[img] Rostock. Foto: Matthias Knüppel [img]
[img]
Start [img] Aktuell [img] Mecklenburg [img] Pommern [img] Beide Kirchen [img] Glauben [img] Marktplatz [img] Seelsorge [img] Jugend [img]
[img]
[img]
[img]
Seite drucken Seite als eMail senden
[img]
[img]
[img] Landesbischof
[img] Landeskirche
[img]
[img] Adressen
[img] Amtsblatt
[img] Aufbau & Organisation
[img] Beteiligungsprozess
[img] Bildergalerien
[img] Diakonie
[img] EDV Projekt
[img] Einrichtungen
[img] Familienforschung
[img] Fördervereine
[img] Fort- und Weiterbildung
[img] Gemeindekirchgeld
[img] Gemeinden im Netz
[img] Geschichte
[img] Gesetze/Ordnungen
[img] Impulse/Texte/Themen
[img] JAhr zur Taufe
[img] Kirchbau
[img] Kirchenälteste
[img] Kirchenkreise
[img] Kirchenkreiskongresse
[img] Kirchenleitung
[img] Kirche mit Anderen
[img] Kirchenmusik
[img] Kirchgemeinderatswahl
[img] Kollekten
[img] Personalmeldungen
[img] Pressemeldungen
[img] ReferentInnenpool
[img] Schöpfungsbewahrung
[img] Schule und Kirche
[img] Statistik
[img] Stiften-gehen
[img] Synodalwahl 2011
[img] Synode
[img] [img]15.-17. März 2012
[img] [img]17.-19. November 2011
[img] Tagung & Freizeit
[img] Termine 2012
[img] Umgang sexuelle Gewalt
[img]

[img]
[img] Info&Service
[img] Adressen
[img] English Pages
[img] Impressum
[img] Nachrichten
[img] Neu in kirche-mv
[img] RSS Feed
[img] Übersicht










[img]
[img]
[img] [img]
[img]

7. Tagung der XIII. Landessynode vom 3. bis 6. April 2003

Berichte, Fotos und Vorlagen:

 

Die Frühjahrssynode in Bildern

Erster Synodentag: Aus dem Bericht des Oberkirchenrates...

Zweiter Synodentag: Ja zur Neuregelung Soldatenseelsorge...

Dritter Synodentag: Fusion der Diak. Werke angeregt...

Letzter Synodentag: Nutzung von Pfarrhäusern und Kirchen

Stellungnahme der Synode zum Krieg im Irak

 

Und als Download:

Berichtsheft des Öffentlichkeitsausschusses

Bericht des Oberkirchenrates


Übersicht

Beschlüsse:

XIII/7-1 Kirchengesetz zur Änderung der Kirchgemeindeordnung, Drucksache 183a

 

XIII/7-2 Kirchengesetz für die Wahl zu Kirchenältesten, Drucksache 184a

 

XIII/7-3 Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellenübertragungsgesetzes, Drucksache 185a

 

XIII/7-4 Kirchengesetz zur Änderung der kirchlichen Altersversorgung, Drucksache 186

 

XIII/7-5 Beschluss zur Änderung der Besoldungstabelle, Drucksache 188

 

XIII/7-6 Beschluss zur Seelsorge in der Bundeswehr, Drucksache187

 

XIII/7-7 Beschluss zu Kriterien für kirchgemeindliche Stellenpläne, Drucksache197b

 

XIII/7-8 Beschluss zu Kriterien für die Entwicklung von Gemeindegrößen, Drucksachen 199a/204

 

XIII/7-9 Beschluss zum Krieg im Irak, Drucksache 203a

 

XIII/7-10 Beschluss zum Reformprozess innerhalb der EKD, Drucksache 200a

 

XIII/7-11 Beschluss zur Entlastung der Kassenführung für das Rechnungsjahr 2000, Drucksache 195

 

XIII/7-12 Beschluss zum bisherigen Arbeitslosenfonds, Drucksache

 

XIII/7-13 Beschluss zu den „Leitlinien kirchlichen Lebens“, Drucksache206

 

XIII/7-14 Beschluss zum Bericht des Oberkirchenrates, Drucksache207

 

XIII/7-15 Beschluss zur seelsorgerlichen Begleitung von Pastorinnen und Pastoren, a4

 

XIII/7-16 Beschluss zum Umgang mit nicht genutzten Kirchen und Pfarrhäusern, Drucksache 205



 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-1

 

Beschluß zum

Neunten Kirchengesetz vom 5. April 2003

zur Änderung der Kirchgemeindeordnung

der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

 

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat das "Neunte Kirchengesetz vom 16. November 2002 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit beschlossen.

(Anlage)

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

Neuntes Kirchengesetz

vom 5. April 2003

zur Änderung der Kirchgemeindeordnung

der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

 

 

§ 1

 

Das Kirchengesetz vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 23), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 2002 (KABl S. 97), wird wie folgt geändert:

 

1. § 23 wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 1 wird im ersten Anstrich die Angabe „16.“ durch „14.“ ersetzt.

 

2. § 25 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 entfällt.

bb) Nummern 3 und 4 werden Nr. 2 und 3.

b) Absatz 2 entfällt.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) Eine Berufung erfolgt nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Kirchgemeinderates. Die Vorschläge des Wahlausschusses und anderer Wahlberechtigter sollen berücksichtigt werden.“.

d) Absatz 4 entfällt.

e) Absatz 5 wird Absatz 3 und es wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

f) Absatz 6 entfällt.

 

§ 2

 

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-2

 

 

Beschluß zum

Kirchengesetz vom 5. April 2003

für die Wahl zu Kirchenältesten in der

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

 

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat das “Kirchengesetz vom 5. April 2003 für die Wahl zu Kirchenältesten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ beschlossen.

(Anlage)

 

Kirchengesetz

vom 5. April 2003

für die Wahl zu Kirchenältesten

in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

 

§ 1

Grundsatz

 

Kirchliche Wahlen dienen dem Auftrag der Kirche, deren alleiniger Herr Jesus Christus ist. Dessen sollen sich alle an kirchlichen Wahlen beteiligten Kirchenmitglieder bewusst sein.

 

§ 2

Anordnung der Wahl und

Festsetzung des Wahlzeitraumes

 

(1) Die Kirchenleitung ordnet die Wahl von Kirchenältesten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs an.

