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4.3. Der Kirchenkreisrat
Dem Kirchenkreisrat gehören an: der Landessuperintendent als Vorsitzender, je 1 Mitglied aus jeder Propstei, das zum Kirchenältesten wählbar wäre, und je 1, das ein ordiniertes Glied der Landeskirche ist, sowie 4 vom Kirchenkreisrat berufene Mitglieder. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 6 Jahre. Der Kirchenkreisrat hat vor allem beratende Funktion. Außerdem führt er die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchgemeinden und örtlichen Kirchen, er verwaltet die Kirchenkreiskasse und stellt dazu einen Haushaltsplan auf. Er beschließt u.a. über gemeinsame Vorhaben im Kirchenkreis, die Anstellung und Entlassung kirchlicher Mitarbeiter, u.a. der Leiter der Kirchenkreisverwaltungen, und stimmt über die Stellenpläne der Kirchgemeinden ab. Zur Unterstützung des Vorsitzenden und für Entscheidungen in Eilfällen wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet.
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