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2.4. Der Pfarrer bzw. Pastor

 

Der Dienst der Pfarrer/-innen ist im "Pfarrergesetz der VELKD" von 1995 geregelt. Durch die Berufung nach einer Bewährung im dreijährigen Probedienst besteht ein kirchliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit. Die Ordination ist eine geistliche Handlung mit auch rechtlicher Wirkung, durch welche die Ordinanden zum geistlichen Amt beauftragt und bevollmächtigt und in den Dienst der Kirche genommen werden. Das Wort ist abgeleitet vom lateinischen ordo für geistlicher Stand. Das zentrale Segenszeichen ist die Handauflegung. In der katholischen Kirche gibt es hingegen das streng zu unterscheidende Sakrament der Priesterweihe, die ordinatio sacerdotalis, das die Zugehörigkeit zu einem besonderen Priesterstand begründen soll. Das katholische Kirchenrecht trennt streng zwischen geweihten Priestern und Laien. Eine solche Unterscheidung der Gemeindeglieder gibt es nach dem gemeinsamen Selbstverständnis der evangelischen Kirchen nicht. Gemäß Martin Luthers Idee des allgemeinen Priestertums aller Getauften ist vielmehr jedes Mitglied gleichermaßen je nach seinen Gaben zur Mitwirkung an der Gemeindeleitung berufen.

 

Das Wort Pfarrer hat seinen Ursprung im griechischen parochia, welches einen Bezirk oder ein Gebiet ursprünglich auch im weltlichen Bereich bezeichnete, so dass der Pfarrer den "Pfarr(h)er(ren)" einer solchen Parochie darstellt. Die regionale Amtsbezeichnung der Pfarrer/-innen in der ELLM ist Pastor bzw. Pastorin. Das lateinische Wort Pastor bedeutet "Hirte". Die liturgische Dienstkleidung besteht aus dem schwarzen Talar als Amtsgewand, dem Barett als Kopfbedeckung und dem Beffchen oder einer weißen Halskrause.

 

Mit der Ordination im evangelischen Sinne werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung übertragen. Dies umfasst die Leitung von Gottesdiensten, die Vornahme von Amtshandlungen, die christliche Unterweisung, Lehre und Seelsorge. In der Praxis kommen daneben auch Aufgaben in der gemeindlichen Bau- und Verwaltungstätigkeit hinzu. Pastoren können mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde oder auch mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, die nicht an eine bestimmte Gemeinde gebunden ist, betraut werden. Hinzu kommen die Inhaber eines kirchenleitenden Amtes.

 

Pastoren unterstehen der Lehr- und Dienstaufsicht und sind verpflichtet, sich visitieren zu lassen. Mit der Visitation (lat.: visitare - besuchen) sind gewisse Aufsichtsbefugnisse zum Zweck einer Bestandsaufnahme und Normenkontrolle verbunden. Sie ist aber zugleich ein besonderer Dienst der Kirche, auf den ein Anspruch besteht. Die Visitation erstreckt sich auf Amtsführung und Verhalten der Pastoren und das Leben der Gemeinde. Sie soll helfen, das geistliche Leben der besuchten Gemeinde zu fördern, die Pastoren zu beraten und zu stärken, die kirchliche Ordnung zu sichern und die Einheit der Kirche zu festigen. Sinn und Zweck der Dienstaufsicht ist es, die Pastoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, sie anzuleiten, zu ermahnen und notfalls zu rügen.

 

Weiter zu: 2.5. Der Kirchgemeinderat und die Kirchenältesten

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