem zuständigen Ausschuss übertragen werden. Die Lesung im Plenum beschränkt sich dann auf wesentliche Änderungen. Zum Schluss der dritten Lesung wird über die Vorlage insgesamt abgestimmt. Die Abstimmung geschieht offen durch Handzeichen. Möglich ist auch die namentliche Stimmabgabe oder die durch Stimmzettel. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben gelten. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Der Landesbischof fertigt das Kirchengesetz aus und verkündet es durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

 

Verfassungsändernde Kirchengesetze benötigen eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller, nicht nur der anwesenden, Mitglieder der Landessynode, also 38 Stimmen. Die nichtordinierten Mitglieder der Synode verfügen also von vornherein über eine verfassungsändernde Mehrheit.

Fragen des Bekenntnisses, des Glaubens und der Lehre bedürfen hingegen sogar eines magnus consensus ecclesiae, also einer großen Einmütigkeit der gesamten Kirche. Insofern ist an Luthers Erkenntnis zu erinnern, dass Konzilien und Synoden auch irren können.

 

Weiter zu: 5.3. Der Oberkirchenrat

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