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5.3. Der Oberkirchenrat

 

Der Oberkirchenrat als geschäftsführende Behörde leitet die Verwaltung. Er hat eine Kompetenz-Kompetenz, das heißt, es besteht eine grundsätzliche Vermutung seiner Zuständigkeit, soweit kein anderes Leitungsorgan zuständig ist. Der Oberkirchenrat vertritt die Landeskirche rechtlich. Unter anderem bereitet er auch Kirchengesetzentwürfe und den Haushaltsplan vor, erlässt Durchführungsbestimmungen (vergleichbar mit staatlichen Verwaltungsrichtlinien) und verwaltet das Vermögen der Landeskirche. Er übt die Rechtsaufsicht (Dienst- und/ oder Fachaufsicht) über die Verwaltung auf Kirchenkreis- und Kirchgemeindeebene aus. Die Kirchenverwaltung zeichnet sich gegenüber nur zeitweise tagenden synodalen Gremien durch ihre Beständigkeit aus.

 

Der Oberkirchenrat steht in historischer Kontinuität zum alten Oberkirchenrat von Mecklenburg-Schwerin und zum Mecklenburg-Strelitzer Konsistorium in Neustrelitz.

Ersterer wurde 1850 errichtet. Es handelte sich um eine unmittelbar unter dem Großherzog stehende kirchliche Oberbehörde für die Verwaltung der Landeskirche im Großherzogtum. Ihm waren die bisher durch die Landesregierung ausgeübten kirchenregimentlichen Befugnisse und Pflichten des Landesherren in seiner Eigenschaft als Oberbischof übertragen. Die staatliche Kirchenhoheit verblieb hingegen bis 1918 bei der Abteilung für die geistlichen Angelegenheiten im Justizministerium. Das Konsistorium wurde 1702 als kirchliche Zentralbehörde für das (Groß-)Herzogtum Mecklenburg-Strelitz errichtet. Es war sowohl mit den Rechten des landesherrlichen Kirchenregiments als auch der staatlichen Kirchenhoheit ausgestattet. 1918 wurden beide selbständige Kirchenbehörden.

 

Der Oberkirchenrat besteht aus dem Kollegium und den Mitarbeitern. Das Kollegialprinzip steht im Gegensatz zum monokratisch-präsidialen Prinzip, nach dem nicht eine Mehrheit von Personen, sondern ein einzelner Behördenleiter entscheidet.

Zum Kollegium gehören der Präsident des Oberkirchenrates und eine Anzahl theologischer bzw. auf dem Gebiet der Verwaltung sachkundiger, traditionell überwiegend juristischer Oberkirchenräte. Der Landesbischof ist Kollegiumsmitglied ohne die Verpflichtung, ein Sachgebiet übernehmen zu müssen. Der derzeitige Landesbischof ist Personaldezernent für Pastoren. Seine Einbindung bezweckt eine geistliche Koordinierung, durch deren Impulse die geistliche und rechtliche Einheit der Leitung gewährleistet werden soll. Das Kollegium trägt die Verantwortung für den Dienst des Oberkirchenrats und vertritt diesen nach außen. Die Mitglieder sind einander gleichgestellt und tragen gemeinsame Verantwortung. Der Präsident des Oberkirchenrates wird von der Landessynode mit einfa¬cher Mehrheit gewählt. Er leitet den Geschäftsgang und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter, hat aber keine Richtlinienkompetenz. Die Oberkirchenräte werden von der Kirchenleitung gewählt. Die Amtszeit beider beträgt 12 Jahre.

 

Für den zuverlässigen Ablauf aller Vorgänge im Oberkirchenrat sorgt die Geschäftsordnung von 1996.

 

Die Sachgebiete werden in einzelnen Dezernaten zusammengefasst, die jeweils einem Kollegiumsmitglied als Dezernenten ("Entscheidender") zugeordnet sind. Sie wiederum sind in Referate (wörtl.: "Es möge berichten") gegliedert, für die Referenten bestellt werden. Die Leiter der Dezernate tragen den Titel Oberkirchenrat, die Leiter der Referate den Titel Kirchenrat. Hinzu kommen die (Haupt-) Sachbearbeiter. Die Zuständigkeiten im einzelnen regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Oberkirchenratssitzungen finden als Große und Kleine Sitzungen statt. Bei ersteren sind die Dezernenten und Referenten, bei letzteren nur die Dezernenten zur Teilnahme verpflichtet.

 

Weiter zu: 5.4. Der Landesbischof

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