 

(2) Der Oberkirchenrat setzt einen Zeitraum von 22 Tagen fest, in dem die Wahl stattfindet.

 

(3) Die Bekanntgabe der Anordnung der Wahl und die Festsetzung des Wahlzeitraumes erfolgt spätestens sechs Monate vor dem ersten Sonntag, der in dem festgelegten Zeitraum liegt, im Kirchlichen Amtsblatt.

 

§ 3

Ortssatzung

 

Der Kirchgemeinderat überprüft bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Anordnung der Wahl (§ 2 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes) die Ortssatzung und beschließt gegebenenfalls über Veränderungen. Die Bestimmungen in der Kirchgemeindeordnung (insbesondere § 21 der Kirchgemeindeordnung) sind zu beachten. Weitere Beschränkungen in der Wählbarkeit zu Kirchenältesten sind nicht zulässig. In der Zeit zwischen Bildung des Wahlausschusses und Abschluss der Wahl darf die Ortssatzung nicht mehr geändert werden.

 

§ 4

Ankündigung der Wahl in der Kirchgemeinde

 

(1) In der Kirchgemeinde wird spätestens 16 Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes auf Grund eines Kirchgemeinderatsbeschlusses über den festgesetzten Wahlzeitraum informiert.

 

(2) In ortsüblicher Weise wird öffentlich bekannt gegeben:

1. der Anlass der Wahl,

2. die Erfordernisse der Wahlberechtigung und Wahlausübung,

3. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,

4. der Inhalt der Ortssatzung,

5. gegebenenfalls die Abgrenzung der Wahlbezirke,

6. Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses,

7. das Vorschlagsrecht für die zu wählenden Kandidaten mit den einzelnen Terminen,

8. Ort und Zeit der Wahl.

 

(3) In jedem Wahlbezirk können getrennte Orte (Wahlstellen) und Zeiten der Wahlhandlung festgelegt werden.

 

§ 5

Wählerverzeichnis

 

(1) In jeder Kirchgemeinde wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) geführt. Dieses erstellt das Kirchliche Meldeamt von Amts wegen auf Grund des Gemeindegliederverzeichnisses und der Ortssatzung.

 

(2) Das Wählerverzeichnis wird mindestens 15 Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes innerhalb der Wahlbezirke öffentlich ausgelegt.

 

(3) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kann von jedem Kirchenmitglied, in Ausnahmefällen auch am Tag der Wahlhandlung, verlangt werden, wenn die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und die Wahlberechtigung durch entsprechende Unterlagen glaubhaft nachgewiesen wird. In diesem Fall wird das Wählerverzeichnis berichtigt. Der Vorsitzende des Kirchgemeinderates informiert das Kirchliche Meldeamt.

 

§ 6

Bildung des Wahlausschusses

 

(1) Für die Durchführung der Wahl beruft der Kirchgemeinderat spätestens 12 Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes einen Wahlausschuss, der aus drei Kirchenmitgliedern besteht, die die Voraussetzungen des § 24 der Kirchgemeindeordnung erfüllen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(2) Verbundene oder benachbarte Kirchgemeinden können einen gemeinsamen Wahlausschuss in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchgemeinderäte bilden.

 

(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

(4) Nach Bildung des Wahlausschusses werden die Namen des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gegeben.

 

(5) Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Wahl vorgeschlagen, scheidet es aus dem Wahlausschuss aus und wird durch seinen Stellvertreter ersetzt.

 

§ 7

Wahlvorschläge

 

(1) Nach Ankündigung der Wahl in der Kirchgemeinde (§ 4 dieses Kirchengesetzes) können wahlberechtigte Kirchenmitglieder Wahlvorschläge an den Vorsitzenden des Kirchgemeinderates oder an den Vorsitzenden des Wahlausschusses bis spätestens 8 Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes schriftlich einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von zwei weiteren wahlberechtigten Kirchenmitgliedern, die zusammen mit dem Einreicher den Wahlvorschlag mit Angabe ihrer Anschrift unterschreiben.

 

(2) Die Vorgeschlagenen sind so zu bezeichnen, dass Verwechslungen mit anderen Personen ausgeschlossen sind. Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er bereit ist, zur Wahl zu kandidieren und im Falle der Wahl das Gelöbnis der Kirchenältesten abzulegen.

 

§ 8

Wahlvorschlagsliste

 

(1) Der Wahlausschuss erstellt die Wahlvorschlagsliste.

 

(2) Zuvor prüft er, ob die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Vorgeschlagenen gemäß § 24 der Kirchgemeindeordnung vorliegen.

 

(3) Stellt der Wahlausschuss bei einem Wahlvorschlag einen behebbaren Mangel fest, so benachrichtigt er den Betroffenen und gibt ihm Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.

 

(4) Lehnt der Wahlausschuss die Aufnahme eines Vorgeschlagenen in die Wahlvorschlagsliste auf Grund der Prüfung nach Absatz 2 dieser Vorschrift ab, so vermerkt der Wahlausschuss dies in seinem Protokoll und teilt die Ablehnung demjenigen, der den Wahlvorschlag eingereicht hat, und dem Vorgeschlagenen schriftlich mit Begründung mit.

 

(5) Der Wahlausschuss trägt die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge als Kandidaten mit der Angabe von Vor- und Zunamen sowie Anschrift, Geburtsdatum und Beruf in die Wahlvorschlagsliste ein. Der Wahlausschuss gibt die vorläufige Wahlvorschlagsliste möglichst frühzeitig in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt, damit die Wahlberechtigten Gelegenheit haben, noch weitere Wahlvorschläge einzureichen.

 

(6) Die Wahlvorschlagsliste soll mindestens um die Hälfte mehr Kandidaten enthalten, als Kirchenälteste zu wählen sind. Werden in der Kirchgemeinde mehrere Wahlbezirke gebildet, gilt diese Bestimmung für jeden Wahlbezirk.

 

(7) Sind nicht mindestens so viele Kirchenmitglieder vorgeschlagen, wie in Absatz 6 dieser Vorschrift vorgesehen, so kann der Wahlausschuss die Wahlvorschlagsliste durch Kandidaten vervollständigen, die zuvor ihre Bereitschaft, zur Wahl als Kirchenälteste zu kandidieren, erklärt haben. Darunter dürfen auch Mitglieder des Wahlausschusses sein. § 6 Abs. 5 dieses Kirchengesetzes gilt entsprechend.

