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Diakonie: ACK-Klausel für Mitarbeitervertreter-Wahlen in Mecklenburg aussetzbar

 

Plau am See (cm). Ein zweites Mal befassten sich die Synodalen mit einer „Änderung des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz“. Konkret geht es um das passive Wahlrecht von Mitarbeitenden diakonischer Einrichtungen in die Mitarbeitervertretungen (MAV). Hintergrund: Laut EKD-Gesetz müssen MAV-Kandidaten „Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Dies schreibt die so genannte ACK-Klausel vor“, erläuterte Oberkirchenrat Dr. Jürgen Danielowski. In diakonischen Einrichtungen in Mecklenburg seien allerdings auch zahlreiche Mitarbeitende tätig, die nicht oder noch nicht kirchlich gebunden seien.

 

Vor diesem Hintergrund beschloss die mecklenburgische Landessynode am Sonnabend (20. März 2010), dass abweichend von der ACK-Klausel künftig auch wählbare Diakonie-Mitarbeitende für eine MAV kandidieren können, die keiner christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören. Die Betreffenden müssen allerdings „dem Wahlvorstand zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Auseinandersetzung mit dem diakonischen Profil ihrer Einrichtung und den Grundlagen des christlichen Glaubens“ vorlegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als vier Jahre sei. Zugleich bestimmten die Synodalen, dass die Landeskirche und das Diakonische Werk gemeinsam für entsprechende Weiterbildungsangebote Sorge zu tragen haben. Nähere Einzelheiten über Umfang und Inhalt werde die Kirchenleitung durch eine Verordnung regeln, heißt es im Beschluss.

 

Darüber hinaus regelt die Gesetzesänderung den Fall, wenn eine Einrichtung aus nicht kirchlicher oder nicht diakonischer Trägerschaft in diakonische Trägerschaft übernommen wird. Hier wird die ACK-Klausel „längstens bis zum Ablauf des 30. Aprils nach dem Termin der auf die Übernahme dieser Einrichtung folgenden regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl“ ausgesetzt. (20.3.2010)


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