4.2. Der Landessuperintendent (LSI)
Der Landessuperintendent ist Pastor und Vorsitzender des Kirchenkreisrates. Der Begriff stammt vom lateinischen superintendens für "Aufseher" ab, einer Lehnübersetzung für das griechische episkopos ("Bischof"). Folgerichtig wird ein Landessuperintendent auch oft als Regionalbischof bezeichnet. Er ist der leitende Geistliche des Kirchenkreises.
Der Landessuperintendent nimmt hauptsächlich theologische und seelsorgerische Aufgaben (als "Seelsorger der Seelsorger") wahr. Er ist in allen Kirchgemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl berechtigt. Ferner ist er Ordinator im Auftrag des Landesbischofs. Auch ist er Visitator der Kirchgemeinden. Der Landessuperintendent führt die Dienstaufsicht über die Pastoren und Mitarbeiter. Außerdem berät er den Landesbischof.
Die komplizierte Wahl der Landessuperintendenten regelt das Kirchengesetz zur Ausführung der Kirchenkreisordnung von 1987. Sie werden durch die Kirchenleitung unter Beteiligung des Kirchenkreisrates und des Konventes der Landessuperintendenten gewählt. Die Amtszeit beträgt 12 Jahre.
4.3. Der Kirchenkreisrat
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