 

(8) Findet der Wahlausschuss nicht so viele Kandidaten, wie Kirchenälteste zu wählen sind, so ist gleichwohl eine Wahl durchzuführen.

 

(9) Spätestens fünf Wochen vor dem Wahlzeitraum schließt der Wahlausschuss die Wahlvorschlagsliste ab und gibt diese in ortsüblicher Weise vier Wochen vor der Wahl öffentlich bekannt. Im Fall der Absätze 7 und 8 dieser Vorschrift kann die Schließung der Wahlvorschlagsliste und die Bekanntgabe noch bis 3 Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes erfolgen.

 

§ 9

Beschwerderecht gegen die Arbeit des Wahlausschusses

 

(1) Gegen Entscheidungen des Wahlausschusses kann jeder Wahlberechtigte bis zwei Wochen vor der Wahl innerhalb des jeweiligen Wahlbezirkes Beschwerde beim Landessuperintendenten einlegen.

 

(2) Der Landessuperintendent trifft bei Bedarf einstweilige Anordnungen und entscheidet nach Prüfung endgültig.

 

(3) Das Einspruchsrecht nach § 23 dieses Kirchengesetzes bleibt unberührt.

 

§ 10

Wahlunterlagen

 

(1) Der Wahlausschuss sorgt dafür, dass die Stimmzettel nach dem vom Oberkirchenrat gefertigten Muster erstellt und in der Kirchgemeinde mit dem Kirchensiegel versehen werden. Die Namen sämtlicher Kandidaten des jeweiligen Wahlbezirkes werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel vermerkt. Zu jedem Stimmzettel gehört ein Stimmzettelumschlag, wenn in der Kirchgemeinde auch Briefwahlunterlagen (§§ 15 ff. dieses Kirchengesetzes) ausgegeben werden.

 

(2) Der Wahlausschuss stellt die übrigen Wahlunterlagen zusammen und informiert die Wahlberechtigten in geeigneter Weise.

 

§ 11

Vornahme der Wahlhandlung

 

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

 

(2) Bei der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein, von denen einer als Wahlleiter und einer als Schriftführer handelt. Sind die Mitglieder des Wahlausschusses verhindert, übernehmen geeignete Kirchenmitglieder deren Funktion.

 

(3) Im Wahlraum darf keine Beeinflussung der Wähler ausgeübt oder versucht werden. Personen, die die Ordnung oder die Ruhe stören, werden vom Wahlleiter aus dem Raum verwiesen.

 

(4) Im Wahlraum wird eine Wahlurne zur Abgabe der Stimme aufgestellt. Vor der Wahlhandlung überzeugt sich der Wahlleiter davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird mit einem Papiersiegel verschlossen. Sie darf bis zur Ermittlung des Wahlergebnisses

(§ 19 dieses Kirchengesetzes) nicht mehr geöffnet werden.

 

(5) Jedem zur Wahl erschienenen wahlberechtigten Kirchenmitglied wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt, gegebenenfalls zusammen mit einem Stimmzettelumschlag, sofern in der Kirchgemeinde auch Briefwahlunterlagen (§§ 15 ff. dieses Kirchengesetzes) ausgegeben worden sind.

 

§ 12

Anzahl und Abgabe der Stimmen

 

(1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel höchstens die Namen so vieler Kandidaten ankreuzen, wie Kirchenälteste zu wählen sind. Werden weniger Namen angekreuzt, wird der Stimmzettel dadurch nicht ungültig. Jeder Kandidat kann dabei nur eine Stimme erhalten.

 

(2) Die geheime Stimmabgabe ist zu gewährleisten.

 

(3) Verschreibt sich der Wähler oder hat er den Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, wird ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel ausgehändigt.

 

(4) Die Vornahme der Wahlhandlung wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Im Fall des

§ 5 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes wird die Aufnahme in das Wählerverzeichnis dokumentiert.

 

(5) Anschließend legt der Wähler seinen Stimmzettel in die Wahlurne.

 

§ 13

Stimmabgabe mit Hilfe einer Vertrauensperson

 

(1) Wer des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder diesen in die Wahlurne zu legen, bestimmt dazu eine Person seines Vertrauens und teilt dies dem Wahlleiter mit. Vertrauensperson kann auch ein Mitglied des Wahlausschusses sein.

 

(2) Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wahlberechtigten die Wahl vornehmen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

 

(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat, verpflichtet.

 

§ 14

Ende der Wahlhandlung

 

Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit in der Wahlstelle erklärt der Wahlleiter die Wahl für beendet. Das vom Schriftführer geführte Protokoll über den Verlauf der Wahl enthält Angaben über Anfangs- und Beendigungszeit sowie besondere Vorkommnisse und wird von Wahlleiter und Schriftführer unterschrieben.

 

§ 15

Voraussetzungen für die Briefwahl

 

(1) Wahlberechtigte Kirchenmitglieder können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.

 

(2) Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlausschusses oder Vorsitzenden des Kirchgemeinderates schriftlich oder mündlich angefordert werden.

 

§ 16

Briefwahlunterlagen

 

(1) Briefwahlunterlagen sind der Wahlschein, der Wahlbriefumschlag, der Stimmzettel und der Stimmzettelumschlag.

 

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung des Wahlscheines Beauftragten unterschrieben und mit dem Kirchensiegel der Kirchgemeinde versehen sein. Nicht gesiegelte oder nicht unterschriebene Wahlscheine sind ungültig.

 

(3) Dem Briefwähler werden die Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt. Der Wahlbriefumschlag ist mit der Postanschrift der Kirchgemeinde und dem Aufdruck „Wahlbrief“ versehen. Sind mehrere Wahlbezirke gebildet, wird der Wahlbezirk auf dem Wahlbriefumschlag vermerkt.

 

(4) Die Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird im Wählerverzeichnis vermerkt.

 

§ 17

Zugang der Wahlbriefe

 

Wahlbriefe müssen vor Abschluss der Wahl innerhalb des jeweiligen Wahlbezirkes bei der Kirchgemeinde eingehen und dem Wahlausschuss verschlossen übergeben werden.

 

§ 18

Rückgabe von Briefwahlunterlagen

 

Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, von der Briefwahl aber keinen Gebrauch machen will, kann sie zurückgeben und am Wahltag an der Wahlhandlung teilnehmen. Dies wird im Wählerverzeichnis vermerkt.

