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2.2. Kirchgemeinden

 

In der Ortsgemeinde als ältester Organisationsform des Christentums vollzieht sich das kirchliche Leben. Im örtlich begrenzten Bereich verwirklicht sich die Gemeinde Jesu Christi, durch dessen Auftrag der Wirkungskreis der Kirchgemeinde bestimmt ist. Das Gebiet einer solchen erstreckt sich meist auf ein Dorf oder einen überschaubaren Stadtteil einer größeren Kommune. So liegt z.B. die Ev.-Luth. Heiligen-Geist-Gemeinde in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt in Rostock. Es gibt in der ELLM flächendeckend Kirchgemeinden, derzeit 269, mit derzeit rund 192.918 Mitgliedern am Stichtag 31.12.2010.

 

Andere Formen sind Anstaltsgemeinden als geordnete Lebens- und Dienstgemeinschaften, wie z.B. das Stift Bethlehem in Ludwigslust, und Paragemeinden als Zusammenfassung bestimmter Personengruppen, wie z.B. Studentengemeinden oder die Militär-, Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge.

Das Gemeindeleben äußert sich vor allem im Gottesdienstbesuch und der ehrenamtlichen Mitarbeit Einzelner, z.B. in der Gemeindeleitung, an einem Gemeindeboten, in Bibelkreisen, Besuchsdiensten oder im Kirchenchor.

 

Die Kirchgemeinden sind juristische Personen, also vom Gesetz anerkannte, rechtsfähige Vereinigungen mit eigener Individualität. Dabei sind sie verbandsförmig als Körperschaften organisiert, das heißt, wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen aufgebaut. Ihre Organisation besteht aber unabhängig vom Wechsel der Mitglieder.

 

Da früher Staat und Kirche in Deutschland eine Einheit bildeten, wurde auch nicht zwischen Kirchgemeinden und politischen Gemeinden (Kommunen) unterschieden. Der Bau einer neuen Kirche z.B. ging grundsätzlich nicht anders vonstatten als der Bau eines neuen Rathauses. Infolge der neuzeitlichen Trennung von Kirche und Staat wurden die nunmehr eigenständigen Kirchgemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert, erfüllten aber keine vom Staat abgeleiteten Aufgaben mehr. Anders als andere Träger von Selbstverwaltungsaufgaben, wie z.B. die Kommunen, Industrie- und Handelskammern oder Allgemeinen Ortskrankenkassen, sind die Kirchgemeinden auf Grund der weltanschaulichen Neutralität des modernen Staates nämlich gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt. Dem Staat ist eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Ihr öffentlich-rechtlicher Sonderfallstatus ist den Kirchgemeinden durch das Grundgesetz und bereits die Weimarer Reichsverfassung lediglich dazu verliehen worden, historisch gewachsene Verhältnisse wie das hoheitliche Kirchensteuerwesen, Gebührenbefreiungen oder die Fähigkeit als Dienstherr für Beamte fortführen zu können. Dies soll der angemessenen und effektiven Umsetzung der religiösen Vereinigungsfreiheit dienen.

 

Die Kirchenmitgliedschaft knüpft regelmäßig an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirchgemeinde an. Mitglied sind alle getauften Christen evangelischen Bekenntnisses, die im Gebiet der Kirchgemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die automatische Betreuung aller Gemeindeglieder wird als Parochialprinzip ("zur Pfarrei gehörend") bezeichnet. Näheres, insbesondere die Möglichkeit einer Umgemeindung auf Antrag oder den Verlust der Mitgliedschaft, regelt das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft von 1990.

 

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