Datenschutz in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung:
Paulus schreibt im Galaterbrief: „Zur Freiheit hat uns Christus befreit! So steht nun fest und laßt euch nicht wieder das Joch der Knechtschaft auflegen! ...Ihr seid zur Freiheit berufen" (5.1,13). In den konkreten Auseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde in Galatien erinnert Paulus mit Leidenschaft an die befreiende Botschaft des Glaubens, diese Freiheit zu bewähren in den täglichen Lebensvollzügen und Entscheidungen.
Wer Freiheit für den Glauben fordert, mahnt damit ein wesentliches Menschenrecht an. Dazu gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für die evangelischen Kirchen in Deutschland hat der Schutz der Daten der Gemeindemitglieder und der Menschen, die kirchliche Einrichtungen besuchen um dort Hilfe zu erhalten, oder die in anderer Weise mit kirchlichen Gremien verbunden sind, ganz besondere Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kirche Daten von der Taufe bis zur Bestattung verarbeiten muß, hinzu kommt, dass die Kirchen auch Träger von Beratungsstellen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten usw. sind.
Seit 1993 gilt für die Evangelische Kirche in Deutschland das „Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland" (DSG-EKD), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002.
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche gilt dieses Kirchengesetz entsprechend.
Um die Umsetzung dieser Regelungen sicherzustellen und ihrer Verantwortung auf diesem sensiblen Gebiet gerecht zu werden, haben die Landeskirchen Datenschutzbeauftragte ernannt, die den sicheren und verantwortungsbewußten Umgang mit den Daten der Gemeindemitglieder und anderer Personen gewährleisten.
Datenschutzbeauftragte
Gesetze und Informationen

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