 

 

§ 19

Ermittlung des Wahlergebnisses

 

(1) Nach Beendigung aller Wahlhandlungen innerhalb der Kirchgemeinde tritt unverzüglich der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen.

 

(2) Dazu werden die verschlossenen Wahlurnen je nach Wahlbezirk und Wahlstelle getrennt entgegengenommen, zusammen mit den jeweiligen Protokollen nach § 14 dieses Kirchengesetzes.

 

(3) Alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe werden den Wahlbezirken zugeordnet.

 

(4) Es werden allen Wahlbriefumschlägen die Wahlscheine und Stimmzettelumschläge entnommen, die Gültigkeit der Wahlscheine geprüft und die vollzogene Briefwahl im Wählerverzeichnis vermerkt. Die Stimmzettelumschläge der gültigen Wahlscheine werden ungeöffnet in die Wahlurne des jeweiligen Wahlbezirkes gelegt.

 

(5) Stimmzettelumschläge von nicht Wahlberechtigten dürfen nicht in die Wahlurne eingelegt werden. Sie werden gemäß § 26 dieses Kirchengesetzes aufbewahrt.

 

(6) Nach Entnahme wird gezählt und die Zahl der Stimmzettel mit der im Wählerverzeichnis festgestellten Anzahl der Stimmabgaben verglichen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet. Die Stimmzettel werden in gültige und ungültige geordnet.

 

(7) Ungültig sind Stimmzettel,

1. die kein Kirchensiegel tragen,

2. auf denen mehr Namen, als Kirchenälteste zu wählen sind, angekreuzt sind oder

3. auf denen Namen oder sonstige Zusätze handschriftlich hinzugefügt sind.

 

(8) Für jeden Wahlbezirk wird die erreichte Stimmenzahl der Kandidaten und die Reihenfolge nach der Stimmenzahl unter Berücksichtigung der in der Ortssatzung vorgegebenen Bestimmungen festgestellt. Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Kandidaten, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge.

 

(9) Stehen mehr Kandidaten auf dem Stimmzettel, als Kirchenälteste zu wählen sind, richtet sich die Wahl nach der Reihenfolge der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen.

 

(10) Enthält der Stimmzettel nicht mehr Kandidaten, als Kirchenälteste zu wählen sind, ist derjenige gewählt, dessen Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel angekreuzt ist. Die weiteren Kirchenältesten sind durch den Landessuperintendenten zu berufen (§ 25 der Kirchgemeindeordnung).

 

(11) Ersatzleute sind die nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl.

 

(12) Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält:

1. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,

2. Orte, Tage, Beginn und Schluss der Wahlhandlungen innerhalb der jeweiligen

Wahlbezirke unter Beifügung der jeweiligen Protokolle nach

§ 14 dieses Kirchengesetzes,

3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und

4. das Gesamtergebnis der Wahl, bezogen auf die jeweiligen Wahlbezirke.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und von dem zur Protokollführung bestimmten weiteren Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

 

§ 20

Bekanntgabe der gewählten Kirchenältesten

 

(1) Die Gewählten werden vom Vorsitzenden des Wahlausschusses benachrichtigt.

 

(2) Die Gewählten können innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung über das Wahlergebnis gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Sie gelten dann als nicht gewählt. An ihre Stelle tritt die entsprechende Zahl nicht gewählter Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl.

 

(3) Die Namen der Kirchenältesten werden in dem nach Ablauf der Frist gemäß

Absatz 2 dieser Vorschrift folgenden Gottesdienst und in ortsüblicher Weise durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses öffentlich bekannt gegeben. Auf die Einspruchsmöglichkeit und Einspruchsfrist gemäß § 23 dieses Kirchengesetzes ist schriftlich hinzuweisen.

 

§ 21

Berufung von Kirchenältesten nach den Bestimmungen der Ortssatzung

 

Sieht die Ortssatzung vor, dass neben den Gewählten weitere Kirchenälteste zu berufen sind, erfolgt die Berufung in der durch Ortssatzung bestimmten Frist durch die neugewählten Kirchenältesten.

 

§ 22

Bekanntgabe der berufenen Kirchenältesten

 

Für die Bekanntgabe der berufenen Kirchenältesten gilt § 20 Abs. 1 und 3 dieses Kirchengesetzes entsprechend.

 

§ 23

Verfahren und Frist bei Einsprüchen gegen die Wahl oder die Berufung

 

(1) Einsprüche gegen die Wahl oder Berufung (§ 21 dieses Kirchengesetzes und

§ 25 der Kirchgemeindeordnung) müssen von mindestens sieben im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unterschrieben sein und werden beim Landessuperintendenten binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß §§ 20 und 22 dieses Gesetzes mit einer Begründung und Nennung von Beweismitteln erhoben. Der Vorsitzende des Kirchgemeinderates wird vom Landessuperintendenten benachrichtigt.

 

(2) Die Frist wird durch Zugang des Einspruches bei der Kirchgemeinde gewahrt.

 

(3) Über den Einspruch entscheidet der Landessuperintendent binnen zehn Tagen nach Eingang. Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer, dem Kirchgemeinderat und den Gewählten, die von der Entscheidung betroffen sind, zuzustellen.

 

(4) Die nach Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift Beteiligten können die Entscheidung des Landessuperintendenten durch die weitere Beschwerde beim Oberkirchenrat anfechten. Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Oberkirchenrat oder beim Landessuperintendenten einzulegen und zu begründen. Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten und dem Landessuperintendenten zuzustellen. Die Entscheidung des Oberkirchenrates ist endgültig.

 

§ 24

Ungültigkeit der Wahl

 

(1) Wird im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Wahl festgestellt, ist die Wahl zu wiederholen. Wird die Wahl eines oder mehrerer Kandidaten als ungültig festgestellt, so rücken die nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl nach. Ist die Wahlvorschlagsliste erschöpft, richtet sich das Verfahren nach § 25 der Kirchgemeindeordnung.

 

(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Rechtshof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs binnen eines Monats nach Zustellung angerufen werden.

 

§ 25

Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und Einführung der Kirchenältesten

 

(1) Die endgültige Zusammensetzung des Kirchgemeinderates wird spätestens acht Wochen nach Wahl und Berufung aller Kirchenältesten durch Abkündigung im Gottesdienst und in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gegeben.

