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Evangelisch-Lutherische Landeskirche

Mecklenburgs

XIII. Landessynode

10. Tagung

28. – 30. Oktober 2004

Beschluss XIII/10-9

 

 

Beschluss

zur

Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode

 

Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

(GeschäftsOLS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1995, KABl. S. 93, geändert durch Beschluss XII/10-11 vom 15. November 1998, KABl. S. 111, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 werden die Absätze 1 und 7 gestrichen, die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5.

 

2. § 23 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Kirchenleitung ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Landessynode erforderlich. Wird diese Mehrheit auch bei einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, sind im dritten Wahlgang die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Im dritten Wahlgang stehen von den im zweiten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten mit der dort höchsten Stimmenanzahl nur noch höchstens doppelt so viele Kandidaten zur Wahl, wie noch zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Präses gezogen wird.“

 

b) Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Jeder Synodale hat für jeden Wahlgang so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.“

 

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

 

2. Die Änderungen treten mit Beschlussfassung der Landessynode am 30. Oktober 2004 in Kraft.

 

Plau am See, den 30. Oktober 2004

 

Möhring

 

Präses der Landessynode

 


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