Erste Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17.12.2004
Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 132 Abs. 2 S.1 der Kirchenordnung folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Das Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Zum 1. Januar 2006 werden das Diakonische Werk – Landesverband – in der
Pommerschen Evangelischen Kirche e.V. und das Diakonische Werk der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. zum Diakonischen
Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. (Diakonisches Werk) zusammengeführt.“
2. § 5 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Als Berechnungsgrundlage für die von den Landeskirchen in den
Haushaltsjahren 2006 bis 2008 zuzuweisenden Mittel gelten die in den
Haushaltsplänen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche gemäß den Haushaltsgesetzen
für das Haushaltsjahr 2005 für die Arbeit des Diakonischen Werkes
ausgewiesenen Mittel.“
3. § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Weitenhagen , 17. Dezember 2004
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Dr . Hans-Jürgen Abromeit
Bischof

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