 

(2) Die Einführung der Kirchenältesten durch den zuständigen Pastor erfolgt spätestens vier Wochen nach Feststellung der Zusammensetzung des Kirchgemeinderates in einem Gottesdienst.

 

§ 26

Verbleib von Wahlunterlagen

 

Akten und sonstige Unterlagen über die Wahlen werden aufbewahrt. Wahlscheine und Stimmzettel sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der jeweiligen Wahl zu vernichten, im Fall eines Beschwerdeverfahrens oder eines kirchengerichtlichen Verfahrens frühestens nach Rechtskraft der Entscheidung.

 

§ 27

Gleichstellungsklausel

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

 

§ 28

Aus- und Durchführungsbestimmungen

 

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.

 

§ 29

In-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 23. März 1997 für die Wahl zu den Kirchgemeinderäten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs außer Kraft.

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-3

 

 

Beschluß zum Kirchengesetz vom 5. April 2003

zur Änderung des Kirchengesetzes vom 23. März 1997

über das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen

(Pfarrstellenübertragungsgesetz)

 

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat das "Kirchengesetz vom 5. April 2003 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 23. März 1997 über das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz)“ beschlossen.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

Kirchengesetz vom 5. April 2003

zur Änderung des Kirchengesetzes vom 23. März 1997

über das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen

(Pfarrstellenübertragungsgesetz)

 

§ 1

 

Das Kirchengesetz vom 23. März 1997 über das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz), geändert durch Kirchengesetz vom 24. März 2002 (KABl 1997 S. 61, 2002 S. 30), wird wie folgt geändert:

 

§ 6 wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„ (5) Die Wahl kann durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.“

 

2. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

„ (6) Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden und hat der erste Wahlgang diese Mehrheit nicht ergeben, scheidet der Bewerber, auf den die niedrigste Stimmenzahl entfallen ist, aus. Es folgen weitere Wahlgänge in derselben Weise. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

 

 

3. Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Stehen noch oder nur zwei Bewerber zur Wahl, ist gleichfalls gewählt, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird die Mehrheit auch bei wiederholter Abstimmung nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird im dritten Wahlgang auch die einfache Mehrheit nicht erreicht, wird die Stelle erneut zur Besetzung ausgeschrieben.“

 

4. Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Hat sich nur ein Pastor beworben, ist auch in diesem Falle eine Wahl durchzuführen. Der Pastor ist gewählt, wenn er mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Stelle erneut zur Besetzung ausgeschrieben.“

 

5. Es wird ein Absatz 9 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(9) In verbundenen Kirchgemeinden treten die Kirchgemeinderäte anlässlich der Wahl zu einer gemeinsam beratenden und beschließenden Sitzung zusammen. Die Wahl kann durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl den Kirchgemeinderäten angehörenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend.“

 

 

6. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 10 und 11.

 

7. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „ § 6 Abs. 1, 5-7 und“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1, 5 bis 8 und 10 sowie“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-4

 

 

Beschluß zum Kirchengesetz vom 5. April 2003

zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997

über die kirchliche Altersversorgung

(KAV)

 

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat das "Kirchengesetz vom 5. April 2003 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997

über die kirchliche Altersversorgung (KAV)“ beschlossen.

 

Plau am See, den 17. November 2002

 

 

Kirchengesetz vom 5. April 2003

zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997

über die kirchliche Altersversorgung

(KAV)

 

 

§ 1

 

Das Kirchengesetz vom 4. Januar 1997 über die kirchliche Altersversorgung (KAV)

(KABl S. 22) wird wie folgt geändert:

 

Es wird folgender § 17 a eingefügt:

 

„§ 17 a

Anspruch auf Entgeltumwandlung

 

Mitarbeiter mit einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente können verlangen, dass gemäß § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs erfolgt durch die VERKA.“

 

 

§ 2

 

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

 

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-5

 

 

Beschluß zur

Änderung der Besoldungstabelle zum kirchlichen Besoldungsgesetz

 

1. Die Landessynode bestätigt den Beschluss der Kirchenleitung vom 7. Dezember 2002 über die Festsetzung der Beträge der Besoldungstabelle zum Kirchlichen Besoldungsgesetz auf 80 v. H. der Bundesbesoldung (West) zum 1. Januar 2003.

 

2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 werden die Beträge der Besoldungstabelle zum Kirchlichen Besoldungsgesetz auf 82 v. H. der Bundesbesoldung (West) festgesetzt.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-6

 

 

Beschluß zur

Seelsorge in der Bundeswehr

 

 

 

1. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs betrachtet die

Seelsorge an Soldaten als notwendigen kirchlichen Dienst.

 

2. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs stimmt dem

von der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland während ihrer 7. Tagung

beschlossenen „Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der

evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. November 2002“

zu.

 

3. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs stimmt dem

von der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland während ihrer 7. Tagung

beschlossenen „Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in

Deutschland vom 7. November 2002“ zu.

 

4. Die Zustimmungen werden gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland

erklärt.

 

5. Unabhängig von Strukturfragen der Seelsorge an Soldaten spricht sich die Landessynode der

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs dafür aus, die friedensethische

Diskussion in der Landeskirche fortzusetzen und ggf. auch zu verteidigungspolitischen

Grundentscheidungen Stellung zu nehmen.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-7

 

 

Beschluß zu

Kriterien für Stellenpläne in den Kirchgemeinden

 

Die Landessynode hat Kriterien für kirchgemeindliche Stellenpläne nach §4 des Finanzierungsgesetzes beschlossen.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

Kriterien für Stellenpläne in den Kirchgemeinden

nach §4 Finanzierungsgesetz

 

 

1. Die nachfolgenden Kriterien umfassen die Berufsgruppen: Pastor/in, Kirchenmusiker/in, Gemeindepädagog(e)/in, Katechet/in, Diakon/in, Gemeindehelfer/in und Küster/in.

 

2. Kirchgemeindliche Stellenpläne sind in einer Propstei bzw. der Region zu erarbeiten und mit dem Kirchenkreisrat abzustimmen. Die Region ist eine Größe, in der sich die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden ihren Aufgaben entsprechend sachgerecht regeln lässt. Regionen sollen auf mindestens 3000 Gemeindeglieder bezogen sein. Es ist anzustreben, dass eine Propstei nicht kleiner als eine Region ist. Eine große Propstei kann in mehrere Regionen untergliedert werden. Für das Zustandekommen einer Region hat der Kirchenkreisrat die Letztverantwortung.

