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Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Regelung der seelsorgerlichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten des Landes M-V
(Gefängnisseelsorgevertrag)
Vom 16. Oktober 1997
Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union, und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, vertreten durch den Oberkirchenrat, und die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch das Konsistorium, schließen zur Regelung der seelsorgerlichen Tätigkeit der Kirchen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern die folgende Vereinbarung:
Artikel 1
(1) Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. (2) Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird durch Pastorinnen/Pastoren und Pfarrerinnen/Pfarrer im Haupt- und Nebenamt - im folgenden Anstaltspfarrer genannt - wahrgenommen. (3) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.
Artikel 2
(1) Der Anstaltspfarrer steht im Dienst seiner Landeskirche. (2) Er untersteht gemäß den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechtes der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht seiner Landeskirche. Er ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Dienstes die ihn betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten und in allen dienstlichen Belangen Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Dienstverhältnis als Anstaltspfarrer hinaus. (3) Der Anstaltspfarrer ist in seinem Dienst frei. Er hält Kontakt zu den Vollzugsbediensteten. Er hat das Recht, wie die übrigen Beamten des Justizvollzugsdienstes, an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen teilzunehmen. Er ist bei allen kirchliche Belange berührenden Maßnahmen der Anstalt vorher zu hören.
Artikel 3
(1) Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß Artikel 4 zu erfüllen. (2) Der Anstaltspfarrer hat Anspruch auf die Bereitstellung der für die Ausübung seines Dienstes nötigen Räume (gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen durch das Land Mecklenburg-Vorpommern im Einvernehmen mit den Kirchen. (3) Der Anstaltspfarrer kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer für seinen Dienst in der Einrichtung hinzuziehen.
Artikel 4
Der Anstaltspfarrer hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: - Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste; - Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen; - Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente; - Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen; - Angebot von Gruppenarbeit, Kursen- und Unterweisungsstunden; - Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Gefangenen in seelsorgerlich begründeten Fällen; - besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Vollzugsanstalt; - seelsorgerliche Beratung und seelsorgerlicher Beistand; auch für die Angehörigen der Gefangenen in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten - Mitwirkung der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihre Familien; - beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenenbücherei und einvernehmliche Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften; - Angebot der Seelsorge an Mitarbeiter des Justizvollzuges, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepastors; - Mitwirkung bei der Weiterbildung der Mitarbeiter im Justizvollzug; - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche.
Artikel 5
(1) Der Anstaltspfarrer wird von der Landeskirche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union berufen. (2) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken gegen die Weiterführung seines Dienstes ergeben, und können diese nicht einvernehmlich zwischen dem Land, den Kirchen und dem Anstaltspfarrer behoben werden, so kann das Land seine Abberufung verlangen. (3) Im Falle schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union die Tätigkeit des Anstaltspfarrers unter gleichzeitiger Mitteilung der Gründe an die Landeskirche vorerst bis zur Klärung des Sachverhaltes untersagen. (4) Der betroffene Anstaltspfarrer ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 von der zuständigen kirchlichen Stelle und vom Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union zu hören.
Artikel 6
(1) Der Anstaltspfarrer setzt seine regelmäßige Dienstzeit im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter fest. (2) Urlaubsgewährung und Dienstbefreiung des Anstaltspfarrers richten sich nach den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechtes. (3) Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, an Weiterbildungsveranstaltungen, die seinen Dienst betreffen, teilzunehmen. Er hat das Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang, ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub, teilzunehmen. (4) Die Vertretung bei Abwesenheit und die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit seiner Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
Artikel 7
(1) Das Land erstattet den Kirchen für die Tätigkeit der Anstaltspfarrer eine jährliche, jeweils zum 1. Juli des Jahres fällige Pauschale. Die Zahlung ist an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs zu leisten. Die Kirchen einigen sich über die Aufteilung des Betrages untereinander. (2) Die Pauschale beträgt für das Jahr 1997 DM 80 000. In den Folgejahren erhalten die Kirchen eine jährliche Pauschale in Höhe von DM 200 000; Artikel 14 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. 1. 1994 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Kirchen verpflichten sich, zumindest einen hauptamtlichen sowie so viele nebenamtliche Pfarrer zur Verfügung zu stellen, daß die sich aus Artikel 4 ergebenden Aufgaben erfüllt werden können. (4) Die Kultusgegenstände werden in den Justizvollzugsanstalten im Benehmen mit den Anstaltspfarrern aus Haushaltsmitteln beschafft; die Kultusgegenstände gehen in das Eigentum des Landes über.
Artikel 8
Die Landeskirchen sind berechtigt, Visitationen bezüglich der Seelsorge im Benehmen mit der Anstaltsleitung in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
Artikel 9
(1) Der Anstaltspfarrer hat das Recht der Beschwerde beim Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können. (2) Das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union wird die Landeskirche über diese Beschwerde alsbald unterrichten und sie vor seiner Entscheidung anhören. (3) Das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers alsbald an die Landeskirche weiterleiten. (4) Die Landeskirchen werden sich bemühen, Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Ministeriums für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind protokollarisch festzuhalten.
Artikel 10
Die Vertragsschließenden werden bestrebt sein, zwischen ihnen eventuell entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung auf partnerschaftliche Weise zu beseitigen.
Artikel 11
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. <Fußnote> <Fußnote: In Kraft am 16.10.1997>
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