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Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag)
Vom 16. Oktober 1997 (ABl. 1997 S. 157)
Zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Kultusministerin und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, vertreten durch den Oberkirchenrat, und der Pommerschen Evangelischen Kirche, vertreten durch das Konsistorium, wird mit dem Bestreben, in Ausführung des gesetzlichen Auftrages des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu gewährleisten und unter Bezug auf den Güstrower Vertrag vom 20. Januar 1994, Artikel 6, folgendes vereinbart:
§ 1
(1) Die Vertragsschließenden gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten, und daß die Aufgabe im allgemeinen durch im Landesdienst stehende, für den Religionsunterricht ausgebildete Lehrkräfte, die von der Kirche beauftragt wurden (Vokatio), erfüllt werden soll. (2) Zur Behebung des Mangels an Lehrkräften nach Einführung des Religionsunterrichts im Land Mecklenburg-Vorpommern werden sich die Kirchen bemühen, das Land bei der Gewinnung von geeigneten Lehrkräften zu unterstützen und nach ihrem Ermessen und soweit die Erfordernisse des kirchlichen Dienstes dies zulassen, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (kirchliche Lehrkräfte) auf Ersuchen der Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen, die nach einer entsprechenden Qualifikation geeignet und von der Kirche beauftragt sind (Vokatio), den Religionsunterricht an bestimmten Schularten zu erteilen. (3) Die Entscheidungen der Kirchen im Sinne dieses Vertrages treffen die zuständigen kirchlichen Stellen.
§ 2
(1) Die kirchlichen Lehrkräfte treten in kein Dienstverhältnis zum Land, sondern stehen im kirchlichen Dienst. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis bestimmen sich aus kirchlichem Recht. (2) Aus der Unterrichtstätigkeit an den öffentlichen Schulen entsteht kein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst. (3) Die Beschäftigung von Lehrkräften für eine hauptamtliche/hauptberufliche und nebenamtliche/nebenberufliche Unterrichtstätigkeit zur Erteilung von Religionsunterricht durch das Land wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 3
(1) Die Kirchen stellen im Rahmen ihres Ermessens aufgrund dieser Vereinbarung für die Erteilung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen kirchliche Lehrkräfte gegen Gestellungsgeld (§ 6) zur Verfügung. (2) Der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen kann erteilt werden wenn 1. Pfarrerinnen, Pfarrer, Pastoren mit abgeschlossener Zweiter theologischen Prüfung an allen öffentlichen Schulen, 2. Gemeindepädagoginnen, Gemeindepädagogen mit abgeschlossener Zweiter Gemeindepädagogischer Prüfung, Absolventinnen und Absolventen von staatlich anerkannten gemeindepädagogischen/religionspädagogischen Fachhochschulen an allen öffentlichen Schulen, 3. kirchlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, die eine gemeindepädagogische Ausbildung mit Fachschulabschluss absolviert haben (Katechetinnen, Katecheten, Gemeindehelferinnen, Gemeindehelfer, Diakone) an Grundschulen, Förderschulen sowie in den Bildungsgängen des Sekundarbereiches I. (3) Kirchliche Mitarbeiter (z. B. Diplomtheologen), die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen und Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen, können weiterhin im Religionsunterricht eingesetzt werden, wenn sie den erfolgreichen Besuch entsprechender Fort- und Weiterbildungskurse nachweisen.
§ 4
(1) Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden teilen den zuständigen kirchlichen Stellen nach Maßgabe des Haushalts unter Beachtung des Grundsatzes nach § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung rechtzeitig den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Auch die zuständigen kirchlichen Stellen unterrichten die Schulaufsichtsbehörden, wenn nach ihrer Kenntnis Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird. (2) Die zuständigen kirchlichen Stellen benennen den zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Rahmen ihres Ermessens die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen kirchlichen Lehrkräfte im Einzelfall unter Verwendung des Musters nach Anlage 1. (3) Die von den zuständigen kirchlichen Stellen benannten kirchlichen Lehrkräfte erhalten von den zuständigen Schulaufsichtsbehörden einen Unterrichtsauftrag (Anlage 2). Die zuständigen kirchlichen Stellen erhalten eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages. (4) Die Schulleiter nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes Rücksicht auf die Erfordernisse, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben. (5) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen werden die zuständigen kirchlichen Stellen im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulleiter bzw. der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bemüht sein, eine angemessene Vertretung zu stellen.