 

3. Es wird empfohlen, für die Beschlussfassung in der Propstei / Region ein Zusammenwirken gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Kirchgemeinden (KABl 1997 S. 26ff) zu vereinbaren. Festzulegen ist insbesondere, welches Gremium für die Region und ihre Kirchgemeinden entscheidet, wer den Vorsitz übernimmt und außerdem wie Mitarbeiter der Kirchgemeinden angemessen vertreten sind. Formen gemeinsamer Anstellungsträgerschaft sind anzustreben.

 

4. Der zuständige Kirchenkreisrat koordiniert die Erarbeitung der Stellenpläne in den Regionen / Propsteien und achtet darauf, dass die Stellenanteile im Kirchenkreis eingehalten werden.

 

5. Für die Berufsgruppen stehen in der Landeskirche folgende Anteile an der Gesamtzahl der Gemeindestellen zur Verfügung:

- Pastor/in: 60 %

- Gemeindepädagog(e)/in / Katechet/in, Diakone/in, Gemeindehelfer/in: 25 %

- Kirchenmusiker/in: 9 %

- Küster/in: 6 %

Innerhalb der Gesamtstellenzahl sind Verschiebungen zwischen den Berufsgruppen

möglich. Dabei sind Abweichungen pro Berufsgruppe von bis zu 10 % von den in der Tabelle aufgeführten Zahlen zulässig.

 

 

Pro Kirchenkreis werden die Stellen nach absoluten Zahlen wie folgt verteilt:

 

 

Pastoren

Gemeindepäd./

Katechet. usw

Kirchenmusiker

Küster

Summen

Güstrow

38

18

5

3,25

64,25

Parchim

41

19

4,25

3,75

68

Rostock

34

16,25

8,5

4,25

63

Stargard

32

12

4

3,25

51,25

Wismar

50

17

7,5

5

79,5

Gesamt

195

82,25

29,25

19,5

326

 

6. Als Richtwert gilt, dass für eine Stelle 800 Gemeindeglieder erforderlich sind. Diese Zahl kann auf Beschluss des Kirchenkreisrates auf 700 Gemeindeglieder abgesenkt werden, wenn:

a. es sich um eine dünnbesiedelte ländliche Region handelt (Bevölkerungsdichte von weniger als 44 Einwohner /km_ im ländlichen Bereich).

b. der Anteil der Evangelischen in der Region unter 10 % liegt.

c. besondere Anforderungen durch die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegeben sind (Mindestanzahl von 2000 Personen im Alter von 0-20 in der Kommune).

d. Sonderseelsorge (inklusive Urlauberarbeit) zu leisten ist, die nicht durch hauptamtlichen Dienst abgesichert ist.

e. besondere kirchenmusikalische Aufgaben vorgesehen sind.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeindegliederzahl bis zu 600

Gemeindegliedern je Stelle gesenkt werden, insbesondere wenn mehrere Kriterien

zutreffen oder eins der Kriterien besonders stark ins Gewicht fällt.

 

7. Es sind überwiegend Vollzeitstellen anzustreben. Es ist auch möglich, durch Kombinationen Vollzeitstellen zu erreichen.

 

8. Der Stellenplan einer Region / Propstei enthält Aussagen über die Zuordnung der Stellen zu einer einzelnen Kirchgemeinde oder zum Gemeindeverband.

 

9. In der Region / Propstei wird bei jeder Stelle (Verfahren nach Punkt 2) in einer Vereinbarung mit dem jeweils zuständigen Kirchgemeinderat der Einsatz des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin auf dieser Stelle geregelt. Die Neubesetzung einer Stelle kann nur bei Vorhandensein dieser Vereinbarung erfolgen.

 

10. Bei abgesicherter Finanzierung können nach Absprache in der Region / Propstei weitere Stellen eingerichtet werden. Sie sind im Stellenplan mit aufzuführen. Sie werden bei der Genehmigung jedoch nicht auf die vorstehenden Kriterien angerechnet.

 

11. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD zu beteiligen.

 

12. Die Stellenpläne sind bis zum 30.9.2003 zu erarbeiten und nach Abstimmung mit dem Kirchenkreisrat beim Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.

 

13. Diese Kriterien werden nach drei Jahren überarbeitet und neu beschlossen.

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-8

 

 

Beschluß zu

Kriterien für die Entwicklung von Gemeindegrößen

bzw. größeren Arbeitsstrukturen

 

 

Die Landessynode hat Kriterien für die Entwicklung Gemeindegrößen bzw. größeren Arbeitsstrukturen beschlossen.

(Anlage)

 

Sie bittet den Oberkirchenrat,

 

1. diese Kriterien zeitgleich mit den Kriterien für die kirchgemeindlichen Stellenpläne mit erläuternden Hinweisen in die Gemeinden zu geben,

2. jeweils auf der Frühjahrsynode über den Fortgang des Prozesses zu berichten.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

Kriterien für die Entwicklung von Gemeindegrößen

bzw. größeren Arbeitsstrukturen

 

1. Ziel

 

Es ist das Ziel aller Strukturüberlegungen, lebendige Gemeindearbeit zu fördern.

Das bedeutet, dass das Evangelium verkündigt, die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert, für kirchliche Unterweisung, Seelsorge, Dienst am Nächsten, Mission und Ökumene gesorgt, sowie Verantwortung in Öffentlichkeit und Gesellschaft und für die Bewahrung der Schöpfung wahrgenommen wird.

 

 

2. Situation

 

2.1 Die parochiale Struktur ist so weit ausgedünnt, dass das genannte Ziel nur noch in wenigen Gemeinden erreicht werden kann.

2.2 Gemeinschaft der Dienste geht mit der Ausdünnung der parochialen Struktur zunehmend verloren. Dies befördert die Tendenz zur Pastorinnen- und Pastorenkirche.

2.3 Zur Finanzierung einer Mitarbeiterstelle werden die Kirchensteuereinnahmen von durchschnittlich 800 Gemeindegliedern benötigt. Mehr als die Hälfte der Gemeinden der Landeskirche haben unter 500 Mitgliedern. Die Finanzierung der bestehenden Arbeitsstrukturen ist also gefährdet.

