5.1. Das Leitungsgesetz
Die Leitungsebene der ELLM ist im Leitungsgesetz vom 3. März 1972 normiert. Die geistliche und rechtliche Leitung der Landeskirche wird einheitlich ausgeübt. Es besteht eine enge Verwobenheit von Theologie und Recht bzw. Administration mit fließenden Übergängen. In der Leitungsebene wirken die Landessynode, der Oberkirchenrat, der Landesbischof und die Kirchenleitung zusammen. Die Organe sind einerseits institutionell verselbständigt und mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in eigener Kompetenz betraut. Andererseits sind sie aneinander gebunden durch Mitwirkungsrechte bei der Konstituierung anderer Organe und so zur Kooperation und gemeinsamen Wahrnehmung von Verantwortung verpflichtet. Es besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis.
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