§ 5
(1) Die im Religionsunterricht eingesetzten kirchlichen Mitarbeiter unterstehen im Rahmen dieser Tätigkeit der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen für entsprechende Lehrkräfte. (2) Die kirchlichen Lehrkräfte erhalten Urlaub nach den allgemeinen Bestimmungen für entsprechende Lehrkräfte. Der Urlaub gilt mit den Ferien als abgegolten. (3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung gelten neben den kirchlichen die staatlichen Bestimmungen. (4) Bei ihrer schulischen Verwendung sind die dienstlichen Verpflichtungen kirchlicher Lehrkräfte zu berücksichtigen.
§ 6
(1) Das Land erstattet den Kirchen für die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte, die mit sieben oder mehr Unterrichtswochenstunden eingesetzt werden, die Personalkosten, die es aufzuwenden hätte, wenn die von der jeweiligen kirchlichen Lehrkraft gehaltenen Unterrichtsstunden durch eine im Landesdienst stehende Lehrkraft erteilt worden wäre. Das Land erstattet den Kirchen für die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte, die mit weniger als sieben Unterrichtsstunden eingesetzt werden, die Personalkosten auf der Basis von Einzelstundensätzen. (2) Die Dienstleistung der kirchlichen Lehrkräfte gegenüber ihrem Arbeitgeber wird im Umfang der gehaltenen Unterrichtsstunden abgemindert. (3) Das Land erstattet die Beträge gemäß Absatz 1 ohne Abzüge. Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den zuständigen Kirchen. (4) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Gestellungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (5) Wird eine kirchliche Lehrkraft vorübergehend (z.B. bei Erkrankung) durch eine andere kirchliche Lehrkraft vertreten, so ändert sich das Gestellungsgeld dadurch nicht. Leistungen im Rahmen des § 4 Abs. 5 bleiben unberührt. (6) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien genommen wird, ist eine Vertretung zu stellen. (7) Das Gestellungsgeld ist vierteljährlich nachträglich am 15. des übernächsten Monats zu zahlen.
§ 7
(1) Der Unterrichtsauftrag (§ 4 Abs. 3) endet 1. mit Ablauf der Zeit, für die er erteilt ist; er kann von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle verkürzt oder verlängert werden; 2. durch Widerruf seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der zuständigen kirchlichen Stelle; die Widerrufsfrist beträgt drei Monate bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres; 3. durch Widerruf seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Stelle und der betreffenden kirchlichen Lehrkraft, wenn sich aus der Person der Lehrkraft oder ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben; 4. mit Wegfall oder Rücknahme der kirchlichen Beauftragung (Vokatio); 5. mit Ablauf oder Kündigung dieses Gestellungsvertrages (2) Sind kirchliche Lehrkräfte nicht ausschließlich im Schuldienst tätig, so können die kirchlichen Stellen den Unterrichtsauftrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss kündigen. Die kirchlichen Stellen werden sich dann um die Gestellung einer Ersatzkraft bemühen.
§ 8
(1) Die Vertragsschließenden werden etwa auftretende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages einvernehmlich beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt bis zum Ende des Schuljahres 1998/99. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Schuljahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres gekündigt wird.
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Benennung kirchlicher Mitarbeiter für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
I. Personalangaben Name: __________ Vorname: __________ Geboren: __________ Geburtsort: __________ Kirchliche Amts- und Dienstbezeichnung: ____ Kirchliche Dienststelle: ____ Wohnort: ____ Straße: ____ II. Berufsausbildung (einschl. Studium u. kirchl. Ausbildung) Ausbildung: ____ Abgelegte Prüfung/en: ____ III. Ein amtsärztl. Zeugnis gem. §47 BSeuchG ist beigefügt. IV. Bereitschaft zur Wahrnehmung eines Unterrichtsauftrages im Umfang von bis zu _ Unterrichtsstunden wöchentlich.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3)
Unterrichtsauftrag für die Erteilung von Religionsunterricht
__________, __________ Schulaufsichtsbehörde, Ort, Datum Frau/Herr ____________ Im Einvernehmen mit _ (zuständige kirchliche Stelle) ____ ____ beauftrage ich Sie hiermit, mit Wirkung vom bis ____ zum wöchentlich Unterrichtstunden evang. Religionsunterricht an (Schule/ Schulen) in ____ zu erteilen. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters. Im Übrigen gelten für den Unterrichtsauftrag die Bestimmungen des Gestellungsvertrages vom ____ Unterschrift
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