 

 

3. Lösungsvorschlag

 

3.1 Der unter 1. beschriebenen Vielzahl und Vielfalt der Aufgaben können am ehesten haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Dienste gerecht werden.

3.2 Dazu sind Gemeinden oder Gemeindestrukturen erforderlich, die es ermöglichen, solche Dienstgemeinschaften zu bilden. Zu einer Gemeinschaft der Dienste gehören 3-4 hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Gemeinschaft der Dienste kann in unterschiedlichen Gemeindegrößen und Arbeitsstrukturen verwirklicht werden.

3.3 Die Finanzierung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Gemeindegliederzahlen entsprechend den von der Synode vorgegebenen Kriterien zum Stellenplan.

3.4 Wird die Bildung solcher Gemeinden durch Zusammenschluss kleiner Kirchgemeinden landeskirchenweit gefördert, vergrößern sich die Flächen im ländlichen Raum z. T. erheblich. Neue Formen konzeptioneller Arbeit werden erforderlich (z.B. die Bildung von Zentren kirchlicher Arbeit).

3.5 Der Mitarbeit von ehrenamtlich Tätigen auch für Aufgaben, die traditionell hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbehalten waren, kommt dabei große Bedeutung zu. Ihre Zurüstung und Begleitung ist eine zunehmend wichtige Aufgabe der hauptamtlich Mitarbeitenden.

 

 

 

 

4. Chancen der Zusammenarbeit

 

4.1 Zusammenarbeit in unterschiedlichen Stellen fördert die Gemeinschaft unterschiedlicher Dienste und ebenso die Arbeitsfähigkeit im Sinne fachlicher Aufgabenteilung.

Eine effektive Ressourcennutzung durch Bündelung von Stellen, Finanzen und Gebäuden wird erleichtert.

4.2 Die Möglichkeiten zu inhaltlichen Schwerpunktbildungen werden verbessert.

4.3 Die Vielfalt von Angeboten wird vergrößert.

4.4 Die Möglichkeiten für eigenverantwortliche Arbeit Ehrenamtlicher und deren Zurüstung und Begleitung werden erweitert.

4.5 Eine breitere Ausstrahlung der Gemeinde über die Kerngemeinde hinaus kann erwartet werden.

4.6 Kapazitäten für übergemeindliche Aufgabe und Pflege von Außenbeziehungen stehen zur Verfügung.

 

 

5. Weitere Gesichtspunkte für die Bildung größerer Arbeitsstrukturen

 

Gemeinden, die die Zusammenarbeit suchen und sich auf den Weg der Vereinigung begeben, werden über die Gemeindegliederzahl und die Stellenzahl hinaus folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

 

∑ die soziale Infrastruktur (Schulzentren, Sozialeinrichtungen usw.)

∑ die Infrastruktur der Verkehrsnetze

∑ den geografische Radius, in dem die Gemeindeglieder wohnen

∑ die Kirchgebäude, Gemeinderäume und Einrichtungen (nach Anzahl, Zustand, Größe,

Bedeutung, Lage)

∑ die diakonischen Strukturen

∑ regionale Besonderheiten (Urlauberzentren, Sonderseelsorgefelder)

∑ die Besiedlungsdichte

∑ die Stadt-Land-Situation

∑ einen ausgewogenen Altersquerschnitt (mit ausreichender Zahl an Kindern und Jugendlichen)

∑ historische Gegebenheiten.

 

 

6. Mögliche Schritte auf dem Weg

 

6.1 Die Wege hin zu größeren Arbeitseinheiten werden für die Gemeinden unterschiedlich

lang sein. Einige haben wichtige Schritte in Richtung der Vereinigung unternommen.

Andere werden zunächst die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu klären und erste

Schritte umzusetzen haben.

6.2 Der Prozess soll zügig beginnen und spätestens im Jahr 2006 sichtbare Ergebnisse zeigen.

6.3 Die Landessuperintendenten initiieren und koordinieren den Prozess in den Gemeinden

und Regionen unter Einbeziehung der Gremien.

6.4 Das Amt für Gemeindedienst wird gebeten, die Gemeinden bei diesem Prozess zu

begleiten (z. B. durch Vermittlung von Beratung).

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-9

 

 

Beschluß zum Krieg im Irak

 

„Krieg darf nach Gottes Willen nicht sein“ - mit anderen Kirchen bekräftigt die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs diese nach dem Zweiten Weltkrieg formulierte Überzeugung des Ökumenischen Rates der Kirchen erneut und betont, dass sie eine religiöse Legitimierung für den Krieg im Irak ablehnt.

 

Wir sind erschrocken über diesen Krieg, der eine Missachtung des Völkerrechts darstellt, und fordern das sofortige Ende der Kampfhandlungen. Vielfach werden durch die Darstellung in den Medien die Menschenwürde und die Wahrheit verletzt. Nicht absehbar sind für uns die Folgen, die dieser Krieg im Nahen Osten und weltweit hinterlässt. Wir fordern die Verantwortlichen auf, jetzt einzulenken und alle politischen Instrumente für eine Wiederbelebung vertrauensbildender Maßnahmen zu nutzen.

 

Die Synode dankt allen, die der Bitte um Frieden für die Betroffenen in Andachten und Gottesdiensten Ausdruck verliehen haben und ruft die Gemeinden der Landeskirche auf, in der Fürbitte und in Aktionen für eine gerechte Lösung nicht nachzulassen.

 

Die Synode bittet die Gemeinden, mit Spenden zur Linderung der Not in den Krisengebieten beizutragen.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-10

 

 

Beschluß zum Reformprozess innerhalb der EKD

 

 

 

1. Die Synode befürwortet eine Prüfung und eine mögliche Vereinfachung der bestehenden Organisationsstrukturen.

 

1.1. Eine mögliche Strukturreform muss eine Steigerung der Effizienz kirchlicher Arbeit zum Ziel haben:

1.1.1. durch eine Konsolidierung der gesamtkirchlichen Aufgaben bzw. durch eine Reduzierung von mehrfach belegten Arbeitsgebieten;

1.1.2. durch eine bessere Koordinierung der gesamtkirchlichen Aufgaben.

 

1.2. Eine mögliche Strukturreform muss eine größere Transparenz in Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsprozessen zum Ziel haben.

