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Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche
Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 3. Mai 1996
- VII 170-3431-02/002- (ABl. M-V 1996 S. 499; ABl. 1996 S. 119)
Nachstehende Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern einerseits und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche andererseits wird hiermit veröffentlicht. Gemäß § 4 der Vereinbarung tritt diese mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
Vereinbarung
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Kultusministerin, einerseits
.
und
.
und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat, und
.
und der Pommerschen Evangelischen Kirche,
vertreten durch das Konsistorium, andererseits
zur Übertragung von Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege an die Kirchen. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Artikel 9 Abs. 4 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1993 (GVOBl. M-V S. 975) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GVOBl. M-VS. 559).
§ 1
(1) Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (nachfolgend Evangelische Landeskirchen genannt) werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung Aufgaben übertragen. (2) Die Aufgabenübertragung an die Evangelischen Landeskirchen erfolgt an die jeweils zuständige kirchliche Oberbehörde. Sie unterhalten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben je ein kirchliches Bauamt. Sie gewährleisten die Wahrnehmung kunstgeschichtlicher, architektonischer und archäologischer Belange. (3) Gegenstand dieser Vereinbarung sind Denkmale im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz, die sich im Eigentum der Evangelischen Landeskirchen, ihrer Kirchengemeinden und Gliederungen befinden.
§ 2
Für Maßnahmen nach §§ 7, 9, 18, und 22 des Denkmalschutzgesetzes sind die kirchlichen Bauämtern zuständig. Sie handeln im Benehmen mit den unteren Denkmalschutzbehörden.
§ 3
(1) Die Bauämter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen handeln bei den ihnen obliegenden Aufgaben in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalfachbehörden. (2) Über etwa anstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden sich die Vertragspartner rechtzeitig einvernehmlich verständigen.
§ 4
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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