4.1. Die Kirchenkreisordnung
Die Kirchenkreise bilden die mittlere Ebene der Landeskirche. Sie sind Verwaltungsbezirke und Zusammenschlüsse benachbarter Propsteien. Diese Ebene ist in der staatlichen Verwaltung etwa einem Regierungsbezirk in den großen Flächenbundesländern vergleichbar. Die Kirchenkreise sind ebenfalls kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. In ihnen werden gemeinsam zu lösende Verwaltungsaufgaben für die angehörigen Kirchgemeinden und die örtlichen Kirchen gebündelt. Ihre Angelegenheiten sind geregelt in der Kirchenkreisordnung vom 21. März 1987.
Es gibt nunmehr nur noch 5 statt 8 Kirchenkreisen: Die ehemaligen Kirchenkreise Malchin und Güstrow wurden 1997 im Zuge einer Strukturreform zum Kirchenkreis Güstrow zu¬sammengelegt. Dieser Kirchenkreis besteht aus 6 Propsteien. Die Kirchenkreisverwaltung liegt in Waren. Die Kirchenkreise Schwerin und Wismar sind im Kirchenkreis Wismar aufgegangen, der aus 8 Propsteien besteht. Die Kirchenkreise Rostock-Land und Rostock-Stadt wurden zum Kirchenkreis Rostock mit 6 Propsteien vereinigt. Der Sitz des Landessuperintendenten des Kirchenkreises Stargard (6 Propsteien) ist Neustrelitz. Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren Sitz in Neubrandenburg. Der Kirchenkreis Parchim hat 7 Propsteien.
Organe des Kirchenkreises sind der Landessuperintendent und der Kirchenkreisrat, deren gemeinsame Aufgabe die Leitung des Kirchenkreises ist. Hinzu kommt die Kirchenkreisverwaltung und der Kirchenkreiskonvent.
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