1.2.1. Verwaltungsstrukturen sind zu vereinfachen.

1.2.2. Verdoppelungen sind zu vermeiden.

1.2.3. Reduzierungen sind vorzunehmen wo möglich.

 

1.3. Eine mögliche Strukturreform soll zum Ziel haben, die evangelische Kirche nach außen aber auch nach innen als eine missionarisch und ökumenisch orientierte Kirche darzustellen.

 

1.4. Eine mögliche Strukturreform soll zum Ziel haben, Kosten für Organisationssaufgaben einzusparen.

 

 

2. Die Synode befürwortet eine Integration der bisherigen Kirchenbünde in die EKD. Gleichzeitig muss es möglich sein, daß die einzelnen Landeskirchen innerhalb der EKD ihre konfessionelle Identität weiterhin für sich und in Gemeinschaft mit Landeskirchen gleichen Bekenntnisses wahren und pflegen können.

 

2.1. Die EKD ist und bleibt demnach eine Gemeinschaft von bekenntnisgleichen und bekenntnisverschiedenen Gliedkirchen, die in dieser Gemeinschaft ihre konfessionelle Identität wahren können.

 

2.2. Innerhalb der EKD müssen die einzelnen Gliedkirchen sich zu Gemeinschaften mit bekenntnisgleichen Landeskirchen (lutherisch, uniert, reformiert) zusammenschließen dürfen.

2.2.1. Diese Gemeinschaften arbeiten eigenständig gemäß der jeweiligen Konfession und Tradition auf theologischem und liturgischem Gebiet (etwa in eigenen theologischen und liturgischen Kammern).

2.2.2. Sie pflegen und fördern die Beziehungen zu bekenntnisgleichen Kirchen im Ausland.

2.2.3. Sie führen Gespräche mit Kirchen anderer Konfessionen und mit anderen Religionsgemeinschaften.

 

2.3. Die Möglichkeit der Zugehörigkeit zum und die Handlungsfähigkeit im Lutherischen Weltbund dürfen nicht durch die Zugehörigkeit zur EKD in Frage gestellt werden.

 

 

3. Die Synode macht eine Reform der Strukturen der EKD zu einer Bedingung für einen engeren Zusammenschluss der Gliedkirchen in der EKD.

 

3.1. Die EKD muss in ihrer Struktur förderativ und synodal sein.

 

3.2. In der neu zu strukturierenden EKD müssen kleinere Landeskirchen angemessen vertreten und an den Entscheidungen beteiligt sein.

3.2.1. Dies setzt eine Erhöhung der Anzahl von EKD-Synodalen aus solchen Landeskirchen voraus.

3.2.2. Dies setzt auch die Vertretung der kleineren Landeskirchen in wichtigen Arbeitsausschüssen der EKD voraus.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-11

 

 

Beschluß zur

Entlastung der Kassenführung für das Rechnungsjahr 2000

 

Nach Erfüllung der Auflagen bestätigt die Landessynode ihren Beschluss XIII/4-14 vom 11. November 2001 zur Entlastung der Kassenführung für das Haushaltsjahr 2000.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-12

 

 

Beschluß zum bisherigen Arbeitslosenfonds

 

Der im November 1992 durch die Landessynode eingerichtete landeskirchliche Fonds zur Förderung von Projekten für Arbeitslose wird in seiner Aufgabenstellung verändert. Er trägt künftig die Bezeichnung „Landeskirchlicher Fonds zur Förderung von Projekten gegen Armut und soziale Ausgrenzung“. Der Oberkirchenrat wird beauftragt, die Geschäfts- und Verwaltungsordnung des Fonds entsprechend anzupassen.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-13

 

 

Beschluß zu den Leitlinien kirchlichen Lebens

 

Der Oberkirchenrat wird gebeten,

 

1. ein Exemplar der „Leitlinien kirchlichen Lebens“ an jede Gemeinde zu schicken,

2. im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass über den Status dieser Leitlinien erst im Herbst entschieden werden kann,

3. Stellungnahmen aus Propsteien und Gemeinden bis zu Herbsttagung zu erbitten.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-14

 

 

Beschluß zum Bericht des Oberkirchenrates

 

Die Landessynode dankt den Verfasserinnen und Verfassern der Berichte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen im Bericht des Oberkirchenrates. Diese Berichte geben einen guten Einblick in die Aufgabengebiete unserer Landeskirche.

In den Berichten aus dem allgemeinkirchlichen Bereich spiegelt sich die Vielfalt unseres kirchlichen Lebens wieder.

 

Wir sehen an vielen Stellen das besondere Engagement der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es wird deutlich, dass einige Bereiche überwiegend von der Arbeit Ehrenamtlicher getragen werden.

Wir danken allen Haupt- und Ehrenamtlichen für ihren Einsatz.

 

Wir sehen aber auch die durch die große Arbeitsfülle möglicherweise anhaltende Überlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Deshalb ermutigen wir sie zu Schwerpunktsetzungen in den Arbeitsbereichen und bitten diejenigen, die die Verantwortung für sie tragen, solche Schwerpunktsetzungen zu ermöglichen und zu befördern.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

 

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-15

 

 

Beschluß zur

seelsorgerlichen Begleitung von Pastorinnen und Pastoren

 

 

 

In den letzten Jahren hat sich eine gute Praxis für die seelsorgerliche und mentorale Begleitung von Pastorinnen und Pastoren in unserer Landeskirche herausgebildet.

 

Die Synode bittet die Kirchenleitung, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch künftig gewährleistet ist.

 

Plau am See, den 6. April 2003

 

 

Zurück zur Übersicht

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

XIII. Landessynode, 7. Tagung, 3. – 6. April 2003

Beschluss XIII/7-16

 

 

Beschluss

zum Umgang mit nicht genutzten Kirchen und Pfarrhäusern

 

 

Der Oberkirchenrat wird gebeten, zur Herbsttagung 2003 eine Übersicht über den vorhandenen Bestand an Pfarrhäusern und Kirchen zu geben und der Synode einen Vorschlag zu Richtlinien vorzulegen wie mit Gebäuden umzugehen ist, die infolge sich vergrößernder Gemeindegebiete und größerer Arbeitsstrukturen nicht mehr unbedingt in Gebrauch sein werden.

 

Plau am See, den 6. April 2003


[img]