2.1. Die Kirchgemeindeordnung
Die kleinsten organisatorischen Einheiten an der Basis der Landeskirche sind die Kirchgemeinden und die örtlichen Kirchen. Sie sind Rechtsträger des kirchlichen Vermögens in ihrem Bereich, das in seinem Bestand zu erhalten und nur für kirchliche Aufgaben zu verwenden ist. Die diese Ebene betreffenden Normen stehen in der Kirchgemeindeordnung vom 20. März 1969. Organ der Kirchgemeinde ist der Kirchgemeinderat (Pastor und Kirchenälteste). (In der römisch-katholischen Kirche wirken seit dem 2. Vatikanischen Konzil neben dem nach wie vor stärker gestellten Priester beratende Pfarrgemeinderäte mit.)
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